Aufhebung der Nachlasspflegschaft

  • SOS. ich brauche eine schnelle Antwort.

    Kollegin ist krank geworden und ich soll Termin zur Verpflichtung des Nachlasspflegers übernehmen.
    Beim durchblättern der Akte sehe ich, dass es sogar schon einen Erbschein gibt.

    Erblasser ist 1945 verstorben und Erben auch schon bei Erteilung des Erbscheines tot. Antrag wurde von einer Erbeserbin gestellt.

    Nun hatte Schornsteinfeger gejammert, er könne seinen Bescheid nicht zustellen und auf dem Grundstück wären Fremde. Daraufhin wurde Pflegschaft angeordnet.

    Für mich überhaupt kein Grund.
    Nachlasspflege ist aber schon unterwegs. Soll ich ihn trotzdem verpflichten? Pflegschaft gehört doch eigentlich mangels Sicherungsbedürfnis aufgehoben.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wenn die Erben (alle), für die der Pfleger bestellt werden soll, als nachverstorbene Erben bereits in einem Erbschein stehen, dann sehe ich eigentlich keinen Grund für eine Nachlasspflegschaft.

    Dennoch kann es ein Bedürfnis für ein gerichtliches Handeln geben, wenn nämlich die einzelnen Erbeserbfolgen unklar sind und man nicht weiß, wann und wo die Erben nachverstorben sind.

    Insofern käme dann ggf. die Bestellung eines Pflegers für unbekannte Beteiligte in Betracht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn ein Erbschein vorliegt, kann man gerade nach diesem Erblasser keine Nachlasspflegschaft mehr einrichten.
    Es könnte eine Abwesenheitspflegschaft für die Erben, die in diesem Erbschein ausgewiesen sind, eingerichtet werden, wenn der Aufenthalt sich nicht ermitteln lässt - dann Vormundschaftsabteilung zuständig -. Sind die im Erbschein benannten Eren auch schon tot, dann ggf.eine Nachlasspflegschaft nach den einzelnen Erben einrichten, wenn die Erben hier nicht bekannt sind. Achtung: ggf. anderes Nachlassgericht zuständig.

  • Es gibt für die nachverstorbenen Erben und Erbeserben auch weitere Erbscheine.
    Ich habe die Pflegschaft mit Einverständnis des hier zum Termin erschienen Pflegers aufgehoben.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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