Vertretungsregelung Liquidator

  • Hallo,

    ich habe eine GmbH-Satzung ohne besondere / ausdrücklichen Hinweis, dass die dortige Vertretungsregelungen auch für Liquidatoren gelten sollen.

    Angemeldet wird nun konkret: D. Liquidator vertritt die Gesellschaft allein, solange er alleiniger L. ist. Sind mehrere L. bestellt, so vertritt er die Gesellschaft gemeinsam mit den übrigen Liquidatoren.

    und allgemein: Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt dieser allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so vertreten sie gemeinsam.

    Vorgelegt wird ein Beschluss, wonach:

    "Liquidator wird der alleinige GF. Er vertritt allein, solange er der einzige L. ist, und ist von den Beschr. des § 181 BGB befreit".

    In der Satzung ist wie erwähnt keine ausdrückliche Geltung der dortigen Vertretungsregelung auch für Liquidatoren enthalten, doch ist die (übliche) Ermächtigung zur Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis sowie zur Befreiung von d. Beschr. des § 181 BGB enthalten.

    Was würdet ihr hier machen?


  • Sind in der Satzung Klauseln enthalten, die eine Befreiung vom § 181 BGB erlauben, so sind diese nach Beschluss des OLG Zweibrücken vom 06.07.2011 (3 W 62/11) auf die Liquidatoren anwendbar, auch wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht. Die Gesellschafterversammlung kann dann auch die Liquidatoren unter Ausnutzung dieser Klausel vom 181 befreien wie hier geschehen.

    Ich würde daher wie beantragt eintragen.

  • OLG Zweibrücken ist nun aber nicht unbedingt herrschende Rechtsprechung. Roth/Altmeppen Rdnr. 4 zu § 68 GmbHG. Dort auch ausführliche Rechtsprechung. Letztendlich sollte man nur eine Schiene durchziehen. Wir tragen ohne Satzngsermächtigung für die Liquidatoren nur die gesetzlichen Regelungen ein.:cowboy:

  • OLG Zweibrücken ist nun aber nicht unbedingt herrschende Rechtsprechung. Roth/Altmeppen Rdnr. 4 zu § 68 GmbHG. Dort auch ausführliche Rechtsprechung. Letztendlich sollte man nur eine Schiene durchziehen. Wir tragen ohne Satzngsermächtigung für die Liquidatoren nur die gesetzlichen Regelungen ein.:cowboy:

    und in diesem Falle dann die gesetzliche Vertretungsregelung eintragen, sodass der Beschluss hinter der Anmeldung "zurückbleibt", oder aber auch einen berichtigten Beschluss verlangen?

  • Wie gesagt, man wird sich auf eine Seite schlagen müssen. Die Anmeldung entspricht den gesetzlichen Regelungen. Wenn ich es richtig verstehe, liegt nunmehr eine Beschlussfassung vor, in der die Befreiung von § 181 BGB beschlossen wurde, ohne dies anzumelden.
    Da ich den Beschluss als unwirksam ansehe, trage ich wie angemeldet ein. Da der Beschluss veröffentlicht wird, könnte man über die Berichtigung des Gesellschafterbeschlusses diskutieren (deklatorische Eintragung). Ich würde den Beschluss so freigeben wie er ist.

  • Die Anmeldung entspricht den gesetzlichen Regelungen. Wenn ich es richtig verstehe, liegt nunmehr eine Beschlussfassung vor, in der die Befreiung von § 181 BGB beschlossen wurde, ohne dies anzumelden.
    Da ich den Beschluss als unwirksam ansehe, trage ich wie angemeldet ein. Da der Beschluss veröffentlicht wird, könnte man über die Berichtigung des Gesellschafterbeschlusses diskutieren (deklatorische Eintragung). Ich würde den Beschluss so freigeben wie er ist.

    Das sehe ich jetzt erst, dass nach Sachverhalt Anmeldung und Beschluss nicht übereinstimmen. Hier würde ich um Aufklärung bitten.
    Kommt die Anmeldung, dass Befreiung von § 181 BGB erteilt ist, trage ich so ein. Kommt die Mitteilung, dass keine Befreiung gewünscht ist, würde ich so eintragen, wie bisher angemeldet.

  • Mein Fall:

    Im Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass die Geschäftsführer von § 181 befreit sind.

    Im Auflösungsbeschluss wird bestimmt:
    Die Liquidatoren sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    Zusätzlich wird dem Liquidator (konkret) Befreiung erteilt.

    Dies wird als allgemeine bzw. konkrete Regelung angemeldet.

    Ich fürchte, es geht beides nicht.

    Oder seht ihr in der allgemeinen Befreiung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag die Ermächtigung, Entsprechendes für Liquidatoren zu beschließen? (Wenn eine Ermächtigung zur Befreiung von Geschäftsführern vorhanden ist, wird dies ja auch als Ermächtigung, die Liquidatoren zu befreien, angesehen.)

    Sollte ich das schon einmal gefragt haben, bitte ich um Entschuldigung. Ich habe trotz Suche diesen Fall nicht gefunden.

  • Hier ein Teil unserer ZwVfg,
    Wird immer ggf. an die Anmeldung angepasst, je nachdem was angemeldet ist:

    Unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23.09.2016 (Az.: I-3 Wx 130/15) kommt in der vorliegenden Fallkonstellation lediglich die Eintragung der Auflösung, der Liquidatorenbestellung (ohne die konkrete Vertretungsregelung) sowie die Umsetzung der gesetzlichen Vertretungsregelung (welche noch ergänzend anzumelden ist) in Betracht. Aufgrund der vorgenannten Entscheidung ist es nicht mehr möglich, die in der Vergangenheit vom Registergericht akzeptierten satzungsdurchbrechenden Beschlüsse bzgl. der vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Vertretungsregelung umzusetzen. Soll die Vertretungsregelung wie von der Gesellschafterversammlung beschlossen und angemeldet eingetragen werden, kann dies nur unter notarieller Beurkundung in Form einer Satzungsänderung beschlossen werden. Die Satzungsänderung wäre dann noch unter Vorlage einer geänderten und mit Bescheinigung des Notars versehenen Fassung der Satzung anzumelden.

  • Danke. Hab's in meine Verfügung eingebaut.

    Demnach gilt auch die Ermächtigung zur Befreiung der Geschäftsführer nicht mehr für die Befreiung von Liquidatoren fort; das haben wir bisher immer so gehandhabt.


  • Demnach gilt auch die Ermächtigung zur Befreiung der Geschäftsführer nicht mehr für die Befreiung von Liquidatoren fort;

    Genau.
    Da war die Entscheidung des OLG Düsseldprf m.E. eindeutig.
    Die Notare waren zwar -verständlicherweise- not amused, aber haben es dann alle entsprechend geändert bzw. teilweise zurückgenommen. M.E. ist bei uns bisher nichts in die Beschwerde gegangen.

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