Zuständigkeit bei Verweisung

  • Hallo zusammen,

    habe hier folgenden Fall...

    WEG-Sache, die beim LG angeklagt wurde...nach langem hin- und her kam man nun zu dem Schluss das Verfahren an das AG als zuständiges WEG-Gericht zu verweisen.

    Mein Richter hat nun einen Beschluss gefertigt aus welchem sich ergibt, dass die Klägerin der Beklagten zu 1 erwachsenen Kosten zu tragen hat.

    aus den weiteren Ziffern des Beschlusses ergeben sich eben der Streitwert und die Verweisung...nun frage ich mich, ob nun ich noch beim LG, oder das AG als WEG-Gericht für den nun vorliegenden KFA zuständig ist und woher sich das ergibt.

    Vielen Dank:)


  • Ganz verstehe ich Deinen Sachverhalt noch nicht. Um es mal zu sortieren:

    Klageerhebung (nicht Anklage) in einer WEG-Sache unzuständigerweise beim LG. Das LG merkt es (irgendwann) und verweist auf Antrag die Sache an das zuständige Amtsgericht als WEG-Gericht.

    Das war es dann beim LG. Dort muss weder ein Streitwert festgesetzt werden (kann zwar, ist aber nicht nötig), noch gibt es eine eigenständige Kostenentscheidung (die wäre tatsächlich grob falsch). Vielmehr wird der Rechtsstreit jetzt einfach beim AG fortgesetzt - und am Ende dieses Rechtsstreits erster Instanz muss der Amtsrichter (!) in der Kostenentscheidung prüfen, ob er gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine gesonderte Kostenentscheidung für die Kosten der Verweisung trifft, oder ob er dies unterlassen kann, weil der Kläger sowieso sämtliche Kosten zu tragen hat.

    Was steht denn in Deinem Beschluss jetzt tatsächlich drin, vielleicht könntest Du da näheres zitieren.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Das war es dann beim LG.



    Wie der Vorbeitrag. :daumenrau
    Wenn das LG die Akte abgegeben hat, ist es raus aus der Sache (siehe den zitierten Satz). Weshalb sollte es also im KFV nochmals tätig werden sollen? Das Verfahren lief letztlich vor dem AG, wurde dort entschieden und es ist auch für das KFV "seines Verfahrens" zuständig.

  • Ich würde die KGE, wenn es eine solche über die Kosten der Verweisung gibt, tatsächlich ignorieren. Ich tendiere hier zur Kategorie einer "Nicht-Entscheidung" (wie der des "Nicht-Urteils"). Irgendwo muss die ja mal anfangen und etwas weniger Abwegiges als eine solche Entscheidung kann ich mir im Moment kaum vorstellen:
    Wenn das Gesetz, egal bei welcher Auslegung, nicht einmal vorsieht, dass hier eine Entscheidung getroffen werden kann, wieso soll diese dann auch nur den Hauch einer Gültigkeit beanspruchen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich hätte die KGE eher als eine Art Entscheidung über evtl. ausscheidbare Kosten gesehen, wie z.B. Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts. Dier Sinnhaftigkeit einer solchen Entscheidung ist natürlich eine ganz andere Baustelle.

  • Sorry...also die Verweisung wurde beantragt, da LG unzuständig wg. WEG-Sache...beim AG soll nach Verweisung Klage erhoben werden, aber eben nur gegen 11 der hier beim LG 12 Wohnungseigentümer...die Kosten der einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer sind nun festzusetzen, aber eben vom wem???

  • Vom AG. :D

  • Hallo JNO,


    könntest Du bitte nochmals folgendes prüfen und dann mitteilen:

    Wurde die Klage bereits beim LG erhoben (d.h. zugestellt an die Gegenseite) und dann verwiesen?

    Oder wurde die Klage erst eingereicht, noch nicht zugestellt und dann vor Zustellung verwiesen

    Oder wurde gar nur ein PkH-Antrag oder ähnliches gestellt und noch im PkH-Verfahren verwiesen?

    Oder ist die Klage vielleicht eingereicht worden, zugestellt worden an alle 12 Beklagte, dann hinsichtlich eines Beklagten - noch beim LG - zurückgenommen worden und dann für die übrigen 11 Beklagten verwiesen worden?


    Ich werde nämlich aus Deinen Schilderungen nicht ganz schlau. Im letzten Posting schreibst Du, dass beim AG nach Verweisung Klage erhoben werden sollte, aber nur gegen 11 Beklagte. Erhebung der Klage ist Zustellung, wenn das erst beim AG erfolgen sollte, würde das voraussetzen, dass die Klage vom LG noch gar nicht zugestellt war. Daher bitte ich um weitere Informationen.
    Wenn es tatsächlich zu dem letztgenannten Fall gekommen sein sollte, dann wäre die Entscheidung Deines LG über die Kosten tatsächlich richtig - und dann wäre m.E. auch das LG für den KFA insoweit zuständig (nur des Beklagten zu 12, der ja wegen vorheriger Rücknahme gar nicht mehr ans AG verwiesen worden wäre).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • BIG SORRY...:)


    also...Klage wurde gegen eine Dame erhoben und Klage auch zugestellt...dann hat sich im Laufe der Zeit herausgestellt, dass es wohl eine WEG-Sache ist und die zuerst Beklagte wohl doch nichts bzw. nichts mehr damit zu tun hat, weshalb die Klage gegen nun neu auftauchende 11 weitere Bkl als WEG-Gemeinschaft fortgesetzt wird und gleichzeitig Verweisung beantragt wird...

    Hm wenn ich mir das nun genau überlege bin ich zuständig für die Festsetzung der Kosten der Beklagten...:oops::oops::oops:

  • Danke für die ergänzende Erläuterung.

    Es dürfte damit ähnlich wie bei der von mir oben genannten Fallgruppe 4 sein, d.h. das Verfahren betreffend die eine Beklagte wurde nicht an das Amtsgericht verwiesen, weil dieses Verfahren (wohl durch Klagerücknahme) noch beim LG beendet wurde.

    Dann ist auch die Entscheidung Deines Landrichters zutreffend, dass er dafür den Streitwert festsetzt und eine Kostenentscheidung getroffen hat. Und richtigt ist dann, dass Du für das Kostenverfahren in diesem einen Streitverhältnis zuständig geblieben bist.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich hol die Sache noch mal hoch, weil ich mir auch wegen der Zuständigkeit unsicher bin.

    Klage gegen A wird zugestellt RA meldet sich für A . Dann Rücknahme der Klage gegen A und gleichzeitig Klage gegen B im gleichen Verfahren . Es ergeht Kostenbeschluss gem. § 269 für A gegen KL. . Im gleichen Beschluss erklärt sich das Gericht für unzuständig und verweist die Sachen an ein anderes Amtsgericht. Beim neuen Amtsgericht geht KFB gem. § 104 von A ein. Bin ich jetzt als altes Gericht zuständig oder muss das neue Gericht die Festsetzung machen ?????
    Das neue Gericht hat die Sache hierher geschickt mit der Maßgabe , das wir als Gericht des I. Rechtszugs für die Festsetzung bzgl. A zuständig wären. Unter Hinweis auf Zöller § 104 ZPO Rd Nr. 21 SW Zuständigkeit

    gruss

    wulfgerd

  • Aus einem Forumsbeitrag v. 24.06.2016:

    Zitat
    Zitat
    Zitat

    M.E. steht es doch eindeutig im Gesetz und zwar in § 17b II 1 GVG:
    Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.

  • Das setzt natürlich eine Verweisung voraus. Und ein Rechtsstreit, der bereits vorher durch Klagerücknahme beendet wird, wird eben nicht mehr verwiesen. Verwiesen wurde nur der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem neuen Beklagten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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