Betreute per Testament enterbt

  • Der Vater der Betreuten ist verstorben. In einem notariellen Testament hat er ein anderes Kind zu seinem Alleinerben eingesetzt. Dies wurde mir durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Testaments mit Eröffnungsniederschrift vom Nachlassgericht mitgeteilt. Mir ist nicht bekannt, ob die Betreuerin selbiges erhalten hat.

    Was ist meinerseits als Betreuungsgericht zu veranlassen?

  • Wer ist Betreuer?
    Erst mal sicherstellen, dass der Betreuer von dem Testament weiß.
    Dann mit diesem klären, ob ggf. Pflichtteil geltend gemacht werden soll.

    Betreuer ist ein Bruder der Betreuten aber nicht derjenige, der zum Alleierben eingesetzt wurde.

    Gibt es ein formelles Vorgehen zur Abklärung der Geltendmachung des Pflichtteils? Kann das der Betreuer alleine entscheiden oder ist hierfür die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich?

  • Auf jeden Fall den NG mitteilen, dass ein Betreuungsverfahrens anhängig ist.Dder Betreuer muss entscheiden, ob er einen evtl. Pflichtteilsansprüche geltend macht. Das BG muss im Rahmen der Berichterstattung prüfen, was der Betreuer tut. Eine Weisung des BG an den Betreuer halte ich für unzulässig. Das BG ist dem Betreuer gegenüber nicht weisungsbefugt.

  • greg, warum gibst du nicht einfach den Sachverhalt richtig ein? Hier stimmt wieder (fast) nichts überein. Dir ist nicht klar, ob Betreuerin vom Testament weiß. Später schreibst du, dass Betreuer der Bruder der Betreuten ist. Warum sollte der nichts vom Testament erfahren haben?

    Was ist zu veranlassen? Derzeit nichts. Anlässlich der nächsten Rechnungslegung nachhaken, falls Betreuer/in nichts im Bericht aufführt.

  • Was ist zu veranlassen? Derzeit nichts. Anlässlich der nächsten Rechnungslegung nachhaken, falls Betreuer/in nichts im Bericht aufführt.


    Das verstehe ich nicht! Greg soll nichts tun? Und dann fragen, wo denn der Pflichtteil ist?


    Das widerspricht sich für mich! Außerdem sehe ich einen potentiellen Interessenkonfikt, wenn der Betreuer ebenfalls pflichtteilsberechtigt ist.

  • Dem widerspreche ich ( uschi und creglingen ).
    Hier wird übersehen , dass derzeit sehr wohl vom Betreuer alsbald ein erneutes Vermögensverzeichnis/Nachlassverzeichnis verlangt werden muss §§ 1908 i, 1802 Abs. I . 2 Alt. BGB.
    Nichts machen geht also schon mal gar nicht.

  • Dem widerspreche ich ( uschi und creglingen ).
    Hier wird übersehen , dass derzeit sehr wohl vom Betreuer alsbald ein erneutes Vermögensverzeichnis/Nachlassverzeichnis verlangt werden muss §§ 1908 i, 1802 Abs. I . 2 Alt. BGB.
    Nichts machen geht also schon mal gar nicht.

    Was hat die Anforderung eines ggf. ergänzten Vermögensverzeichnisses mit der gerichtlichen Anweisung zu tun: "Mach den Pflichtteil geltend!".

    Und: die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils beträgt 3 Jahre plus. So lange kann das Gericht gar nichts machen. Nicht einmal Murren.

  • Und was, wenn der Betreute strikt der Geltendmachung widerspricht und dies nicht will?

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  • greg, warum gibst du nicht einfach den Sachverhalt richtig ein? Hier stimmt wieder (fast) nichts überein. Dir ist nicht klar, ob Betreuerin vom Testament weiß. Später schreibst du, dass Betreuer der Bruder der Betreuten ist. Warum sollte der nichts vom Testament erfahren haben?.

    Sorry, das habe ich einfach nur übersehen. Ich fordere "Welpenschutz" und gelobe Besserung:).

  • Nichts machen, fände ich zu diesem Zeitpunkt auch schwierig. Immerhin gehört es doch auch zu den Aufgaben des Betreuers, Vermögensansprüche des Betroffenen geltend zu machen. Und dazu gehört der Pflichtteilsanspruch doch auch. Schwierig wirds dann, wenn der Betroffene dazu nicht angehört werden kann. Grundsätzlich denke ich schon, dass das Betreuungsgericht ein Auge darauf haben sollte, dass der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird (es sei denn, es widerspricht dem Willen des Betroffenen)

  • Ich glaube hier wird einiges durcheinander gebracht: Hier ist das Gericht, es hat zu überwachen, was der Betreuer macht. Es ist Aufgabe des Betreuers, das Beste für den Betreuten zu machen. Das Gericht wird im Rahmen seiner Kontrollpflicht anlässlich der nächsten Berichterstattung prüfen, ob es einzugreifen hat.

    Käuzchen: Ein neues Verögensverzeichnis anfordern? Kann ich sagen, was da drin steht: Pflichtteilsanspruch in unbekannter Höhe!

  • Und wenn der Betreuer beim nächsten Bericht bzw. RL dahingehend nichts mitteilt oder aktiv geworden ist, dann wird die nächste RL abgewartet und dann die übernächste und dann kurz vor Ablauf der Verjährung der Betreuer dringend angehalten, tätig zu werden? Dann kann ich doch auch jetzt schon darauf hinweisen. So geht in der Akte nix verschüttet, der Betreuer weiß gleich, worauf er sich nun eben auch konzentrieren soll, das Risiko, dass der Erbe inzwischen verarmt ist, hält man auch geringer und der Betroffene hat ggf. jetzt schon was von seinem Pflichtteil (je nach Vermögenslage).

  • Wo lebt denn die Betreute? Wenn sie Gelder vom Staat bekommt, wird dort sicher irgendwann eine Aufforderung zur Rückzahlung kommen. Die verlangen schon, dass der Pflichtteil eingesetzt wird. Dann hat der Betreuer eigentlich keine Wahl.


  • Käuzchen: Ein neues Verögensverzeichnis anfordern? Kann ich sagen, was da drin steht: Pflichtteilsanspruch in unbekannter Höhe!

    In unbekannter Höhe nur, wenn der Betreuer mitteilt , er müsse wegen des PT prozessieren.
    Ansonsten hat der PT-Berechtigte einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben und damit auch Anspruch auf Verzeichnis des Nachlasses.
    Abgesehen davon ist § 1802 I BGB ( und auch dessen 2. Alternative ) eine Muss-Vorschrift , die über § 1837 BGB erzwingbar ist.

  • Ich fasse zusammen, was bislang bekannt ist: Das Betreuungsgericht hat "eben" die Nachricht von der Enterbung des Betreuten bekommen. Frage war, was jetzt zu tun ist. Du Steinkauz, meinst, dass jetzt ein neues Vermögensverzeichnis anzufordern ist. Ich schrieb, dass darin stehen wird, Pflichtteilsanspruch in unbekannter Höhe.

    Du kannst soviel erzwingen, wie du willst, in der Kürze der Zeit können keine Werte ermittelt werden. Also bleibe ich dabei: Derzeit hat das Betreuungsgericht abzuwarten, was der Betreuer unternimmt.

  • Ich glaub, wir schaffen künftig die Betreuer ab und machen alles selber.

    Zu was brauchen wir die Betreuer denn noch, wenn wir bestimmen, dass und vor allem wann der Pflichtteil einzufordern ist?

    Es ist doch ausreichend, wenn das BG "die Welt rettet". Und Bwtreuer kosten ja sowieso nur.

    Wie sagt TL:
    Vielleicht will ja der Betreute den Pflichtteil nicht fordern. Er hat vielleicht so viel Kohle, dass er den Pflichtteil gar nicht braucht. Was dann? Fordern wir ihn dann trotzdem?

    Und warum sofort fordern, wenn der Gesetzgeber dem Betroffenen 3 Jahre Zeit lässt?

    Ich wiederhol mich nur ungern, aber:

    nicht das BG ist der Betreuer. Nicht das BG entscheidt. Das BG darf dem Betreuer nicht vorschreiben, wie er zu entscheiden hat. Nur der Wille des Betreuten zählt. Der Betreuer hat dem Willen des Betreuten zu folgen und zwar auch dann, wenn es dem BG nicht passt.

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