Betreute per Testament enterbt

  • Es steht jedem frei, ebenso soviel und oft zu veröffentlichen, dass er sich selber zitieren kann. Nur dann geht das.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Darum geht es nicht. Die Frage war lediglich, ob Selbstzitate unangebracht oder zu belächeln sind.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Grundsätzlich keines von beiden.

    Es kommt aber immer auf den Autor an. Wenn man fünfmal zum gleichen Thema schreibt und alles lang und breit immer wieder von sich selbst abschreibt, wirken die Selbstzitate eher peinlich, weil die neue Abhandlung dann nur noch den unzutreffenden Anschein einer wissenschaftlichen Leistung erweckt (bei einem meiner "Lieblingsautoren" ist das so) - immer unterstellt, dass schon der alte Beitrag eine solche war.

    Wenn man sich in einem bestimmten Rechtsgebiet bewegt, kommt es aber immer mitunter vor, dass man zu einem Thema, zu welchem man aus aktuellem Anlass Stellung nimmt, schon früher aus anderem Anlass etwas geschrieben hat (etwa wie bei meinem neuesten Aufsatz in Rpfleger 2015, 177 zum Nacherbenvermerk). Hier ist gegen die Zitierung der eigenen früheren Beiträge natürlich nichts einzuwenden, zumal man dann auf die Ausführlichkeit des früheren Beitrags verweisen kann, anstatt seitenlang noch einmal das Gleiche zu schreiben.

  • Schöne Erklärung und volle Zustimmung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Darum geht es nicht. Die Frage war lediglich, ob Selbstzitate unangebracht oder zu belächeln sind.

    Darum ging es nicht. Es bestand weitgehend Einigkeit, dass gegen ein Selbstzitat nichts einzuwenden ist. Worum es ging war das Selbstzitat im Quadrat, siehe oben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Auch ein solches "Quadratzitat" vermag ein üblicher Leser zu erkennen, denn es ist ja stets der Name des Zitierten angegeben.

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  • Noch ein wenig Off-Topic

    Auch ein solches "Quadratzitat" vermag ein üblicher Leser zu erkennen, denn es ist ja stets der Name des Zitierten angegeben.



    Auch um die Erkennbarkeit ging es nicht. Fraglich war alleine, warum ein Autor schreibt (um es mal zu übersetzen) "ich nach mir".

    Völlig zutreffend ist die Darstellung von Cromwell, dass das Selbstzitat das Einkopieren längerer Passagen ersparen kann. Das ergäbe abgekürzt etwa "zu den Details vgl. ich in ..."

    Sinnvoll ist das Selbstzitat auch, wenn man auf bestimmte zeitliche Abläufe hinweisen will, also "so schon ich in ..."

    Für ein wenig Selbstbeweihräucherung, aber jeder wie er es mag, halte ich das Mehrfachzitat, wie etwa "so auch ich in ..., in ... und in ..."

    Kernpunkt meines Postings war aber das Eigenzitat in der Sekundärvariante, siehe oben #54. Es erweckt zumindest bei mir den Eindruck, als wisse der Autor nicht mehr, was er im eigentlichen Ausgangswerk geschrieben habe und müsse daher zu einem ihn rezipierenden Werk greifen (das auch von ihm stammt), um seinen Gedanken einfließen zu lassen.

    Ich habe kein Problem damit, wenn man etwa in eine wissenschaftlichen Diskussion einen Dritten über einen Vierten zitiert, etwa "nach Maier hat Müller diese Ausarbeitung unter folgendem Gesichtspunkt verstanden". Oder wenn die Primärquelle für den Normallesernicht verständlich ist, z.B. in einer anderen Sprache verfasst ist "der Kodex des Hammurabi nach ..." Auch die oben genannten Varianten des Eigenzitats halte ich für legitim.

    Aber wenn ich mich als mein eigener Interpret, Apologet oder Rezeptionist betätigen muss, um meine Gedanken einer möglichst breiten Öffentlichkeit nahe zu bringen, wie in "Müller (Werk 1), zitiert nach Müller (Werk 2)", dann stimmt etwas nicht mehr. Was auch immer das sein mag. Und das hat mit Neid nicht das geringste zu tun.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Als Neuling im Betreuungsgericht möchte ich zu der Problematik "Geltendmachung Pflichtteilsanspruch durch den Betreuer" mal nachfragen. Nach Palandt (RdNr. 2 zu § 2317 BGB) und auch dem Handbuch für Betreuer (Ziff. 7.4.3) könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass in der nicht erfolgten Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches ein Verzicht gem. § 397 BGB zu sehen ist, welcher der Genehmigung bedürfte. Wird das nicht so gesehen? Ohne Genehmigungspflicht läge es wohl allein in der Verantwortung des Betreuers, die Geltendmachung zu prüfen. In meinem Fall lebt der volljährige Betreute seit Jahren im Haus der Eltern und bezieht Sozialhilfe (mtl. 409 EUR), weiteres Einkommen und Vermögen ist nicht vorhanden. Nun ist die Mutter verstorben, der Betreute ist per Erbvertrag sowohl nach der Mutter als auch nach dem Vater von der Erbfolge ausgeschlossen. In den Nachlass fällt auf jeden Fall der 1/2-Anteil der Mutter an der Immobilie, der sonstige Nachlass ist nach bisherigen Informationen wohl für die Beerdigungskosten verbraucht worden. Der Betreuer (Sozialpädagoge) hat diesbezüglich keine Fachkenntnisse, der Sozialhilfeträger hat ihm empfohlen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen (dann müsste wohl Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe beantragt werden). Kann die Tatsache, dass der Betreute im Haus der Eltern (bzw. jetzt des Vaters) lebt und dadurch nicht anderweitig untergebracht werden muss, ggfs. ein Argument sein, keinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen? Mir ist nicht ganz klar, welche Maßstäbe das Betreuungsgericht anzulegen hat. Ich bin für jeden Hinweis dankbar!

  • Wenn Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen gezahlt wird, kenne ich es eigentlich nur so, dass der Träger der Sozialhilfe die Pflichtteilsansprche auf sich überleitet.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das kommt darauf an. Wenn Betreuungskosten anfallen, dann spricht viel für die Pflicht zur Geltendmachung. Liegt so eine Situation nicht vor, dann dürfte der Wille des Betroffenen maßgeblich sein. Ist kein Wille festzustellen, dann sollte in der Regel das Pflichtteil geltend gemacht werden.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Nun ist die Mutter verstorben, der Betreute ist per Erbvertrag sowohl nach der Mutter als auch nach dem Vater von der Erbfolge ausgeschlossen.

    Was steht denn noch in dem Erbvertrag (außer dass der Betreute enterbt ist)? Wohnrecht oder andere Vermächtnisse, die evtl. wegfallen, wenn er den Pflichtteil beansprucht?

  • Als Neuling im Betreuungsgericht möchte ich zu der Problematik "Geltendmachung Pflichtteilsanspruch durch den Betreuer" mal nachfragen. Nach Palandt (RdNr. 2 zu § 2317 BGB) und auch dem Handbuch für Betreuer (Ziff. 7.4.3) könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass in der nicht erfolgten Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches ein Verzicht gem. § 397 BGB zu sehen ist, welcher der Genehmigung bedürfte. Wird das nicht so gesehen?


    Einen Verzicht kann ich nicht erkennen, wenn einfach keine Geltendmachung des Pflichtteils erfolgt. Genehmigungsbedürftig würde ich nur eine konkrete schriftliche Erklärung sehen, in der verzichtet wird.

  • Wenn Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen gezahlt wird, kenne ich es eigentlich nur so, dass der Träger der Sozialhilfe die Pflichtteilsansprche auf sich überleitet.

    Genau.

    Wenn der Pflichtteil nicht geltend gemacht wird, brauchts sicher keine Genehmigung, aber der Betreuer macht sich u.U. schadensersatzpflichtig, weil er nicht die Interessen des Betreuten richtig vertreten hat. Hier kommt m.E. ein Verzicht auf Geltendmachung der Verjährung des Pflichtteils durch den Vater und/oder Sicherstellung durch Grundschuld in Betracht.

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen.
    [quote='isophane','RE: Betreute per Testament enterbt kommt darauf an. Wenn Betreuungskosten anfallen, dann spricht viel für die Pflicht zur Geltendmachung. Liegt so eine Situation nicht vor, dann dürfte der Wille des Betroffenen maßgeblich sein. Ist kein Wille festzustellen, dann sollte in der Regel das Pflichtteil geltend gemacht werden. [quote='carlson','RE: Betreute per Testament enterbt'] Was steht denn noch in dem Erbvertrag (außer dass der Betreute enterbt ist)? Wohnrecht oder andere Vermächtnisse, die evtl. wegfallen, wenn er den Pflichtteil beansprucht?
    Was ist mit Betreuungskosten gemeint? Im Erbvertrag wird der Betreute in keinster Weise bedacht.

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen.
    [quote='isophane','RE: Betreute per Testament enterbt kommt darauf an. Wenn Betreuungskosten anfallen, dann spricht viel für die Pflicht zur Geltendmachung. Liegt so eine Situation nicht vor, dann dürfte der Wille des Betroffenen maßgeblich sein. Ist kein Wille festzustellen, dann sollte in der Regel das Pflichtteil geltend gemacht werden. [quote='carlson','RE: Betreute per Testament enterbt'] Was steht denn noch in dem Erbvertrag (außer dass der Betreute enterbt ist)? Wohnrecht oder andere Vermächtnisse, die evtl. wegfallen, wenn er den Pflichtteil beansprucht?
    Was ist mit Betreuungskosten gemeint? Im Erbvertrag wird der Betreute in keinster Weise bedacht.

    Betreuungskosten = Vergütungsansprüche; Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen

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