Sicherungshypothek gg. im Grundbuch nicht eingetragenen Erben

  • Hallo,

    ich habe mal wieder eine Vollstreckungssache betr. ein Grundstück. Das Grundbuch war für mich schon immer und wird auch immer ein Buch mit 7 Siegeln sein :oops:

    Folgendes:

    Wir haben einen Titel und konnten in Erfahrung bringen, dass der Schuldner Erbe eines Grundstücks geworden ist. Den Grundbuchauszug haben wir erhalten, jedoch ist noch der Erblasser (verstorben 2003) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

    Was muss ich jetzt machen, damit ich eine Sicherungshypothek für unseren Schuldner = Erben eintragen lassen kann? Zuerst bin ich auf einen Antrag auf Grundbuchberichtigung gestoßen, jetzt hab ich den § 40 GBO entdeckt und verstehe ehrlich gesagt nur Bahnhof :(:oops::oops:

  • Der Gläubiger kann einen Antrag auf GB-Berichtigung stellen, da diese Voraussetzung für die Eintragung einer Zwangshypothek ist.
    Allerdings muss der Gl. dann dazu auch die erforderlichen Erbnachweise vorlegen (Erbschein od. begl. Abschrift der eröffneten Vfg. v. Todes wegen nebst begl. Abschrift des Eröffnungsprotokolls).

    Wenn der Schuldner allerdings nicht Allein- sondern nur Miterben ist, wird es eh nichts mit der Zwangshypothek.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also muss doch erst ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gemacht werden?

    Ich wollte beim Nachlassgericht Akteneinsicht beantragen um an den Erbschein zu kommen. Das dürfte dann wohl der richtige Weg sein, oder?

    Unser Schuldner soll alleiniger Erbe sein.


  • Wenn der Schuldner allerdings nicht Allein- sondern nur Miterben ist, wird es eh nichts mit der Zwangshypothek.

    Warum sollte das nichts werden? Die Änderung des Grundbuches kann beantragt werden. Dass der Titel nur auf einen der Erben lautet, müsste wohl unschädlich sein, denn die Grundbuchberichtigung insgesamt ist notwendig. Und dann wird der Anteil am Nachlass mit einem PfÜB gepfändet und dies im Grundbuch eingetragen. Hernach lässt sich durch den Gläubiger die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Auseinandersetzung beantragen. Ist zwar keine Zwangssicherungshypothek, erfüllt aber auch seinen Zweck.


  • Wenn der Schuldner allerdings nicht Allein- sondern nur Miterben ist, wird es eh nichts mit der Zwangshypothek.

    Warum sollte das nichts werden?(...) Ist zwar keine Zwangssicherungshypothek, erfüllt aber auch seinen Zweck.


    :roll: Erfüllt seinen Zweck erheblich langsamer als eine ZwSiHyp

    So sieht es aus. Von der Anordnung bis zum Zuschlag sind es schon einmal zwischen neun Monaten und x Jahren (falls es länger dauert, ehe sich ein Bieter findet). Und dann gibt es im Verteilungstermin vermutlich kein Geld. Nicht, weil der Ersteher ein Gauner ist und das Meistgebot nicht belegt. Sondern typischerweise, weil sich die Gemeinschaft vor/im Verteilungstermin nicht über die Verteilung des Übererlöses einigt. Dann hinterlegt das Versteigerungsgericht, und der Pfändungsgläubiger "darf" im Klagewege weiter um den Versteigerungserlös streiten.

    Nicht zu vergessen: Das Kostenrisiko: Allein für die Teilungsversteigerung ist mit einem vier- bis fünfstelligen Betrag zu rechnen, mit dem der Pfändungsgläubiger in Vorleistung zu gehen hat. Der Vorschuss wird bei Zuschlag angerechnet - aber dafür muss es erst einmal zum Zuschlag kommen ...

    Die ganze Prozedur lohnt sich nur bei einer großen Forderung. Allzu groß ist die Gefahr, dem schlechten Geld noch gutes hinterherzuwerfen.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (21. März 2015 um 17:01)


  • Wenn der Schuldner allerdings nicht Allein- sondern nur Miterben ist, wird es eh nichts mit der Zwangshypothek.

    Warum sollte das nichts werden?(...) Ist zwar keine Zwangssicherungshypothek, erfüllt aber auch seinen Zweck.


    :roll: Erfüllt seinen Zweck erheblich langsamer als eine ZwSiHyp

    Das ist durchaus richtig, aber es ist hier in diesem Fall der einzige Weg. Eine ZwSiHyp auf einen Erbteil gibt es aber eben nicht. Die ist beschränkt auf einen Bruchteil. Und lieber einen langsamen Weg, als gar keine Möglichkeit.

  • Wenn der Schuldner allerdings nicht Allein- sondern nur Miterben ist, wird es eh nichts mit der Zwangshypothek.

    Das ist ja unstreitig, weil man keinen Erbschaftsanteil mit einer Hypothek belasten kann.
    Aber wie sieht es in meinem Fall aus?
    Eingetragen sind A und B in Erbengemeinschaft.
    Jetzt kommt Gläubiger G mit einem Titel gegen A und (!) B und möchte eine Zwangshypothek.

    Habe ich jetzt (halt zwei) Erbanteile, die ich nicht belasten darf?
    Oder aber, da ja alle Miterben gleichzeitig Schuldner sind, habe ich alle Erbanteile = gesamtes Eigentum am Grundstück, welches ich belasten darf?

    Für Mithilfe bin ich sehr dankbar!

  • Die Erbengemeinschaft als solche ist nicht rechtsfähig. Daher: Titel gegen alle Eigentümer + Klausel + Zustellung + Antrag + Vorschuß :teufel: = Zwangssicherungshypothek

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Besser spät als nie: danke, habt mir sehr weitergeholfen :) Tut mir leid, hatte eine Woche Urlaub und danach irgendwie Problem-Amnesie.
    Achtet ihr denn darauf, was zum Teil bei der Rechtsprechung und auch Zöller hinsichtlich § 747 gefordert wird, auf eine Gesamthaft der einzelnen Miterben?

    Einmal editiert, zuletzt von Agqui (2. November 2016 um 07:57)

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