Kosten auswärtiger Rechtsanwalt - Hausanwalt

  • zur weiteren Verunsicherung :teufel: OLG Frankfurt vom 17.7.2008, Az 18 W 234/08: "Es istauch unerheblich, wo die Beklagte die Entscheidung über die Aufnahme vonProzessen und über die Vergabe von Mandaten entscheidet. Zwar ist die Beklagtein der Gestaltung ihrer betrieblichen Organisation frei, hieraus resultierendeMehrkosten kann sie jedoch nicht auf den Prozessgegner abwälzen. Verklagt wurdedie Beklagte in Frankfurt. Die klagende Partei muss nicht davon ausgehen, imFall des Unterliegens mit Reisekosten eines vom Gegner bestellten auswärtigenBevollmächtigten belastet zu werden, wenn er die Beklagte an ihrem Sitzverklagt."



    Un da muss ich dem OLG Frankfurt mal ganz uneingeschränkt zustimmen. Schon die Möglichkeit, über die Verlagerung von "Bearbeitungsstellen" die Kosten zu "gestalten" halte ich im Grundsatz für bedenklich. Immerhin setzt eine vernünftige Prozessführung auch eine Kalkulierbarkeit von Kosten - auch im Verhältnis zum mutmaßlichen Ertrag - voraus. Daher: Wehret den Anfängen, soweit noch möglich.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Wenn ich mir aber mal im Gegenzug meinen Sitz anschaue und den meines Energieversorgers, dann ich hoffe ich doch, dass er, sollte ich in einem Rechtsstreit gegen ihn unterliegen, seinen "Hausanwalt/Rechtsabteilung" outgesourct in Berlin hat. Das wäre für mich dann billiger...

    Da die meisten Energieversoger oder Telekommunikationsunternehmen mittlerweile auch bundesweit agieren, ist doch die Frage "was ist für wen kostengünstiger" eine reine Frage des (geographischen) wo stehe ich. Ob mein Prozessgegner Teile seines Unternehmens woanders hat, dürfte nach meinem dafürhalten eben mein Prozessrisiko sein. Die Meinung, ein Unternehmen könne sich strukturieren wie es ihm passt, ohne auf solche speziellen Kostenfragen/Kostenrisiken potentieller bis dahin unbekannte eventuelle Prozessgegner zu achten, halte ich für richtig.
    Damit meine ich aber ausdrücklich nicht den "Hausanwalt", sondern eine tatsächliche Unternehmensstruktur: Also Sitz in A, Rechtsabteilung in B, Versandlager in C oder Sitz in A, Rechtsanwalt der wie Rechtsabteilung arbeitet in B, Versandlager in C


    13: Der BGH ist nicht der Weisheit letzter Schluss :D:teufel::D


  • Da die meisten Energieversoger oder Telekommunikationsunternehmen mittlerweile auch bundesweit agieren, ist doch die Frage "was ist für wen kostengünstiger" eine reine Frage des (geographischen) wo stehe ich. Ob mein Prozessgegner Teile seines Unternehmens woanders hat, dürfte nach meinem dafürhalten eben mein Prozessrisiko sein. Die Meinung, ein Unternehmen könne sich strukturieren wie es ihm passt, ohne auf solche speziellen Kostenfragen/Kostenrisiken potentieller bis dahin unbekannte eventuelle Prozessgegner zu achten, halte ich für richtig.
    Damit meine ich aber ausdrücklich nicht den "Hausanwalt", sondern eine tatsächliche Unternehmensstruktur: Also Sitz in A, Rechtsabteilung in B, Versandlager in C oder Sitz in A, Rechtsanwalt der wie Rechtsabteilung arbeitet in B, Versandlager in C


    13: Der BGH ist nicht der Weisheit letzter Schluss :D:teufel::D

    Will ich ja gar nicht widersprechen. Wenn der RA seinen Sitz an dem Ort hat, an dem die Partei ihre Rechtsabteilung hat, gebe ich die RK. Aber eine solche muss es auch dort geben.
    Und dass der BGH nicht der Weisheit letzter Schluss ist, wissen wir doch alle... :teufel:


  • 13: Der BGH ist nicht der Weisheit letzter Schluss :D:teufel::D

    Da pflichte ich Dir ungesehen bei. Wer allein das jahrelange Theater um den § 15a RVG miterlebt hat, der ist kuriert!
    Daher habe ich mich auch der Methode angeschlossen: In meinem Dienstzimmer bin ich der BGH. :D

  • zur weiteren Verunsicherung :teufel:
    OLG Frankfurt vom 17.7.2008, Az 18 W 234/08: "Es istauch unerheblich, wo die Beklagte die Entscheidung über die Aufnahme vonProzessen und über die Vergabe von Mandaten entscheidet. Zwar ist die Beklagtein der Gestaltung ihrer betrieblichen Organisation frei, hieraus resultierendeMehrkosten kann sie jedoch nicht auf den Prozessgegner abwälzen. Verklagt wurdedie Beklagte in Frankfurt. Die klagende Partei muss nicht davon ausgehen, imFall des Unterliegens mit Reisekosten eines vom Gegner bestellten auswärtigenBevollmächtigten belastet zu werden, wenn er die Beklagte an ihrem Sitzverklagt."

    Ist die Entscheidung vom OLG Frankfurt irgendwo veröffentlicht?

  • Weiß ich nicht, spielt für mich aber auch keine Rolle (mehr), da diese Entscheidung aus meiner Sicht überholt ist und mein OLG sich daran auch nicht (mehr) hält.
    Die erstattungspflichtige Partei muss die unternehmensinterne Organisation der erstattungsberechtigten Partei hinnehmen - so verfahre ich und habe damit auch keine Probleme.

  • Ich habe nun schon so viel gelesen, aber habe zu meinem Fall nicht eindeutiges gefunden.

    In folgendem Fall gibt es 3 Beklagte. Bei der Bekl. zu 3) handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen wegen VKU. Die Bekl. zu 1) und 2) haben ihren Wohnsitz 10 km v.Prozessgericht entfernt. Das Versicherungsunternehmen hat ihren Sitz ca. 60 km vom PG entfernt. Kläger verliert den Prozess. Bekl./Vertr. macht nun Fahrtkosten vom Sitz des Versicherungsunternehmen geltend. Kläger moniert. Bekl./Vertr. bezieht sich auf die Entscheidung des BGH v. 13.09.2011, der ich mich nicht anschließen möchte. Von Hausanwalt und Rechtsabteilung ist hier keine Rede.
    Ich würde mich hier de BGH, Beschl. v. 20.12.2011, XI ZB12/11 anschließen, der besagt, dass die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts nur dann ausnahmsweise notwendig erscheint, wenn kein vergleichbarer ortsansässiger RA beauftragt werde kann. Diesbezüglich hat sich der RA nicht geäußert. Also als Hausanwalt hat er sich nicht geoutet.

    Ich tendiere daher dazu, lediglich die fiktiven Reisekosten v. Wohnort d. Bekl. zum Ort des PG als erstattungsfähig anzuerkennen. Wie seht ihr dass?

  • Ich sehe das anders. Das Versicherungsunternehmen ist prozessführungsbefugt.
    Grundsätzlich ist eine Partei berechtigt, ohne kostenrechtliche Nachteile einen Anwalt an ihrem Sitz zu beauftragen. Also darf die Versicherung einen Anwalt an ihrem Sitz beauftragen.
    Ich gehe jetzt davon aus, dass die tatsächlichen Reisekosten nicht niedriger sind als die eines RA am Sitz der Versicherung.

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