Unterhaltsvollstreckung Jugendamtsurkunde - Altersstufe fehlt

  • Folgender Sachverhalt:

    Ein minderjähriges Kind, vertr.d.d. JA, vollstreckt wegen Unterhalt. Titel ist eine Jugendamtsurkunde von 2003. Die Umrechnung nach EGZPO ist grdsl. ordnungsgemäß erfolgt. Tituliert ist ein dynamischer Unterhalt:

    "Unterhalt beziffert bzw. als Vomhundertsatz des jew. Regelbetrages nach §§ 1612a-1612c BGB i.V.m. der RbVO

    ab 26.03.2002 (1. Altersstufe) 235,00 € (derz.Zahlbetrag 158,00 €)
    ab 01.07.2003 135 Prozent Vomhundertsatz des jew. Regelbetrages nach § 2 RbVO."

    Es soll nunmehr Unterhalt der 3. Altersstufe geltend gemacht werden.

    Anhand der Urkunde ist für mich nicht ersichtlich, dass auch Unterhalt der 3. Alterstufe tituliert ist. Es wird lediglich der Prozentsatz ab 01.07.2003 angegeben. Klar erkenne ich, dass das Kind altersmäßig nunmehr in der 3. Altersstufe ist. Muss die Altersstufe ausdrücklich tituliert sein?

    Das JA schreibt hierzu, dass gerade keine Altersstufe in die Urkunde eingetragen wurde, da mit dem Eintrag "Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages" der Altersstufenwechsel nach § 1612a Abs.3 BGB inbegriffen ist.

    Ich danke für Eure Hinweise.

  • Ich halte die gegebene Begründung des Gläubigers für unzureichend. § 1612a Abs.3 BGB stellt ja lediglich klar, dass ich nicht taggenau umrechnen muss sondern die Steigerung zu Beginn des Monats greift. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unterhaltsanspruch überhaupt tituliert ist.
    Eine solche Titulierung ist m. E. nicht erfolgt. Wenn ich mich in einer Urkunde verpflichte, ab Zeitpunkt X Unterhalt der ersten Altersstufe und ab Zeitpunkt Y Unterhalts der zweiten Altersstufe zu zahlen, ist über den Unterhalt der dritten Altersstufe ausdrücklich nichts gesagt. Die Urkunde nunmerhr dahingehend auszulegen, dass der Unterhalt der 3. Stufe automatisch ab dem möglichen Zeitpunkt zu zahlen ist, da muss man erstmal drauf kommen. Ich halte das für abwegig. :wechlach:

  • Ich bin der Auffassung gefolgt, dass eine Altersstufe tituliert sein muss und habe meinen Pfüb wegen der fehlenden Altersstufe zurückgewiesen. Unser LG hat mich leider nicht gehalten, mit der Begründung bin ich aber nicht einverstanden. Das LG zitiert in seiner Begründung zwar die Kommmentierung aus Zöller, § 704 ZPO, dass der Titel bestimmt ist, dass eine Altersstufe tituliert sein muss, war jedoch der Meinung, dass ich anhand des Alters des Kindes doch locker die jeweiligen Beträge ausrechnen kann. Meines Erachtens wird hier nicht zwischen Altersstufe und Altersgruppe differenziert. Denn laut Zöller muss bei einem Unterhaltstitel die jeweilige Altersstufe tituliert sein, die Altersgruppe kann dann anhand des Geburtsdatums des Kindes bestimmt werden.

    Ich habe nunmehr- da sich diese Fälle häufen, folgende grundlegende Frage:

    Bei den meisten Alttitel nach der RBVO ist keine konkrete Altersstufe tituliert, es findet sich nur die Formulierung gemäß obigen Fall. Ist es bei den Alttiteln denn zwingend, dass eine konkrete oder zumindest eine jeweilige Altersstufe tituliert sein muss? Ich danke vorab für den Hinweis.

  • Ich hätte kein Problem damit, dass der Titel auch für die Altersstufen 2 und 3 geeignet ist. In den §§ 1, 2 RBetrVO wurden Beträge für alle 3 Altersstufen aufgeführt. Wenn nun im Titel von "des jeweiligen Regelbetrages" die Rede ist, bezieht sich das sicherlich nicht nur auf die dynamische Anpassung dieser Beträge sondern auch auf die Dynamisierung in Folge Aufstiegs in den Altersstufen.

    Warum hier zwischen "Altersgruppen" und "Altersstufen" unterscheiden wird, entzieht sich auch meinem Verständnis.

  • Die Altersstufe bezeichnet die gesetzlichen Stufen nach § 1612a BGB (1-3).
    Die Altersgruppe ist die jeweilige Zuordnung zu den Stufen, also dass man anhand des Alters des Kindes dieses in die jeweilige Altersstufe einordnen kann. Die Altersgruppe der ersten Altersstufe wäre somit von 0-5 Jahren.
    Laut Zöller muss direkt eine Altersstufe (1-3) tituliert sein, die Zuordnung durch die Altersgruppe ergibt sich dann aus dem Gesetz anhand des Alters des Kindes.
    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass bei diesen Alttiteln vor 2008 in der Regel keine Altersstufe tituliert sein muss.

    Ich will deswegen auch kein Fass aufmachen, ich möchte nur wissen, ob zwingend eine Altersstufe tituliert sein muss, da unser LG streitiger Meinung ist.

  • Wenn im Titel vom "jeweiligen Regelbetrag nach §§ 1, 2 RegelBetrVO" die Rede war, ist der Titel im Zweifel auszulegen, wobei man dabei zu dem Ergebnis kommen wird, dass unter "jeweiliger Regelbetrag" nicht nur der Betrag, sondern auch die jeweilige Altersstufe zu verstehen ist. Wann ein Kind welcher Altersstufe angehört, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass das nicht zwingend nochmals im Titel stehen muss, was ja die Zahlbeträge bei diesen dynamischen Titeln auch nicht tun.
    Mit dem genannten Titel kann ich den Zahlbetrag problemlos ermitteln, wobei das Geburtsdatum des Kindes schon enthalten sein sollte, damit man feststellen kann, welcher Altersstufe des Kind zum jeweiligen Zeitpunkt angehört.
    Es gibt natürlich auch Titel, in denen nur davon die Rede ist, dass Unterhalt tituliert wird in Höhe von x% des jeweiligen Regelbetrages der 2. Altersstufe. Wenn das so formuliert ist, kann man natürlich nicht hineininterpretieren, dass das dann ab einem bestimmten Alter automatisch die 3. Altersstufe wird. Wenn aber nur vom "jeweiligen Regelbetrag" die Rede ist, kann man das schon so auslegen, dass davon auch die Altersstufe erfasst ist.

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