Vorbereitende Tätigkeit

  • Die Formalienprüfung durch den Rechtspfleger beim BGH gehört doch dort zum normalen Geschäftsgang ( vgl. S . 4 und 5 des Beschlusses ).
    Für die unterhalb des BGH angesiedelte Gerichtsbarkeit kann da m.E. nichts abgeleitet werden hinsichtl. vorbereitender Tätigkeit.

  • Die Formalienprüfung durch den Rechtspfleger beim BGH gehört doch dort zum normalen Geschäftsgang ( vgl. S . 4 und 5 des Beschlusses ).
    Für die unterhalb des BGH angesiedelte Gerichtsbarkeit kann da m.E. nichts abgeleitet werden hinsichtl. vorbereitender Tätigkeit.

    ... zumal der Rechtspfleger hier als "Beamter des gehobenen Dienstes (vgl. § 27 II RPflG)" tätig ist (und nicht als Rechtspfleger nach § 9 RPflG) ...

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