Aufgebot Löschungsbewilligung

  • Problemfall: Kann man eine Löschungsbewilligung für eine Grundschuld aufbieten lassen?
    Hintergrund ist der, dass der Gläubiger dem Eigentümer eine solche zwecks Löschung überlassen hat, nun aber ein neues Darlehen aufgenommen werden soll und die Grundschuld bestehen bleiben soll..
    Eigentümer kann die Löschungsbewilligung nicht mehr auffinden.
    Meiner Meinung nach ist dies nicht möglich, habe aber leider keine passende Vorschrift oder Rechtssprechung gefunden.

    Bin für jede Idee/Anregung hierzu dankbar.

    Viele Grüße

    Jotto

  • die Banken erteilen doch problemlos eine zweite Löschungsbewilligung wenn die erste verloren gegangen ist (kostet glaub auch nicht so arg viel).
    Warum soll ich dann ein Aufgebot machen?
    Eigentümer anschreiben er soll den Gläubiger auffordern ihm eine zweite Löschungsbewilligung zu erteilen.

  • Problem ist hier aber, dass der Gläubiger (die Bank) die Kraftloserklärung der Löschungsbewilligung will, damit eben keine Löschung der Grundschuld erfolgen kann, da diese ein neues Darlehen sichern soll.

  • Die Banken gehen teilweise dazu über, einer Verlängerung der Verjährungsfrist für die Erteilung der Löschungsbewilligung auf 30 Jahre, so, wie bisher üblich, nicht mehr zuzustimmen. Es gilt dann die gesetzliche 10 jährige Verjährungsfrist. In einem konkreten Fall ist diese Frist abgelaufen. Die Bank beruft sich nun tatsächlich auf diese Verjährung und weigert sich, eine neue Löschungsbewilligung zu erteilen. Sie verweist darauf, daß hinsichtlich dieser Löschungsbewilligung ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden soll und erklären, aus der Grundschuld keine Rechte herzuleiten. Das Problem wird sich zukünftig häufiger stellen. Das ist eine Unverschämtheit der Banken, die den Leuten andererseits sagen, diese Grundschulden eben nicht löschen zu lassen, um sie einfacher beleihen zu können. Schon bei der Grundschuldbestellung verweisen diese Banken darauf, keine Verlängerung der Verjährung zu akzeptieren. Aber was soll hier ein Aufgebotsverfahren bringen? Das Thema betrifft meines Erachtens auch das Grundbuch, weil es sich häufen wird.

  • Von der Argumentation her: Hier sollen doch Ersatzlöschungsbewilligungen erteilt werden, keine erste Löschungsbewilligung, richtig? Dann muss es doch egal sein, wann die erste Löschungsbewilligung erteilt wurde.

  • Ich hatte das jetzt so verstanden, dass diese Löschungsbewilligung aus der Welt geschafft werden soll, da die Grundschuld nicht mehr gelöscht, sondern neu beliehen werden soll.

    Sind denn im Grundbuch noch nachrangige Rechte eingetragen?

  • Es ist eine Buchgrundschuld eingetragen. Die erteilte Löschungsbewillugung ist nicht mehr auffindbar. Die Bank weigert sich eine 2. Bewilligung zu erteilen. Sie beruft sich auf Verjährung. Sie verweist auf ein Aufgebotsverfahren. Ist das möglich.

  • Stünde da nicht eher im Raum, die Bank auf Erteilung einer Löschungsbewilligung zu verklagen?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wir warten noch auf einen geeigneten Fall. Bis dahin sollte die Rechtslage geklärt werden. Es scheint fraglich zu sein, ob der Anspruch überhaupt verjähren kann.
    Ich verstehe das Problem der Bank nicht. Auch, wenn sie die Unterlagen nicht länger als 10 Jahre aufbewahren will, es besteht kein Risiko. Die Buchgrundschuld kann nur wirksam abgetreten, wenn es im Grundbuch vermerkt wird. Also kann es keinen anderen Gläubiger geben. Die Löschungsbewilligung kann ohne Risiko erteilt werden.

  • Stünde da nicht eher im Raum, die Bank auf Erteilung einer Löschungsbewilligung zu verklagen?

    Der Rückgewähranspruch wurde durch Aushändigung der Löschungsbewilligung bereits erfüllt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Zweitschrift wird nicht bestehen. Anstelle der Bank würde ich die Erteilung einer Zweitschrift einfach mit einer Bearbeitungsgebühr belegen.

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