Alt-GbR inkl. gerichtlichem Genehmigungsverfahren

  • Werte Mitstreiter,

    als Betreuungsrechtpfleger im Grundbuchabschnitt des Forums posten ist immer heikel, die Falllage scheint hier aber besser aufgehoben.
    (Anderenfalls kann es ein Moderator ja vielleicht verschieben?!)

    Zum Ausgangsfall.

    1992 Eintragung einer GbR mit 3 (G, B und R) Gesellschaftern aufgrund Restitution/Rückübertragung.
    1997 Tod eines (originären) Gesellschafters (G) - die grundbuchrechtliche Aufarbeitung unterblieb.
    2013 Tod eines weiteren (originären) Gesellschafters (B)

    Problem heute: Erbin (A) des 2013 verstorbenen Erblassers (B) steht unter Betreuung und ihr volljähriger Bruder will nach Vermessung ein Flst. aus Erbmasse erwerben.

    Und jetzt ist der Betreuer (Mitglied der EG nach B) da und mag gern wissen, wie das Verfahren zwischen Betreuungsgericht und Grundbuchamt möglichst reibungslos verlaufen kann. Es kommt auch hier vor, dass das Betreuungsgericht sagt :dafuer: und dann das Grundbuchamt verlautbart :dagegen: .

    Meine bisherigen Überlegungen zu dem Fall:
    Ein Gesellschaftsvertrag kann nicht gefunden werden, somit gehe ich von dem Wortlaut des § 727 Absatz 1 BGB aus.
    Auflösung unter Beteiligung der Untererbengemeinschaften (=aller Erben).
    Der Betreuer ist von der Vertretung ausgeschlossen, es braucht sowieso einen weiteren Betreuer. Reicht einer, oder sollte, da B auch Erbe von G war, für jeden Nachlassvorgang ein separater Betreuer bestellt werden?

    Was sagt Ihr als Grundbuchfüchse dazu, wo liegen die Stolpersteine bei der GbR?
    Ist es sinnvoll anzustreben, als Ergebnis alle in Abteilung I als Bruchteilsberechtigte auszuweisen oder sollte gleich die komplette Auseinandersetzung stattfinden.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • G wurde von B, R und C (= seine Kinder und Frau) beerbt. Erbengemeinschaft 1 nach dem Großvater von A.

    B wurde von A und weiteren (= seine Kinder (inkl. Betreuer) und Frau) beerbt. Erbengemeinschaft 2 nach dem Vater von A.

    A wird von Ihrem Bruder, einem Erben des B, vertreten.

    Erwerber ist der weitere Bruder von A, ebenfalls ein Erbe des B.


    (ich hätte doch bei der alphabetischen Reihenfolge bleiben sollen, sry)

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  • GbR, bestehend aus

    a) R

    b1a) A (Tochter von B)
    b1b) F (Ehefrau von B)
    b1c) Betreuer und Sohn von B/Bruder von A
    b1d) Erwerber und Sohn von B/Bruder von A
    in Erbengemeinschaft (nach B)
    b2) R
    b3) C
    zu b1) bis b3): in Erbengemeinschaft (nach G)

    c1) A
    c2) F (Ehefrau)
    c3) Betreuer
    c4) Erwerber
    in Erbengemeinschaft (nach B)

    Stimmt das jetzt so oder gibt es noch weitere Kinder von B, die noch unter b1) und unter c) einzufügen wären?

  • Die GbR, bestehend aus

    a) R

    b1a) A (Tochter von B)
    b1b) F (Ehefrau von B)
    b1c) Betreuer und Sohn von B/Bruder von A
    b1d) Erwerber und Sohn von B/Bruder von A
    b1e) L (Tochter von B)
    in Erbengemeinschaft (nach B)
    b2) R
    b3) C
    zu b1) bis b3): in Erbengemeinschaft (nach G)

    c1) A
    c2) F (Ehefrau)
    c3) Betreuer
    c4) Erwerber
    c5) Tochter von B und F
    in Erbengemeinschaft (nach B)

    Stimmt dann so.

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  • Natürlich mit dem Zusatz, dass es sich um eine beendete und nicht auseinandergesetzte GbR handelt.

    Wie wäre es mit dieser Lösung:

    Die weiterhin rechtsfähige Abwicklungs-GbR veräußert den Grundbesitz an den Erwerber.
    Dass A als Mitvertreter der GbR und als Erwerber selbstkontrahiert, ist nicht das Problem, da A nicht als Betreuer amtiert. Und der Betreuer gibt für sich und die Betreute nur parallele Erklärungen ab.

    Dies gilt jedenfalls, soweit es um die "reine" Veräußerung geht. Die Abwicklungs-GbR bestünde bezüglich des Restgrundbesitzes fort und dies gilt auch für den Verkaufserlös.

    Bei einer Auseinandersetzung der Abwicklungs-GbR und einer (Teil-)Auseinandersetzung der beiden Erbengemeinschaften sieht es natürlich wieder anders aus.

  • Zwischenfrage: Verstehe ich das richtig, dass bei laufender GbR nicht die Frage entscheidend ist, dass eine Erbengemeinschaft mit "einer Stimme" sprechen muss, sondern jeder Miterbe als Gesellschafter auftritt und so parallele Erklärungen entstehen?

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  • Das ist das Eine.

    Das Andere ist, dass Veräußerer nur die rechtsfähige Abwicklungs-GbR ist und die einzelnen Gesellschafter daher bei der Veräußerung nicht über ihr Eigenvermögen verfügen, sondern lediglich als Vertreter der GbR handeln.

  • Zunächst: Vielen Dank für Deine Geduld und Ausführungen.

    Interessant. An die Gestaltung hatte ich noch nicht gedacht.
    Visionär könnte dann auch die rechtsfähige Abwicklungs-GbR sich ein 1x1m Stück zurechtschneiden lassen und den Rest an unterschiedliche Erwerber verticken. Genial.

    Heißt aber auch, dass ich mir meinen Ergänzungsbetreuer in die Haare schmieren kann.
    (Nachtrag: Es gibt Schlimmeres. :))

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  • Ähnlich dazu: OLG Dresden, 17 W 328/16

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