Zuständigkeit des Gerichts?!

  • Hallo liebes Forum!
    Ich benötige eure Hilfe bei folgendem Fall:

    Ein Gläubiger reicht beim Gerichtsvollzieher ein "vorläufiges Zahlungsverbot" (PfÜB sei beantragt, Pfändung stehe bevor) zur Zustellung an den Schuldner in Frankreich ein.
    Der GVZ gibt das an die Zivilabteilung weiter, da er nicht zuständig sei.
    Ich soll nun also dieses Zahlungsverbot zustellen.

    Doch ehrlich gesagt sträubt sich iwas in mir dagegen.
    Warum soll ich (das Gericht) das zustellen? Es handelt sich um kein gerichtliches Schreiben und es ist auch kein Ersuchen einer Behörde.
    Wenn ich dem nachkäme, so würde ich die Unterlagen gegen Einschreiben mit internationalem Rückschein zustellen. Das kann der Gläubiger aber doch auch selbst.
    Zudem entstehen uns ja dann Kosten, die ich doch erstmal vorweg vom Gläubiger haben will.


    Ich befürchte ich stehe da gerade komplett auf dem Schlauch und ihr schüttelt nur den Kopf über mich ...:oops:

    von daher: Helft mir bitte auf den richtigen Weg zurückzufinden.

    Danke im Voraus

  • Für die Zustellung ist die Europäische Zustellungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1393/2007) maßgebend.
    Nach dem Länderteil der ZRHO ist eine unmittelbare Parteizustellung zulässig.
    Die Gläubigerpartei könnte daher das Vorläufige Zahlungsverbot unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein - international - zustellen.
    Die Zustellung könnte er selbst veranlassen.
    Der deutsche Gerichtsvollzieher oder das deutsche Amtsgericht ist nicht zuständig.


    Alternativ kann die Gläubigerpartei auch das inländische Amtsgericht um Veranlassung der Auslandszustellung bitten (unmittelbar durch die Post oder Zustellungsantrag).
    Da das Vorläufige Zahlungsverbot jedoch eilbedürftig ist, wird die Gläubigerpartei im Regelfall selbst die Zustellung in Frankreich veranlassen.

  • Ich habe hier einen ähnlichen Fall und weiß nicht so richtig weiter!

    Und zwar soll eine einstweilige Vfg des LG München nach Frankreich zugestellt werden. Es soll eine Zustellung mit internat. EGR und parallel die Zustellung nach der Verordnung 1393/2007 erfolgen. Angeblich bin ich zuständig weil der Kläger aus meinem Bezirk kommt! Nun ist meinen Frage auch warum machen die das nicht direkt selber und warum bin zuständig? :gruebel:

    Vielleicht könnt Ihr mir helfen!

  • Also die Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich aus § 1069 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO i. V. m § 29 RPflG. Danach wäre eigentlich der Rechtspfleger des die Zustellung des gerichtlichen Schriftstücks betreibenden LG zuständig.

    Warum in deinem Fall § 1069 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO angewendet wird, wonach das Gericht zuständig ist, in welchem die ein außergerichtliches Schriftstück zustellende Person ihren Wohnsitz hat, kann ich anhand des Sachverhalts nicht erkennen.

    Vielleicht gibt es auch landesrechtliche Besonderheiten.

    Was ist ein Internat. EGR?

    Liebe Grüße
    Riljana

  • EGR = Einschreiben gegen Rückschein

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung (so meine ich mich dunkel an meine Zeiten in der Zivilabteilung zurückzuerinnern) erfolgt doch grundsätzlich auf Betreiben der Partei und nicht durch das Gericht selbst. Daher könnte sich die Zuständigkeit tatsächlich nach dem Wohnsitz des Antragstellers richten.

    Ist aber schon eine Weile her, dass ich Zivilsachen gemacht habe. Damals musste ich den Antragstellern noch den Weg zur Gerichtsvollzieherverteilerstelle erklären, damit sie dort ihre Zustellung in Auftrag geben konnten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!