Dienstbarkeit (Baubeschränkung) von 1889 in Hamburg, Grundbuch von Neustadt Nord

  • Hallo zusammen,

    ich arbeite in einem Notariat in München und bin mit der Vorbereitung eines Kaufvertrages über ein Grundstück mit Gebäude in Hamburg beauftragt. Im Grundbuch eingetragen ist eine "alte" Baubeschränkung. Die Bewilligungsurkunde liegt mir vor, jedoch werde ich hieraus nicht wirklich schlau. Der Inhalt der Bewilligungsurkunde lautet wie folgt:

    "Auszug
    aus dem Erbebuch St. Petri 1889 Mich. S. 317 D 383
    Platz sub Nr. 13, mit darauf stehendem Wohnhause und seitwärts liegendem 33 Fuß 6 Zoll tiefen und 16 Fuß breiten, ohne Mitconsens der Eigentümer der Plätze sub Nris. 3 - 12 und 14 inclusive in der Büschstraße nicht höher als 20 Fuß zu bebauenden Hofplatz belegen an der Büschstraße,
    Grundstück Nr. 13 St. Petri D 383) jetzt Neustadt Nord Nr. 816."

    Nach meinem Verständnis ist der Eigentümer von Nr. 13 nur mit Zustimmung der Eigentümer Nrn. 3-12 und 14 berechtigt, einen Hofplatz - belegen an der Büschstraße - höher als 20 Fuß zu bebauen. Einen solchen Hofplatz gibt es aber nicht. Das Gebäude auf dem Grundstück ist Baujahr 1908 und es ist nahezu das gesamte Grundstück überbaut. Es gibt lediglich einen kleinen, umbauten Innen-Hofraum.

    Hat jemand Erfahrungen mit einer solchen Baubeschränkung und kann mir näheres hierzu mitteilen?

    vielen Dank und viele Grüße

  • Nach meinem Verständnis ist der Eigentümer von Nr. 13 nur mit Zustimmung der Eigentümer Nrn. 3-12 und 14 berechtigt, einen Hofplatz - belegen an der Büschstraße - höher als 20 Fuß zu bebauen. Einen solchen Hofplatz gibt es aber nicht. Das Gebäude auf dem Grundstück ist Baujahr 1908 und es ist nahezu das gesamte Grundstück überbaut. Es gibt lediglich einen kleinen, umbauten Innen-Hofraum.

    Den Hofplatz, auf den sich die Baubeschränkung bezieht, gab es aber offenbar im Jahr 1889. Da die Eintragung im Erbebuch der Kirchengemeinde St. Petri in Hamburg 1889 erfolgt ist, kann es nur auf die damalige Situation ankommen. Ich verstehe die Eintragung so, dass das Grundstück Nr. 13 damals bereits bebaut war. Zu diesem Grundstück gehörte ein angrenzender Hofplatz. Auf diesen Platz bezieht bzw. bezog sich die Verpflichtung des Eigentümers, keine Bauwerke über 20 Fuß zu errichten. Da 1 Hamburger Fuß 28,65715 cm beträgt (bislang war ich der Meinung, dort lebe man auf größerem Fuß-Stichwort Elbphilharmonie…:):)), betrifft die Verpflichtung mithin Bauwerke über 5,73 Meter. Offenbar wurde das im Jahre 1908 (neu) errichtete Gebäude unter teilweiser Einbeziehung des Hofplatzes errichtet. Frage ist, ob dabei die Baubeschränkung beachtet wurde. Bedeutung scheint sie aber auch heute noch zu haben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mir kam grad so Idee, dass es vielleicht eine Beschränkung sein könnte, dass die Gebäude auf jeden Fall kleiner sein mussten, als die Kirchen. Vielleicht rührt es daher. Kann damit aber auch komplett daneben liegen. :gruebel:

    Eingetragen ist eingetragen und daher auch (noch) zu beachten.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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