Anordnung - gepfändete Eigentümergrundschuld

  • Hallo!

    Leider bin ich mir unsicher, ob ich das Verfahren anordnen kann. Der Sachverhalt ist folgender:

    Eingetragen war zunächst eine Brief-Hypothek zugunsten der A-Bank über 20.000 €.
    Daraus ist infolge Tilgung eine Eigentümergrundschuld entstanden, welche in Höhe einer Forderung von 5.000 € für die B-Bank gepfändet wurde; dies wurde im Grundbuch eingetragen unter Bezugnahme auf den PfÜB.

    Nun beantragt die B-Bank die Zwangsversteigerung (wg dinglicher Ansprüche i.H.V. 5.000 € aus dem Recht) und legt eine vollstreckbare Ausfertigung der Hypothekenbestellungsurkunde nebst Rechtsnachfolgeklausel ("die vollstr. Ausf. wird der B-Bank als RNF der bisherigen Gl. zum Zwecke der Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.000 € erteilt. Die RNF ist nachgewiesen durch Vorlage des PfÜB, des Briefes und GB-Auszugs") vor. Titel und RNF-Klausel wurden dem Schuldner zugestellt. Der Brief z.B. wurde allerdings nicht vorgelegt.

    Genügt das? :oops:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Grundsätzlich können auch Pfändungsgläubiger aus der gepfändeten Eigentümergrundschuld vollstrecken.
    Voraussetzungen sind:
    Pfändung
    Überweisung an Zahlungs statt oder zur Einziehung
    Briefübergabe
    dinglicher Titel.

    Soweit das materielle Recht. Wir befinden uns aber in der Zwangsvollstreckung und damit im formellen Recht.

    Ich behaupte jetzt frech, dass Du Dich auf den dinglichen Titel nebst Klausel verlassen darfst; wir prüfen ja auch sonst nicht nach, ob die Rechtsnachfolge wirksam ist; das zu prüfen ist Sache der klauselerteilenden Stelle; ist die Klausel zu Unrecht erteilt, gibt es für den Schuldner ein Rechtsmittel gegen die Klausel. Daher kannst Du Dich wohl auf "Titel, Klausel, Zustellung" zurückziehen.

    Bei Briefrechten verlange ich die Briefvorlage nie beim Anordnungsbeschluss, immer erst bei Erlöszuteilung. Warum sollte es hier anders sein?
    Warum willst Du die Wirksamkeit der Pfändung prüfen, obwohl die Rechtsnachfolge doch durch die Klauselumschreibung mitgeteilt ist?

    Wenn Du Dich dazu nicht durchringen kannst, dann gib dem Antragsteller halt auf, Dir noch den Pfüb und das Vorliegen des Grundschuldbriefs nachzuweisen. Im Zweifel wird er Deiner Bitte nachkommen, um nicht erst im Beschwerdewege zu seinem Anordnungsbeschluss zu kommen.

  • alle Formalien erfüllt (Titel, Klausel, Zustellung), daher kann angeordnet werden, Briefvorlage ist bei Anordnung nicht erforderlich.
    Bei ungewöhnlichen Sachen kommt man schon mal ins Grübeln, aber ich sehe hier auch kein Problem.

  • Hallo,
    ich denke auch, dass das an sich gehen dürfte.

    ein mögliches Problem sehe ich aber, dazu müsste der Sachverhalt noch klargestellt werden.

    Ich gehe mal davon aus, dass im Grundbuch nur eingetragen ist, dass die Eigentümergrundschuld zu Gunsten der Bank XY gepfändet ist.(wird die Überweisung überhaupt eingetragen?)

    Man könnte auf die Idee kommen, dass der Rechtsnachfolger nicht "als Rechtsnachfolger" gem. §799 ZPO im Grundbuch eingetragen wurde, sondern
    als Pfändungspfandgläubiger.

    Dann müssten gem. §750 ZPO die klauselbegründenden Urkunden noch zugestellt werden

    In der Tatsache, dass es ein Briefrecht ist, sehe ich kein Problem

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Moin!

    Erstmal vielen Dank für die (bestätigenden) Antworten! Manchmal grübelt man über ungewöhnliche Konstellationen wohl zuviel nach....

    JoansDong: Deinen Ausführungen kann ich ehrlich gesagt nicht ganz folgen. :gruebel: Inwiefern soll ich zur Klärung des Sachverhalt klarstellen?

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  • wie genau die grundbucheintragung ausschaut.

    wenn im Grundbuch steht:
    Veränderungsspalte zu III/1
    in Höhe von 5.000,00 € für XY gepfändet.

    dann könnte man (spontan u ohne ganz genaue Prüfung: ich würde) davon ausgehen, dass das nicht i.S.d. §799 ZPO bedeutet, dass "der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist"

    dann greift die dort geregelte Ausnahme -dass die die Rechtsnachfolge nachweisendenen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden net zugestellt werden müssen- nicht.
    und dann müssten diese Urkunden gem. §750 II ZPO dem Schuldner zugestellt werden

    jetzt bin ich aber nicht 100% sicher, wies im Grundbuch tatsächlich aussieht.

    Denkbar wäre (vielleicht? und bspw), dass im Grundbuch sinngemäß seht, dass die Grundschuld in Höhe eines Teilbetrages von 5000 € auf XY übergegangen ist.
    (glaube das wäre GB rechtlich nicht 100% sauber, aber a) ist das nicht mein Spezialgebiet und b) hat man schon Pferde kotzen sehen)

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  • Hmmm...
    Die Eintragung in der Veränderungsspalte im Grundbuch lautet:
    "Die durch Tilgung seitens des Eigentümers entstandene Eigentümergrundschuld ist gepfändet für die B-Bank wegen einer Forderung von 5.000 € nebst x % Zinsen seit dem xxx. Unter Bezugnahme auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgericht XYZ vom xxx eingetragen am xxx." :gruebel:

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  • Man könnte auf die Idee kommen, dass der Rechtsnachfolger nicht "als Rechtsnachfolger" gem. §799 ZPO im Grundbuch eingetragen wurde, sondern
    als Pfändungspfandgläubiger.

    Auf diese Idee würde ich nicht kommen.
    Zwar tritt wie du richtig gesagt hast keine Rechtsnachfolge ein, der Pfändungsgläubiger wird aber im Klauselverfahren wie ein Rechtsnachfolger behandelt. Von der Zielsetzung befreit der § 799 ZPO den Gläubiger von der Zustellung der "Rechtsnachfolgeurkunden", weil der Schuldner bereits vom Grundbuchamt im Zuge der Eintragungsmitteilung über die Rechtsnachfolge in Kenntnis gesetzt worden ist. Das ist bei der Eintragung der Pfändung auch so, so dass ich keine Veranlassung sehen würde, den Pfändungsgläubiger anders zu behandeln, d. h. § 799 ZPO ist anwendbar, keine Zustellung erforderlich.

  • @ Toskana
    sehr guter und eleganter gedanke!:daumenrau
    Bin mir nicht 100% sicher, wie ichs sehen würde, wenn ich so nen Fall vorliegen und drüber zu befinden hätte (wie gesagt, Kommentare hab ich dazu nicht gewälzt), aber klingt gut und stimmig und sinnig und ist deshalb wahrscheinlich einfach richtig ;)

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich hänge mich hier mal dran.
    Das Finanzamt betreibt aus einer Sicherungshypothek die Zwangsversteigerung wegen einer Restforderung. Termin steht Ende April an.
    Die Restforderung wurde nunmehr von der Schuldnerin beglichen.
    Im Grundbuch wurde heute aufgrund einer löschungsfähigen Quittung und einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus 2013 die Pfändung
    der entstandenen Eigentümergrundschuld durch das Finanzamt eingetragen.
    Kann das Verfahren -wie vom FA gewünscht- fortgeführt werden? M. E. müsste ein Beitritt aus der gepfändeten Forderung erfolgen und das alte Verfahren (aus der bezahlten Forderung) aufgehoben werden.
    Was meint ihr?

  • Ich sehe das auch so.

    Die einzige Frage wäre, ob das ein neues Verfahren geben muss/kann. Kommt darauf an, wann die Beschlagnahme endet bzw die neue eintritt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe hier einen besonderen Fall. Das ursprüngliche Recht war eine Zwangshypothek des Finanzamtes (bzw. des Landes NRW).
    Mir leuchtet nicht recht ein, dass nun ein Duldungstitel her soll, wo die ursprüngliche Forderung ohne Duldungstitel vollstreckt werden konnte.

  • Ich habe hier einen besonderen Fall. Das ursprüngliche Recht war eine Zwangshypothek des Finanzamtes (bzw. des Landes NRW).
    Mir leuchtet nicht recht ein, dass nun ein Duldungstitel her soll, wo die ursprüngliche Forderung ohne Duldungstitel vollstreckt werden konnte.


    Das entspricht dem vom AG Görlitz entschiedenen Fall.

    Die wichtigste Aussage dort lautet: "Gemäß § 191 AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Es gibt jedoch keinen gesetzlichen [Hervorhebung durch mich] Anspruch, nach dem der Eigentümer verpflichtet wäre, die Vollstreckung in sein Grundstück zu dulden.

    Es kommt also für die Anwendung des § 191 AO drauf an, dass der Anspruch "kraft Gesetzes" besteht. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Eigentümergrundschuld ist kein gesetzlicher Anspruch, sondern ein zivilrechtlicher. Deswegen bedarf es hier eines (zivilrechtlichen) Duldungstitels.

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