Zwangsversteigerungssachen contra Hinterlegungssachen

  • Ich brüte gerade über einer Geschäftsverteilung im gehobenen Dienst. Dabei hab ich in Erinnerung, dass es entweder eine Vorschrift oder einen Erlass ( ggf. nur für NRW) gibt, wonach ein mit Zwangsversteigerungssachen betrauter Rechtspfleger keine Hinterlegungssachen machen darf. Einleuchtend ist es; aber weiß vielleicht jemand, ob dieser Ausschluss tatsächlich (noch) existiert. Vorab schon mal vielen Dank !

  • Sowas kenne ich aus dem mittleren Dienst.

    Kasse und Anweisungsstelle für Zeugen (JVEG) sollten auch nicht nebeneinander gemacht werden.

  • Behandlung des Bargebots und von Sicherheitsleistungen
    im Zwangsversteigerungsverfahren
    AV d. JM vom 24. Juli 2008 (5221 - Z. 34)
    - JMBl. NRW S. 185 -
    in der Fassung vom 22. Oktober 2013
    - JMBl. NRW S. 256 -


    ....
    3.
    In Zwangsversteigerungsverfahren sind Rechtspflegerinnen und Rechtspflegerermächtigt, Schecks als Zahlungsmittel zur Entrichtung einer Sicherheitsleistunganzunehmen. Der als Rechtpflegerin im Zwangsversteigerungsverfahreneingesetzten Beamtin oder dem als Rechtspfleger eingesetzten Beamten dürfennicht zugleich Aufgaben der Hinterlegungsstelle zugewiesen werden.

    ...

    Link für NRWler zum Intranet:
    http://lv.justiz.nrw.de/Bibliothek/ver…eistung_Annahme

  • Hat jemand für Hessen Gleiches gefunden ?

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