Selbständigkeit + Sozialleistungen

  • Hier wird man wohl zwei Dinge unterscheiden müssen:

    Die Pflicht nach § 287a InsO, das ist Beritt der Gläubiger.

    Die Zahlung an die Masse. Das ist Sache des IV, jedoch kann man unter der gegenwärtigen Situation (Beziehung von staatlicher Unterstützung) nichts vom Schuldner verlagen, nett dass er die Bescheide zur Verfügung stellt, dann hat man keine große Arbeit und muss nicht klagen, er hat ja alles, was er vom Schuldner an Daten verlangen kann. An der Aussage des Urteils des BGH vom 13.03.2014, IX ZR 43/12, insbesondere die Rn. 21 ff dürfte sich nichts geändert haben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hier wird man wohl zwei Dinge unterscheiden müssen:

    Die Pflicht nach § 287a InsO, das ist Beritt der Gläubiger.

    Die Zahlung an die Masse. Das ist Sache des IV, jedoch kann man unter der gegenwärtigen Situation (Beziehung von staatlicher Unterstützung) nichts vom Schuldner verlagen, nett dass er die Bescheide zur Verfügung stellt, dann hat man keine große Arbeit und muss nicht klagen, er hat ja alles, was er vom Schuldner an Daten verlangen kann. An der Aussage des Urteils des BGH vom 13.03.2014, IX ZR 43/12, insbesondere die Rn. 21 ff dürfte sich nichts geändert haben.

    Im von dir genannten Urteil geht aus R. 22 hervor, dass nach erfolgter Freigabe der Selbständigkeit für den Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren die Abführungspflicht entsprechend § 295 Abs. 2 InsO gilt.
    Maßstab ist nicht der Gewinn hierbei, sondern nur das fiktive Einkommen, siehe Rn. 23.

  • Zu Rn 22 f kommst Du doch überhaupt nicht (mehr), hier geht es um die Höhe, weil Rn. 21:
    Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO etwas an die Insolvenzmasse abzuführen, wenn er tatsächlich einen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit erzielt hat, der den unpfändbaren Betrag bei unselbständiger Tätigkeit übersteigt.


    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zu Rn 22 f kommst Du doch überhaupt nicht (mehr), hier geht es um die Höhe, weil Rn. 21:
    Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO etwas an die Insolvenzmasse abzuführen, wenn er tatsächlich einen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit erzielt hat, der den unpfändbaren Betrag bei unselbständiger Tätigkeit übersteigt.


    OK. Sehe ich jetzt auch so. Danke La Flor de Cano.

  • Hier wird man wohl zwei Dinge unterscheiden müssen:

    Die Pflicht nach § 287a InsO, das ist Beritt der Gläubiger.

    Die Zahlung an die Masse. Das ist Sache des IV, jedoch kann man unter der gegenwärtigen Situation (Beziehung von staatlicher Unterstützung) nichts vom Schuldner verlagen, nett dass er die Bescheide zur Verfügung stellt, dann hat man keine große Arbeit und muss nicht klagen, er hat ja alles, was er vom Schuldner an Daten verlangen kann. An der Aussage des Urteils des BGH vom 13.03.2014, IX ZR 43/12, insbesondere die Rn. 21 ff dürfte sich nichts geändert haben.

    Im von dir genannten Urteil geht aus R. 22 hervor, dass nach erfolgter Freigabe der Selbständigkeit für den Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren die Abführungspflicht entsprechend § 295 Abs. 2 InsO gilt.
    Maßstab ist nicht der Gewinn hierbei, sondern nur das fiktive Einkommen, siehe Rn. 23.

    Du solltest aber Rn 25 nicht außer Acht lassen, wenn der tatsächliche Gewinn nichts hergibt, dann besteht keine Abführungspflicht.

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