Selbständigkeit + Sozialleistungen

  • Folgender SV:

    IK Verfahren, Schuldner bezieht Hartz 4 und zusätzlich selbständig (Keine Ahnung wieso der Richter das Verfahren nicht als IN aufgemacht hat).

    Geht man hier ganz klassisch vor? Freigabe Selbständigkeit+ fiktives Einkommen bestimmen?
    Oder keine Pfändungsbeträge einfordern, da tatsächlich solche ja nicht vorhanden. Schuldner ist Empfänger von Sozialleistungen und verdient mit Selbständigkeit einige Hundert Euro die vom Jobcenter angerechnet werden auf die Sozialleistungen. Umgang mit Thema Abführungspflicht gemäß § 295 II InsO .

    Einmal editiert, zuletzt von fresh (11. Mai 2015 um 14:32)

  • Bei ergänzenden Sozialleistungen würde ich die selbständige Tätigkeit freigeben und gut ist.

    Und zur Grage IK/IN: Wenn die selbständige Tätigkeit derart klein ist, bleibt es bei IK. Sonst müsste man jedes Verfahren, wo die Schuldnerin nebenbei T*pp**-Ware vertickt oder A**n-Beraterin ist und das ordnungsgemäß angibt, als IN-Verfahren eröffnen. Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass es dazu auch eine Entscheidung gibt :gruebel: ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Bei ergänzenden Sozialleistungen würde ich die selbständige Tätigkeit freigeben und gut ist.

    Und zur Grage IK/IN: Wenn die selbständige Tätigkeit derart klein ist, bleibt es bei IK. Sonst müsste man jedes Verfahren, wo die Schuldnerin nebenbei T*pp**-Ware vertickt oder A**n-Beraterin ist und das ordnungsgemäß angibt, als IN-Verfahren eröffnen. Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass es dazu auch eine Entscheidung gibt :gruebel: ...

    Vom Ergebnis her bin ich derselben Meinung....Aus § 295 InsO lässt sich das aber leider nicht ableiten. Ein Urteil oder Ähnliches woraus hervorgeht, dass in solchen Fällen keine Pfändungsbeträge fiktiv zu bestimmen sind, wäre hilfreich.

  • BGH, (Beschluss vom 13. Juni 2013, Aktenzeichen IX ZB 38/10) - Die Abführungspflicht wird auf das beschränkt, was von dem tatsächlichen Gewinn pfändbar ist. Beruftz sich der Schuldner hierauf, muss er in geeigneter Weise (zB Einnahmen- Ausgabenrechnung) seine Gewinnsituation belegen.

  • BGH, (Beschluss vom 13. Juni 2013, Aktenzeichen IX ZB 38/10) - Die Abführungspflicht wird auf das beschränkt, was von dem tatsächlichen Gewinn pfändbar ist. Beruftz sich der Schuldner hierauf, muss er in geeigneter Weise (zB Einnahmen- Ausgabenrechnung) seine Gewinnsituation belegen.

    Danke Schmetterling, der BGH Beschluss ist vor der Reform ergangen. Damals war § 295 InsO beschränkt auf die RSB Phase. Seit der Reform gilt sie auch im eröffneten Verfahren. Folglich müsste doch mein Schuldner zahlen oder die Selbständigkeit an den Nagel hängen?

  • BGH, (Beschluss vom 13. Juni 2013, Aktenzeichen IX ZB 38/10) - Die Abführungspflicht wird auf das beschränkt, was von dem tatsächlichen Gewinn pfändbar ist. Beruftz sich der Schuldner hierauf, muss er in geeigneter Weise (zB Einnahmen- Ausgabenrechnung) seine Gewinnsituation belegen.

    Danke Schmetterling, der BGH Beschluss ist vor der Reform ergangen. Damals war § 295 InsO beschränkt auf die RSB Phase. Seit der Reform gilt sie auch im eröffneten Verfahren. Folglich müsste doch mein Schuldner zahlen oder die Selbständigkeit an den Nagel hängen?

    § 295 Abs. 2 InsO, die Abführungspflicht, galt auch schon vor dem 01.07.2014 im eröffneten Verfahren über den § 35 Abs. 2 InsO? Was sich geöndert hat, ist die Erwerbsobliegenheit - die gab es vorher nicht.

  • BGH, (Beschluss vom 13. Juni 2013, Aktenzeichen IX ZB 38/10) - Die Abführungspflicht wird auf das beschränkt, was von dem tatsächlichen Gewinn pfändbar ist. Beruftz sich der Schuldner hierauf, muss er in geeigneter Weise (zB Einnahmen- Ausgabenrechnung) seine Gewinnsituation belegen.

    Danke Schmetterling, der BGH Beschluss ist vor der Reform ergangen. Damals war § 295 InsO beschränkt auf die RSB Phase. Seit der Reform gilt sie auch im eröffneten Verfahren. Folglich müsste doch mein Schuldner zahlen oder die Selbständigkeit an den Nagel hängen?

    § 295 Abs. 2 InsO, die Abführungspflicht, galt auch schon vor dem 01.07.2014 im eröffneten Verfahren über den § 35 Abs. 2 InsO? Was sich geöndert hat, ist die Erwerbsobliegenheit - die gab es vorher nicht.

    Im Ergebnis heisst das doch dann, dass der Hartz 4 Empfänger, der in der Woche paar Stunden einer Selbständigkeit nachgeht und mtl. 150 Euro Gewinn macht z.B. , diese praktisch aufgeben muss.

    Meine Hauptfrage ist, ob § 295 II auch in der Konstellation Hartz 4 + Nebengewerbe gilt . Habe bislang keine Quelle gefunden, weshalb es nicht gelten sollte.

    Einmal editiert, zuletzt von fresh (12. Mai 2015 um 09:11)

  • Was macht er denn da nebenberuflich? Und werden die Gewinne nicht auf sein ALG II angerechnet? Da kann doch eh nix Pfändbares übrig bleiben?

  • Unabhängig vom Gesetzestext: Wenn der Schuldner arbeiten könnte, würde er das sicherlich tun und nicht mit einer geringfügigen Selbständigkeit und Hartz IV herumkrepeln und sich regelmäßig mit dem Jobcenter wegen der Anrechnung der Einkünfte aus der Selbständigkeit auseinandersetzen ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Unabhängig vom Gesetzestext: Wenn der Schuldner arbeiten könnte, würde er das sicherlich tun und nicht mit einer geringfügigen Selbständigkeit und Hartz IV herumkrepeln und sich regelmäßig mit dem Jobcenter wegen der Anrechnung der Einkünfte aus der Selbständigkeit auseinandersetzen ...

    Inhaltlich vollkommen richtig, bin bei dir... Aber das Gesetz müssen wir eben doch auch berücksichtigen.

    [quote='Jamie','RE: Selbständigkeit + Sozialleistungen macht er denn da nebenberuflich? Und werden die Gewinne nicht auf sein ALG II angerechnet? Da kann doch eh nix Pfändbares übrig bleiben?[/QUOTE

    Er ist Promotor für ein Handyhersteller.Ja die Gewinne werden angerechnet beim Jobcenter. Ja es bleibt definitiv nichts übrig als Pfändungsbetrag....Aber ist das alles dem § 295 Inso nicht vollkommen egal :) ?

  • Klar wäre das dem § 295 InsO egal. Aber: Fass einem nackten Mann in die Tasche!

    Wovon soll er denn gegebenenfalls fiktiv berechnetes Einkommen an dich abdrücken? Weise ihn auf den Gesetzestext hin und dann hast du m. E. deine Pflicht und Schuldigkeit getan. Der Rest ist Gläubigersache. Denke ich.

  • Der Erwerbsobliegenheit folgt jedoch unmittelbar die Erwerbsunmöglichkeit.

    Wenn es aus Alters- und/oder Krankheitsgründen nicht möglich ist, den Beruf unselbstständig auszuüben, ist man aus der Nummer raus.

    Ebenso wird es sein, wenn man als gelernter Nasenhaarzupfer, trotz Mindestlohngesetz, keine pfändbaren Beträge erwirtschaftet. Dann macht die Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO iVm § 290 I Nr. 7 InsO nämlich keinen Sinn.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Erwerbsobliegenheit folgt jedoch unmittelbar die Erwerbsunmöglichkeit.

    Wenn es aus Alters- und/oder Krankheitsgründen nicht möglich ist, den Beruf unselbstständig auszuüben, ist man aus der Nummer raus.

    Ebenso wird es sein, wenn man als gelernter Nasenhaarzupfer, trotz Mindestlohngesetz, keine pfändbaren Beträge erwirtschaftet. Dann macht die Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO iVm § 290 I Nr. 7 InsO nämlich keinen Sinn.

    Trifft leider beides nicht zu. Junger, gesunder Schuldner mit Ausbildung und ohne Unterhaltsverfplichtungen.

  • Wenn er sich nicht entsprechend um Arbeit bemüht, bekommt er auch vom Jobcenter kein Geld mehr. Dort gibt es nämlich auch die Pflicht sich um eine Arbeit zu bemühen. Solange er also ALG-II bezieht ist eben nichts zu holen.

  • Habe den nächsten gelernten Schuldner mit Selbständigkeit + aufstockende Leistungen SGB II.

    Wenn ich ausgehend vom fiktiven Einkommen gemäß § 295 InsO Absatz II Pfändungsbeträge anfordere, bleibt dem Schuldner praktisch EUR 0,00 für seinen Lebensunterhalt. Ich denke , ich muss ihn trotzdem entsprechend auffordern. Theoretisch kann der Schuldner ja nen Antrag nach § 850 f ZPO stellen.

    Irgendwie harmoniert der § 295 InsO Absatz 2 nicht mit der vorliegenden Fallkonstellation.

  • Habe den nächsten gelernten Schuldner mit Selbständigkeit + aufstockende Leistungen SGB II.

    Wenn ich ausgehend vom fiktiven Einkommen gemäß § 295 InsO Absatz II Pfändungsbeträge anfordere, bleibt dem Schuldner praktisch EUR 0,00 für seinen Lebensunterhalt. Ich denke , ich muss ihn trotzdem entsprechend auffordern. Theoretisch kann der Schuldner ja nen Antrag nach § 850 f ZPO stellen.

    Irgendwie harmoniert der § 295 InsO Absatz 2 nicht mit der vorliegenden Fallkonstellation.

    Bist du im eröffneten Hauptverfahren oder in der Wohlverhaltensphase?
    Wenn eröffnetes Verfahren: Wurde die selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigegeben?

  • Habe den nächsten gelernten Schuldner mit Selbständigkeit + aufstockende Leistungen SGB II.

    Wenn ich ausgehend vom fiktiven Einkommen gemäß § 295 InsO Absatz II Pfändungsbeträge anfordere, bleibt dem Schuldner praktisch EUR 0,00 für seinen Lebensunterhalt. Ich denke , ich muss ihn trotzdem entsprechend auffordern. Theoretisch kann der Schuldner ja nen Antrag nach § 850 f ZPO stellen.

    Irgendwie harmoniert der § 295 InsO Absatz 2 nicht mit der vorliegenden Fallkonstellation.

    Bist du im eröffneten Hauptverfahren oder in der Wohlverhaltensphase?
    Wenn eröffnetes Verfahren: Wurde die selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigegeben?

    Ob eröffnetes Verfahren oder WP macht bei neuen Verfahren nach der Reform keinen unterschied.
    Nach der Reform trifft die Erwerbsobliegenheit die Schuldner auch im eröffneten Verfahren.
    Alte BGH Entscheidungen somit mehr gültig zum Themenkomplex Selbständigkeit + Sozialleistungen.
    Hier ist Selbständigkeit freigegeben worden.

  • Habe den nächsten gelernten Schuldner mit Selbständigkeit + aufstockende Leistungen SGB II.

    Wenn ich ausgehend vom fiktiven Einkommen gemäß § 295 InsO Absatz II Pfändungsbeträge anfordere, bleibt dem Schuldner praktisch EUR 0,00 für seinen Lebensunterhalt. Ich denke , ich muss ihn trotzdem entsprechend auffordern. Theoretisch kann der Schuldner ja nen Antrag nach § 850 f ZPO stellen.

    Irgendwie harmoniert der § 295 InsO Absatz 2 nicht mit der vorliegenden Fallkonstellation.

    Bist du im eröffneten Hauptverfahren oder in der Wohlverhaltensphase?
    Wenn eröffnetes Verfahren: Wurde die selbständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigegeben?

    Ob eröffnetes Verfahren oder WP macht bei neuen Verfahren nach der Reform keinen unterschied.
    Nach der Reform trifft die Erwerbsobliegenheit die Schuldner auch im eröffneten Verfahren.
    Alte BGH Entscheidungen somit mehr gültig zum Themenkomplex Selbständigkeit + Sozialleistungen.
    Hier ist Selbständigkeit freigegeben worden.

    Verstehe ich nicht und enthalte mich daher weiterer Beiträge um den Thread nicht voll zu machen.:cool:

  • Habe den nächsten gelernten Schuldner mit Selbständigkeit + aufstockende Leistungen SGB II.

    Wenn ich ausgehend vom fiktiven Einkommen gemäß § 295 InsO Absatz II Pfändungsbeträge anfordere, bleibt dem Schuldner praktisch EUR 0,00 für seinen Lebensunterhalt. Ich denke , ich muss ihn trotzdem entsprechend auffordern. Theoretisch kann der Schuldner ja nen Antrag nach § 850 f ZPO stellen.

    Irgendwie harmoniert der § 295 InsO Absatz 2 nicht mit der vorliegenden Fallkonstellation.

    Wovon soll denn jemand der ALG-II bekommt, etwas abführen? Das reicht ja eh schon nicht zum Leben.
    Nur weil er selbständig tätig ist kann er ja nicht von der Tischkante beißen.

  • Habe den nächsten gelernten Schuldner mit Selbständigkeit + aufstockende Leistungen SGB II.

    Wenn ich ausgehend vom fiktiven Einkommen gemäß § 295 InsO Absatz II Pfändungsbeträge anfordere, bleibt dem Schuldner praktisch EUR 0,00 für seinen Lebensunterhalt. Ich denke , ich muss ihn trotzdem entsprechend auffordern. Theoretisch kann der Schuldner ja nen Antrag nach § 850 f ZPO stellen.

    Irgendwie harmoniert der § 295 InsO Absatz 2 nicht mit der vorliegenden Fallkonstellation.

    M.E. schießt du etwas über das Ziel hinaus. Wenn die selbständige Tätigkeit freigegeben wurde, ist nichts mit "anfordern".
    Der Schuldner hat zwar nach § 287a InsO seine Erwerbsobliegenheit zu erfüllen. Dies kann z.B. aber auch durch ernsthafte Bewerbungsbemühungen geschehen. M.E. spricht während der Bewerbungsbemühungen auch nichts gegen eine selbständige Tätigkeit, solange hierdurch die Bewerbungsbemühungen nicht beeinträchtigt werden oder verfügbare Arbeitsstellen nicht angetreten werden. Ein etwaiger Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten wäre von Insolvenzgläubigern zu rügen (Versagungsantrag) oder im Rahmen einer Überprüfung der Verfahrenskostenstundung vom Gericht.

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