Arbeitsgerichtliches Mahnverfahren

  • Ich hoffe jetzt einmal auf Hilfe der Arbeitsrechtler.
    Sehe ich richtig, dass sämtliche Vordrucke zum arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren seit dem 30.04.2015 nicht mehr eingereicht werden dürfen? Ich meine also insbesondere, ob auch handschriftlich bzw. mit Schreibmaschine ausgefüllte
    Formulare die Angaben gemäß § 1a AGMahnVordrV enthalten müssen.
    Besten Dank im Voraus schon einmal!

  • das wäre mir echt neu! In der Vorschrift steht doch nur, dass dieses Programm genutzt werden KANN. Das bedeutet meiner Auffassung nach nicht, dass man die Vordrucke nicht mehr handschriftlich ausfüllen oder mit Schreibmaschine bedrucken darf!

  • Erstmal gibt's neue Vordrucke, die nun zwingend sind.

    Tja, und gewisse Personenkreise, zu denen Anwälte gehören, müssen dat Ding mit Schreibprogramm beschriften und dat m.E. bereits seit Inkrafttreten der Vordruck-VO, § 1a Abs. 3

  • Trotzdem sehe ich keine (großen) Änderungen bei den mir bekannten veränderten Anträgen seit 01.05.2015. Lediglich die Angabe zur Gegenleistung (Spalte 6) erscheint neu.
    Und die Angaben gemäß § 1a AGMahnVordrV (zum Beispiel Versicherung zur Übereinstimmung, § 1a II) sind wohl nur bei maschineller Ausfüllung zu beachten???

  • Und die Vordrucke gibt es nach wie vor nur im Schreibwarenhandel oder auch als PDF im Netz? Hab grad gesucht und nix gefunden :confused:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Tja, im Netz m.E. nicht. Ob die neuen schon im Schreibwarenhandel erhältlich sind, weiß ich nicht.

    Jedenfalls werden die von so einem Verlag, der u.a. auch ein anderes Forum sponsert, vertrieben.

  • Erstmal gibt's neue Vordrucke, die nun zwingend sind.

    Tja, und gewisse Personenkreise, zu denen Anwälte gehören, müssen dat Ding mit Schreibprogramm beschriften und dat m.E. bereits seit Inkrafttreten der Vordruck-VO, § 1a Abs. 3

    Nein, § 1a Abs. 4 AGMahnVordrV in der heute vorliegendem Fassung ist erst seit 03.10.2014 gültig.

    Die AGMahnVordrV ist dagegen bereits am 01.01.1978 in Kraft getreten, seit 01.04.2001 können die Anträge unter Beachtung der Vorgaben in § 1a AGMahnVordrV auch mittels Schreibprogramm beschriftet werden, für Rechtsantwälte ist die Beschriftung mittels Schreibprogramm seit 03.10.2014 Pflicht. Andernfalls droht gem. §§ 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 703c Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46a Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Zurückweisung des Antrages.

  • Mh ? Wo ist jetzt dein Problem ? Nix anderes habe ich behauptet.

    Mag sein, dass ich Dich falsch verstanden habe, aber Du schriebst:

    Zitat

    Tja, und gewisse Personenkreise, zu denen Anwälte gehören, müssen dat Ding mit Schreibprogramm beschriften und dat m.E. bereits seit Inkrafttreten der Vordruck-VO, § 1a Abs. 3

    Daraus habe ich geschlossen, dass Deines Erachtens die Anwälte den Mahnbescheid gem. § 1a AGMahnVordrV schon seit 01.01.1978 (Inkrafttreten der AGMahnVordrV) mit Schreibprogramm beschriften müssen. Da diese Pflicht aber erst seit dem 03.10.2014 besteht, wollte ich das so nicht stehen lassen. Und um das Ganze rund zu machen, dachte ich mir, ich weise auch gleich mal darauf hin, dass die Möglichkeit der Beschriftung mit Schreibprogramm überhaupt erst seit 01.04.2001 besteht. Bis dato musste alles im Durchschreibeverfahren erstellt werden, was (insbesondere bei Anwälten) oft zu Ärger führte.

  • Servus,

    ich muss das Thema nochmal aufleben lassen.
    Es besteht die Möglichkeit über die Seite rotemahnung.de einen Mahnantrag zu stellen.
    Auf dieser HP tippt man quasi seine Forderung, den Antragsgegner usw. in eine Maske ein und der Mahnantrag wird erstellt.

    Es kommt bei uns das ein oder andere mal vor, dass die Antragsteller (auch Rechtsanwälte, um welche es in meinem Fall geht) einen solchen Mahnantrag dann hier einreichen, da Sie sich somit keine Software anschaffen müssen. Der Mahnantrag enthält auch die notwendigen "Übertragungsvermerke".

    Ich bin der Meinung, dass diese Anträge allerdings nicht der Form des § 1a Abs. 2 AGMahnVordrV entsprechen, wonach der Hersteller der Vordrucke sowie der Hersteller und die Bezeichnung des für die Beschriftung verwendeten Programms mindestens auf Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlass des
    Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar gemacht sein müssen. Diese Form ist ja gem. § 1 a Abs. 4 vorgeschrieben. Auf dem Antrag steht lediglich, dass der Vordruck von http://www.rotemahnung.de stammt. Ich bin der Meinung, dass es sich erstens hier nicht um einen Hersteller des Vordrucks handelt und zweitens auch nicht um einen Programmhersteller wie z.B. RA Micro o.ä. Hersteller des Vordrucks wäre für mich z.B. Soldan, ohne hier Werbung machen zu wollen.

    Was sagt Ihr dazu? Habt ihr Erfahrungen mit diesen Anträgen von rote Mahnung gemacht?

    Vielen Dank!

  • Ich hatte bisher einen solchen Antrag und diesen ohne Gegenwehr schließlich zurückgewiesen.

    Nicht nur, dass die Bezeichnung von Hersteller und Programm nicht zu sehen sind, § 1 a AGMahnVordrV sagt auch:

    "(3) Die Blätter sollen mit einem Durchschreibemittel versehen sein, das auch bei handschriftlicher Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet; § 1 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend."

    Kaum ein online erstellter und ausgedruckter Antrag wird mit einem solchen Durchschreibemittel versehen sein.

  • danke für deine Antwort.
    An die Passage habe ich auch gedacht, allerdings ist es ja nach Gesetz auch kein Muss, dass ein Durchschreibesatz beigefügt wird.

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