Ankaufsrecht ausreichend bestimmt?

  • Es soll ein Vormerkung zur Sicherung eines Rückübereignungsanspruchs sowie eine Vormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrechts eingetragen werden.
    Dabei wird ausgeführt, dass die Rückforderung verlangt werden kann, wenn das Grundstück nicht bis Ende 2017 bebaut ist. Ferner steht dem Verkäufer für dieselbe Dauer ein Ankaufsrecht zu, wenn der Käufer das Grundstück unbebaut weiterveräußert.
    Beide Ansprüche sind durch gleichrangige Vormerkungen zu sichern, was bewilligt und beantragt wird.

    Schöner/Stöber führt in Rn. 1445 aus, dass es verschiedene Rechtsformen zur Verwirklichung des Ankaufsrechts gibt.
    Ich bin mir nicht sicher, ob die Bestimmungen zum Ankaufsrecht so ausreichend sind. So wird doch außer der Bedingung, bei dessen Eintritt der Anspruch entsteht, nichts weiter gesagt, z.b. zu welchen Bedingungen es dann ausgeübt werden kann (Kaufpreis und so). Daher hanedlt es sich doch weder um einen Vorvertrag noch um einen bedingten Kaufvertrag. Ein einseitiges Angebot des Käufers liegt aber auch nicht vor.
    Oder habe ich hier einen Denkfehler? Für mich klingt das eher, als wäre das ein weiterer Grund für die Rückübertragung. Gewollt ist das aber nicht.
    Kann ich die Vormerkung für das Ankaufsrecht eintragen?

  • Das Ankaufsrecht kann in drei Formen auftreten (s. Schermaier im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013 Vorbemerkungen zu §§ 463 ff BGB RN 41 und Vorbemerkungen zu §§ 456 ff BGB RN 17 ff:

    1. als bindendes Verkaufsangebot (§ 145; vgl BGH MDR 1977, 660),
    2. als Vorvertrag zu einem Kaufvertrag und
    3. als bedingter Kaufvertrag (Potestativbedingung; vgl [die Zulässigkeit bejahend] BGH NJW-RR 1996, 1167). In der Literatur (zB Larenz, SchR I § 7; Baur/Stürner, Sachenrecht § 21 B VII) wird es häufig auch mit der Option gleichgesetzt (dazu Casper 86 f).

    Schermaier führt in den Vorbemerkungen zu §§ 456 ff BGB RN 19 aus:

    Dass der Ankaufspreis noch nicht bestimmt ist, schadet nach BGH NJW 1967, 153 ebenso wenig wie ein Fehlen der Festsetzung des Wiederkaufspreises (vgl § 456 Abs 2)“

    Vorliegend besteht das Ankaufsrecht offensichtlich als bedingter Kaufvertrag. Dazu führt der BGH 4. Zivilsenat im Urteil vom 27.06.2001, IV ZR 120/00, Rz. 16, 17 aus:

    „16 Anerkannt ist jedoch, dass ein Ankaufsrecht, wenn es - wie hier - in einem aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch besteht, der durch eine spätere Ausübungserklärung des Berechtigten zustande kommt, durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann (so für den Fall des bedingten Grundstückskaufvertrages BGH, Urteil vom 28. September 1962 - V ZR 8/61 - LM BGB § 433 Nr. 16 unter 3; Urteil vom 31. Mai 1974 - V ZR 190/72 - LM BGB § 883 Nr. 13 unter B 1; Staudinger/Gursky, BGB Januar 1996, § 883 Rdn. 77). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung auch für einen Rückübereignungsanspruch bejaht, den sich Eltern in einem Grundstücksübertragungsvertrag für den Fall vorbehalten hatten, dass ihre Töchter über den ihnen übertragenen Grundstücksanteil ohne Zustimmung der Eltern verfügen und die Eltern deshalb vom Vertrag zurücktreten. …

    17 Danach bestehen gegen die Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung im vorliegenden Fall keine Bedenken. Der zu sichernde Anspruch ist zum einen davon abhängig, dass der Beklagte das Haus veräußern will. Insoweit handelt es sich um eine Potestativbedingung, die ähnlich wie im Fall BGHZ 134, 182 ff. an ein künftiges Verhalten des Schuldners anknüpft. Der Anspruch hängt weiter davon ab, dass die älteren Geschwister das Haus nicht, jedenfalls nicht für die im Testament vorgesehene Gegenleistung, erwerben wollen. ..

    Vorliegend hängt der Anspruch davon dass der Käufer das Grundstück bis Ende 2017 unbebaut weiterveräußert. Wenn es nicht schadet, dass der Ankaufspreis noch nicht bestimmt wurde (s. oben), dann meine ich, müsste die Vormerkungsfähigkeit gegeben sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Irgendwie ist diese Woche nicht meine Grundbuchwoche...:confused:.

    Ich soll eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs aus einem Ankaufsrecht eintragen.
    Dabei habe ich zwei Probleme.

    Das Ankaufsrecht berechtigt A und B als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB; die Vormerkung soll jedoch für A und B zu je 1/2 eingetragen werden. M. E. geht dies nicht, da das Ankaufsrecht in Form eines bedingten Kaufvertrages vorliegt, mithin die Bedingungen allesamt bestimmt sind und daher auch das Berechtigungsverhältnis für die potentielle Eigentumsumschreibung bestimmt ist. Oder gibt es da andere Meinungen?

    Außerdem ist das Ankaufsrecht einmal vererblich und an die leiblichen Abkömmlinge übertragbar. M. E. ist dies bei der Vormerkung durch die Bewilligung mit abgedeckt und bedarf keiner weiteren Klärung. Stimmt das?

    Ich danke euch...:)

  • Eintragen kann man nur das was bewilligt ist.
    Und wenn der Eigentümer eine Auflassungsvormerkung für A+B zu je 1/2 bewilligt kriegt er die auch eingetragen, irgendein Anspruch wird schon bestehen.

  • Auflassungsvormerkung sichert einen Auflassungsanspruch und so einer besteht doch oder wird zumindest irgendwann bestehen?
    Das langt doch erst mal.

  • Aber die Vormerkung sichert einen schuldrechtlichen Anspruch. Und der sollte m. E. schon mit der Vormerkung identisch sein, oder?

    Es handelt sich um eine Typenkombination, zu der Amann in seinem Beitrag „Auf der Suche nach einem interessengerechten und grundbuchtauglichen Gemeinschaftsverhältnis“ in der DNotZ 2008, 324 ff, (331/332) ausführt:

    „a) Die Beteiligten können eine ihren Bedürfnissen entsprechende Kombination zwischen den Regeln der §§ 428, 432 und 741 ff. BGB vereinbaren. Es ist ihnen unbenommen, sich aus diesen Normenkomplexen die für sie passenden Regeln auszusuchen. Von den Möglichkeiten der Typenkombination macht die Praxis intensiv Gebrauch, um interessengerechte Ergebnisse zu erzielen, vor allem dann, wenn die Verteilung der gemäß § 428 BGB oder gemäß § 432 BGB geschuldeten Leistung unter den Gläubigern abweichend von den gesetzlichen Vermutungen der §§ 430, 742 BGB erfolgen soll, aber auch dann, wenn es nur darum geht, die gesetzlichen Vermutungen durch klare Vereinbarungen obsolet zu machen 39
    39 Vgl. J. Mayer, aaO (Fußn. 4) (= Der Übergabevertrag, 2. Aufl., 2001), Rdn. 259; Krauß, aaO (Fußn. 11) (=Überlassungsverträge in der Praxis, 2006), Rdn. 1080; Langenfeld/Günther, aaO (Fußn. 14) (= Grundstückszuwendungen zur lebzeitigen Vermögensnachfolge, 5. Aufl., 2005), Rdn. 273 f.; ebenso BGH, DNotZ 1997, 401, 402 f.

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