Es soll ein Vormerkung zur Sicherung eines Rückübereignungsanspruchs sowie eine Vormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrechts eingetragen werden.
Dabei wird ausgeführt, dass die Rückforderung verlangt werden kann, wenn das Grundstück nicht bis Ende 2017 bebaut ist. Ferner steht dem Verkäufer für dieselbe Dauer ein Ankaufsrecht zu, wenn der Käufer das Grundstück unbebaut weiterveräußert.
Beide Ansprüche sind durch gleichrangige Vormerkungen zu sichern, was bewilligt und beantragt wird.
Schöner/Stöber führt in Rn. 1445 aus, dass es verschiedene Rechtsformen zur Verwirklichung des Ankaufsrechts gibt.
Ich bin mir nicht sicher, ob die Bestimmungen zum Ankaufsrecht so ausreichend sind. So wird doch außer der Bedingung, bei dessen Eintritt der Anspruch entsteht, nichts weiter gesagt, z.b. zu welchen Bedingungen es dann ausgeübt werden kann (Kaufpreis und so). Daher hanedlt es sich doch weder um einen Vorvertrag noch um einen bedingten Kaufvertrag. Ein einseitiges Angebot des Käufers liegt aber auch nicht vor.
Oder habe ich hier einen Denkfehler? Für mich klingt das eher, als wäre das ein weiterer Grund für die Rückübertragung. Gewollt ist das aber nicht.
Kann ich die Vormerkung für das Ankaufsrecht eintragen?