Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit vs Aufhebung

  • Im Verfahren wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt und diese konnte nicht beseitigt werden. Da das Verfahren eingestellt wird wurden nur die 1,5 Gebühr für die Gerichtskosten. Nun wurden alle Massegläubiger befriedigt und es ist ein Betrag übrig, der jedoch für die 3,0 Gebühr (Gläubigerantrag) nicht ausreichend ist.

    Teufelskreis?

  • Hättest Du doch bloß nicht mehr die GKR angeguckt ;). Das ist wirklich ein Teufelskreis. Ich würde jetzt die GKR berichtigen und den Rest einnehmen. Und vielleicht einen kleinen Vermerk in die Akte. Andere Möglichkeiten gibt es ja gar nicht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • verfahren wurde vor dem ersten PT eingestellt ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Im Verfahren wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt und diese konnte nicht beseitigt werden. Da das Verfahren eingestellt wird wurden nur die 1,5 Gebühr für die Gerichtskosten. Nun wurden alle Massegläubiger befriedigt und es ist ein Betrag übrig, der jedoch für die 3,0 Gebühr (Gläubigerantrag) nicht ausreichend ist.

    Teufelskreis?


    Warum 1,5 und nicht 2,0?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1,5 nur, wenn vor erstem PT eingestellt :D

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  • Ich wärme das Thema nochmal auf:

    Handelte es sich damals um eine Einstellung vor oder nach dem 1. PT?

    Ich hab das Problem mit der Einstellung wegen MUZ nach dem 1. PT oder Aufhebung.

    Kann ich also die volle Gebühr nehmen und trotzdem einstellen? Wenn ich die reduzierte Gebühr für die Einstellung nehmen würde, käme ich sogar noch zu einer Verteilung an die Gläubiger :(

  • Ich wärme das Thema nochmal auf:

    Handelte es sich damals um eine Einstellung vor oder nach dem 1. PT?

    Ich hab das Problem mit der Einstellung wegen MUZ nach dem 1. PT oder Aufhebung.

    Kann ich also die volle Gebühr nehmen und trotzdem einstellen? Wenn ich die reduzierte Gebühr für die Einstellung nehmen würde, käme ich sogar noch zu einer Verteilung an die Gläubiger :(

    Zum Fall damals kann ich keine Sachverhaltsangabe beisteuern, bin aber bei meinem Post dazu davon ausgegangen, dass der PT schon rum war. Nutzt Dir für Deinen Fall aber eh nix, da Du ja schon PT hattest, damit schon mal Verfahrensgebühr 1,5-fach. Bei Eröffnung auf entweder Schuldner- oder Gläubigerantrag bist Du bei 2 - facher Gebühr, bei sowohl als auch bei 2,5-facher (Gläubigerantrag ggfls. wertlimitiert). Die Antragsgebühr für den Gläubigerantrag ließe sich im Falle der Massearmut auch herauslösen und gesondert gegen diesen geltend machen, damit schiede sie bei der Berechnung aus.
    Blöderweise unterscheidet das GKG gebührenrechltich nicht zwischen der Einstellung wg. Massearmut und der Einstellung wg. sonstiger Masseunzulänglichkeit.
    Jetzt wird es "kriminell", da nahezu rein ergbinisorientiert:
    1. Fall
    sonstige Masseunzulänglichkeit (ergo: Kosten gedeckt, sonstige Masseverbindlichkeiten nicht), grds. auf die Masseschulden zuzuteilen.
    2. Fall
    Massearmut
    es käme auf eine Zuteilung auf Insolvenzgläubiger, wieviel Quote würde auf diese entfallen und auf wieviele Gl. wäre zu verteilen
    Wenn eine nur geringe Quote zu verteilen wäre oder auf sehr viele Gläubiger und das komplette Vermögen ausliquidiert ist, würde ich eher dazu tendieren, die vollen Gerichtskosten anzusetzen und das Verfahren normal aufzuheben.
    Begründung: bei Massearmut kann der Verwalter sofort den Griffel fallenlassen, das Gericht im Grunde auch (nur noch Rechnungslegungsprüfung; keine weitere Prüftermine etc.).
    Ist dies aber alles gemacht worden, so lässt sich durchaus begründen, das Verfahren ganz normal zu Ende zu führen, da ja letztlich alles erldigt ist (mit Ausnahme einer Verteilung, diese ist aber - wie die masselosen Stundungsverfahren erweisen, keine gebührenrechtliche Voraussetzung). Daher auch volle Durchführungsgebühr.
    Zugegeben, in Verfahren nach der KO hatte man noch das Argument, dass eine Nachtragsverteilung bei Einstellung nicht geht, dies sieht der BGH jedoch für die InsO anders.

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