Schlusskostenrechnung Aufgebotsverfahren

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe die Aufgebotsverfahren von der Kollegin "geerbt" und habe einfach mal überhaupt keinen Schimmer wie das mit den Kosten aussieht.

    Ich habe hier zB eine Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes. Aufgebot und Ausschließungsbeschluss wurden erlassen und beides im elektr. Bundesanzeiger veröffentlicht. Es sind also auch zwei mal Auslagen entstanden. Rechne ich für die Schlusskostenrechnung alles ab oder nur für das Aufgebot? Und wo steht was zu den Wertfestsetzungen?

    Hat jemand vielleicht nen Aufsatz oÄ für mich, wo das Thema Kosten in Aufgebotssachen auch für mich verständlich erklärt wird?!

    Ach ja... es sind noch Altverfahren - also nach KostO... Für Tipps fürs neue GNotKG bin ich aber auch dankbar.

    Ich danke euch schon mal im Voraus

  • Gegenfrage: Was hast Du mit den Kosten zu tun? Hier bei uns macht das die SE. :gruebel:

  • 1. Richtig, die SE ist zuständig, Du machst "nur" die Wertfestsetzung.

    2. Weil ich´s mir mal selber zusammengesucht habe trotzdem:

    Streitwert, Gebühren und Auslagen Aufgebot Brief


    Streitwert
    Der Streitwert für die Bemessung der Gerichtsgebühr im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes ist mit 10 bis 20 Prozent des Nennbetrages der verbrieften Forderung anzusetzen, wenn nicht der Wert des Grundstücks noch niedriger ist. Der Wert hat sich am Besitzinteresse zu orientieren (vergleiche LG Hildesheim, Beschl. v. 12.03.1964 - 5 T 120/64 = NJW 1964, 1232).

    LG Berlin, Beschl. v. 27.05.1988 - 82 T 176/88, Rpfleger 1988, 548 = JurBüro 1988, 1387 = AnwBl BE 1989, 290 = juris (KORE 559538814)

    Hier sind das immer 15 % des Nennbetrags.


    Gebühren
    § 128d KostO
    Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines Verfahrens betreffend Zahlungssperre vor sofortiger Einleitung des Aufgebotsverfahrens wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.

    GNotKG Nr. 15212:
    0,5 Gebühr Tabelle A


    Auslagen
    § 137 KostO
    (1) Als Auslagen werden ferner erhoben
    1. Entgelte für Telegramme;

    2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung pauschal ein Betrag von 3,50 Euro;

    3. für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung einschließlich der Rücksendung durch Gerichte pauschal ein Betrag von 12 Euro;

    4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
    a) bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro,
    b) in sonstigen Fällen die zu zahlenden Entgelte;


    5. bis 16 und Abs. 2 egal



    GNotKG:
    s. KV Nr. 31000 (wie oben nach KostO nur andere Ziffern)


    Kostenschuldner ist der Antragsteller; § 2 KostO bzw. § 22 Abs. 1 GNotKG

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Erst mal Dankeschön..

    Also bei uns macht zwar die Geschäftsstelle die Sollstellung, aber der Rpfl bereitet es quasi schon vor...

    Die Auslagen für zweimal elektr. Bundesanzeiger setze ich aber mit an oder?

  • Selbstinschuld;)

    Ja, alle Auslagen müssen rein.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Das kapiere ich auch nicht.
    Nach der Zuständigkeitsregelung ist die SE gefordert. Macht man das einmal selbst, wird man es nie wieder los.

  • Ich streite mich gerade mit meiner Kostenbeamtin über die Zuständigkeit der Erstellung der Schlusskostenrechnung.
    Leider finde ich nichts konkretes, wo verankert ist, ob der mittlere Dienst oder der gehobene Dienst tätig werden muss.
    Ich habe den Streitwert festgesetzt und die Vorlage an den KB verfügt... In § 1 Kostvfg. ist es nicht geregelt... Gibt es Länderbestimmungen hierzu wer wann was macht ?

  • Guten Morgen und zunächst mal wieder Danke ans Forum! :daumenrau Bin Einsteiger in Aufgebotssachen und dieser Fred ist für mich sehr hilfreich. :)

    Hier wurde es "schon immer so gemacht", dass der RPfl den Wert festsetzt und die Kostenrechnung erstellt. Lediglich die Sollstellung läuft über die SE.
    Tatsächlich ist aber doch Kostenbeamter in Aufgebotssachen die Geschäftsstelle, oder? Ist doch in NRW in der Geschäftsstellenordnung § 5 Abs. 1 Ziff. 2 klar geregelt, oder bin ich auf dem Holzweg?

    Danke!

    Link zur G'Stellenordnung:
    http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=754

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