Anteilsverhältnis § 47 GBO einer AV, §§ 461,472 BGB gelten entsprechend

  • Hallo zusammen,

    In meinem vorliegenden Fall veräußert Herr K. seinen Grundbesitz an seine 3 Kinder zu je 1/3.
    Vereinbart wird eine Rückfallklausel, dass die Kinder den Vertragsgrundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen an Herrn K. und dessen Ehefrau zu übertragen haben. Bei mehreren Personen als Berechtigte gelten die §§ 461, 472 BGB entsprechend. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wird die Eintragung je einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten des vorgenannten Berechtigten bewilligt und beantragt.

    Ich habe per Zwischenverfügung die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses gem. § 47 GBO angefordert und auf RdNr. 1407 a Schöner/Stöber verwiesen.

    Der Notar teilt mir nun mit, dass diese Fundstelle nur eine Literaturmeinung ist und nach ständiger und höchstrichterlicher Rechtsprechung das angestrebte Beteiligungsverhältnis eintragbar wäre.

    Was meint Ihr dazu?

  • Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Eintragung einer Vormerkung für mehrere Berechtigte in entsprechender Anwendung der Par. 461, 472 BGB zulässig ist und den Anforderungen des Par. 47 GBO genügt. Aktenzeichen habe ich jetzt leider nicht greifbar!Müsste aber über juris feststellbar sein. Anderenfalls bitte morgen nochmal melden, wenn ich wieder im Büro bin!

  • Grundbucheintragung erfolgt hier ohne Angabe eines Brechtigungsverhältnisses (durch Bezugnahme ist die wegen §§ 472, 461 BGB zwingende Gesamtberechtigung gedeckt), Demharter § 47 Rdn. 3 GBO.

    Das sieht Schöner 15. Auflage, RNr. 1511, Fußnote 166 offenbar anders:

    "....überholt ist damit jedenfalls die Ansicht, dass in diesem Fall die Bezeichnung des Anspruchs (durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung) und der mehreren Berechtigten ohne Angabe eines Anteils- oder Gemeinschaftsverhältnisses genügt...."

    Begründet wird dies mit BGH vom 11.09.1997 - V ZB 11/97: "....im Grundbuch ist gemäß § 47 GBO zu verlautbaren"

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