Am 13.11.2014 ist ein Pfüb erlassen worden, der darauf gerichtet ist, dass alle gegenwärtigen und zukünftigen fortlaufenden Ansprüche d. Schuldners auf Zahlung von Altersrente,. Erwerbs- oder Berufungsunfähigkeit usw. gepfändet werden sollen.
Die Vollstreckung wird aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug eines durchgeführten Inso-Verfahrens betrieben. Das Inso-Verfahren ist seit April 2013 beendet. Der Drittschuldner hat dem Gläubiger nunmehr in seiner Auskunft mitgeteilt, dass die Forderung zwar anerkannt werde, aber das VG keine Billigkeitsprüfung vorgenommen habe. Die Pfändung werde daher vorerst nicht bedient. Der Schuldner bezieht von einer größeren Versicherungsgesellschaft Rente aus einer noch bestehenden Berufsunfähigkeitsvorsorge.
abe den Schuldner nunmehr angehört. Er hat sich nicht geäußert. Der Schuldner hat die VA geleistet u. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht. Da der Gläubiger jetzt im Nachhinein sich dahingehend äußert, dass die Vollstreckung auf ener vbuH basiert, wäre noch der unpfändbare Betrag festzusetzen.
Kann mir jemand helfen, wie der Beschluss hinsichtlich der Billigkeit der Pfändung auszusehen hat? Für eine kleine Hilfestellung wäre ich sehr dankbar.