Berufsunfähigkeitsrente § 850 b ZPO

  • Am 13.11.2014 ist ein Pfüb erlassen worden, der darauf gerichtet ist, dass alle gegenwärtigen und zukünftigen fortlaufenden Ansprüche d. Schuldners auf Zahlung von Altersrente,. Erwerbs- oder Berufungsunfähigkeit usw. gepfändet werden sollen.
    Die Vollstreckung wird aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug eines durchgeführten Inso-Verfahrens betrieben. Das Inso-Verfahren ist seit April 2013 beendet. Der Drittschuldner hat dem Gläubiger nunmehr in seiner Auskunft mitgeteilt, dass die Forderung zwar anerkannt werde, aber das VG keine Billigkeitsprüfung vorgenommen habe. Die Pfändung werde daher vorerst nicht bedient. Der Schuldner bezieht von einer größeren Versicherungsgesellschaft Rente aus einer noch bestehenden Berufsunfähigkeitsvorsorge.

    abe den Schuldner nunmehr angehört. Er hat sich nicht geäußert. Der Schuldner hat die VA geleistet u. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht. Da der Gläubiger jetzt im Nachhinein sich dahingehend äußert, dass die Vollstreckung auf ener vbuH basiert, wäre noch der unpfändbare Betrag festzusetzen.

    Kann mir jemand helfen, wie der Beschluss hinsichtlich der Billigkeit der Pfändung auszusehen hat? Für eine kleine Hilfestellung wäre ich sehr dankbar.

  • Achtung keine Billigkeitsprüfung, wenn die Erwerbsunfähigkeitsrente Sozialleistung nach § 54 Abs. 4 SGB I ist. Erwerbsunfähigkeitsrenten des gesetzlichen Rententrägers fallen nicht unter § 850b ZPO (vgl. Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 850b Rn. 2; OLG Celle Rpfleger 1952, 597).

  • Achtung keine Billigkeitsprüfung, wenn die Erwerbsunfähigkeitsrente Sozialleistung nach § 54 Abs. 4 SGB I ist. Erwerbsunfähigkeitsrenten des gesetzlichen Rententrägers fallen nicht unter § 850b ZPO (vgl. Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 850b Rn. 2; OLG Celle Rpfleger 1952, 597).

    Ist wohl nicht der Fall:

    "Der Schuldner bezieht von einer größeren Versicherungsgesellschaft Rente aus einer noch bestehenden Berufsunfähigkeitsvorsorge."

  • Danke für Eure Antworten. War bis gestern im Urlaub. Hatte mir vor dem Urlaub noch einen entsprechenden Beschluss gebastelt.:)

  • Wie liegt der Fall, wenn der Schuldner zwar eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat, aber im Moment keine Leistung daraus erhält. Der Insolvenzverwalter will die Versicherung nämlich kündigen und den Rückkaufswert einziehen.

    Der Schuldner erhält also keine Rente aus dieser Versicherung. Fällt dies trotzdem unter § 850b ZPO oder ist die Versicherung an sich (also nicht die Leistung daraus) pfändbar?

    Gruß

    Küstenkind

  • Eine echte BUZ dürfte eigentlich keinen Rückkaufswert haben, denn es handelt sich um eine reine Zusatzversicherung, die nur den Versicherungsinhalt gegen die Berufsunfähigkeit hat. Allerdings ist die BUZ eben eine Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung als Hauptversicherung. und diese Lebensversicherung hat einen Rückkaufswert.

    Maßgeblich wäre also die Frage, ob die zugrundeliegende Lebensversicherung aufgelöst werden kann. Wenn es sich nicht um eine unanfechtbare Riesterform oder eine vergleichbar geschützte Form handelt, dann wohl schon.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Eine echte BUZ dürfte eigentlich keinen Rückkaufswert haben, denn es handelt sich um eine reine Zusatzversicherung, die nur den Versicherungsinhalt gegen die Berufsunfähigkeit hat. richtig Allerdings ist die BUZ eben eine Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung als Hauptversicherung. und diese Lebensversicherung hat einen Rückkaufswert.


    Mir ist neu, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung zwingend mit einer (Kapital-)Lebensversicherung verknüpft wäre. Ist jedenfalls bei mir nicht so, sondern nur eine reine Risikolebensversicherung. Im Fall meines Todes würde zwar eine Zahlung an den Begünstigten erfolgen. Die Versicherung kündigen, um diesen Betrag oder einen Rückkaufswert zu erhalten, kann ich allerdings nicht.

  • Richtig, den Fall der Koppelung mit einer reinen RisikolV habe ich übersehen. Aber in diesem Fall gibt es erst recht keinen Rückkaufswert und daher keinen Grund für den IV, die BUZ zu kündigen. Dass sie nicht aus der Masse bedient werden muss, steht auf einem anderen Blatt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielen Dank für eure Antworten. Ich konnte mir jetzt den Versicherungsschein anschauen. Es handelt sich um eine Investment Berufsunfähigkeitsversicherung. Neben der BU gibt es also noch einen Fond. Im Schein steht unter Fondsanteile "sonstige Lebensversicherung". Daher wird wohl der Rückkaufswert stammen.

    Aber ist die Lebensversicherung auch noch pfändbar, wenn diese zusammen mit einer BU besteht? Ich denke zumindest die BU ist für sich genommen unpfändbar gem. § 850b ZPO.

    Gruß

    Küstenkind

  • Gläubiger will eine vertragliche Berufsunfähigkeitsrente gem. § 850c i.Vm. §850b Abs. 2 ZPO pfänden.
    Muss er Anspruch A oder Anspruch B ankreuzen?
    Bei A steht „an Arbeitgeber“ bei B „an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger“.
    Google ich nach Versicherungsträger finde ich nur Sozialversicherungsträger bzw. als Definition „Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstalt), die die Aufgaben der gesetzlichen Sozialversicherung durchführen“ oder „öffentlich-rechtliche Körperschaften, die die Aufgabe haben, die Sozialversicherung zu vollziehen,“
    Dies trifft ja alles nicht auf die Pfändung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente zu.
    Anspruch E kann es ja auch nicht sein, da Anspruch E keine Pfändung nach Tabelle bedeutet.

    Zusatzfrage: Muss ich bei einer Pfändung nach § 850b Abs. 2 ZPO irgendwo in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufnehmen, dass die Pfändung nach § 850b Abs. 2 ZPO erfolgt?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Hat niemand einen Vorschlag zu meinen Problemen? Ich wäre sehr in Dank verbunden.
    Gläubiger hat Anspruch E angekreuzt aber auch Zusammenrechnung beantragt. Ich will ihm mitteilen, das geht nicht, da Zusammenrechnung nur bei den Ansprüchen A oder B möglich ist.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Aus meiner Sicht ist nur Anspruch G möglich.

    A und B scheiden aus, wie du schon zutreffend geschrieben hast. E ist es auch nicht, hier geht es um die Pfändung einer Versicherung (Lebens- oder Rentenversicherung) als solches (Rückkaufswert).

    Zusammenrechnung geht nicht, da hast du recht.

  • Wenn es hier eine Pfändung nach 850 b ZPO ist, wie beschrieben, dann sind erst einmal die Voraussetzungen zu prüfen:

    (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

    Und dies, bevor du dir weitere Fragen stellst- dafür hast du hoffentlich eine gute Begründung für die Billigkeit und außerdem eine Vermögensauskunft als Nachweis bekommen?

    Mit welchen anderen Ansprüchen möchte er denn zusammenrechnen? Was hat er noch gepfändet? Denn eine Pfändung einer weiteren Pfändung führt ggf. schon zum Fehlen der Voraussetzung: "soweit die Vollstreckung in das sonstige Vermögen nicht zur Befriedigung geführt hat oder führen wird"...

    Ganz wichtig: Es ist hier auch wichtig zu wissen, ob -wie Frog annimmt - ein Rückkaufswert gepfändet werden soll oder -wahrscheinlicher, da 850 b ZPO genannt wurde- ob die Versicherung wegen eingetretenem Versicherungsfall bereits zahlt und die monatliche Leistung gepfändet werden soll.

    Und ja- falls du entscheidest, dass die Pfändung in eine nur bedingt pfändbare Leistung erfolgen soll, dann ist es aufzunehmen und zwar mit Begründung- ich nahm dafür eine Extraseite als Anlage zum PfÜB.

    Und vorher das rechtliche Gehör nicht vergessen. § 850 b III ZPO: Vor Entscheidung die Beteiligten hören.

  • Wenn es hier eine Pfändung nach 850 b ZPO ist, wie beschrieben, dann sind erst einmal die Voraussetzungen zu prüfen:

    (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

    Und dies, bevor du dir weitere Fragen stellst- dafür hast du hoffentlich eine gute Begründung für die Billigkeit und außerdem eine Vermögensauskunft als Nachweis bekommen?

    Mit welchen anderen Ansprüchen möchte er denn zusammenrechnen? Was hat er noch gepfändet? Denn eine Pfändung einer weiteren Pfändung führt ggf. schon zum Fehlen der Voraussetzung: "soweit die Vollstreckung in das sonstige Vermögen nicht zur Befriedigung geführt hat oder führen wird"...

    Ganz wichtig: Es ist hier auch wichtig zu wissen, ob -wie Frog annimmt - ein Rückkaufswert gepfändet werden soll oder -wahrscheinlicher, da 850 b ZPO genannt wurde- ob die Versicherung wegen eingetretenem Versicherungsfall bereits zahlt und die monatliche Leistung gepfändet werden soll.

    .....


    Nur zur Klarstellung:

    Ich gehe nicht davon aus, dass hier ein Rückkaufswert gepfändet werden soll. (Ich wollte nur darstellen, dass in einem solchen Fall Anspruch E passend wäre.)

  • Bis hierhin schon mal Danke.
    Die Idee wegen der Pfändung beim weiteren Drittschuldner (Erwerbsunfähigkeitsrente bei Deutsche Rentenversicherung Bund) beim Gäubiger mal nachzuhaken ob diese weitere Pfändung ggf. schon zum Fehlen der Voraussetzung: "soweit die Vollstreckung in das sonstige Vermögen nicht zur Befriedigung geführt hat oder führen wird"... führt, ist mir noch gar nicht gekommen.
    Gläubiger will, wie sich nach einer Zwischenverfügung ergab, eine vertragliche monatliche Berufsunfähigkeitsrente pfänden, hatte aber E angekreuzt und die Zusammenrechnung beantragt. Da eine Zusammenrechnung für die Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils ist, kann E ankreuzen nicht richtig sein. Da es sich um eine vertragliche Berufsunfähigkeitsrente handelt, fallt Sie unter § 850b Abs. 2 ZPO und ich mach gerade wegen der dazu notwendigen Voraussetzungen die entsprechende Zwischenverfügung. Und wenn ich dem Gläubiger schon sage Anspruch E ist es nicht, wollte ich aber auch sagen welcher Anspruch angekreuzt werden muss. Natürlich will ich es auch für mich wissen.
    Da im Pfüb-Formular nur bei den Ansprüchen A und B auf die §§ 850ff ZPO Bezug genommen wird und in dem Kasten „Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommen“ auch nur drunter steht "betrifft Anspruch A und B" dachte ich es muss einer dieser Ansprüche angekreuzt werden, aber wie ich oben schrieb scheint das was unter Anspruch A bzw. B steht nicht zu passen.
    Vielleicht wäre Anspruch G dann wirklich die richtige Lösung. Dann müsste man aber dazu schreiben, das die Pfändung wie bei den Ansprüchen A oder B zu erfolgen hat.
    Ist das möglich?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Bevor ich jetzt endlich meine Zwischenverfügung zu Ende schreibe, wollte ich noch mal nachfragen, ob es noch hilfreiche Antworten gibt.

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  • Vielleicht wäre Anspruch G dann wirklich die richtige Lösung. Dann müsste man aber dazu schreiben, das die Pfändung wie bei den Ansprüchen A oder B zu erfolgen hat.
    Ist das möglich?


    Stöber (Forderungspfändung, 16. Aufl., 1148a) weist darauf hin, daß eine Zusammenrechnung der nach § 850b Abs. 1 ZPO unpfändbaren Bezügen (wozu die Berufsunfähigkeitsrente gehört, s. Rn. 1007 m.w.N.) grds. nicht erfolgen kann. Das geht nur unter den Voraussetzungen, unter denen diese Bezüge wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können, also unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO (vgl. auch BGH, NJW 2018, 2732, Rn. 20 - zitiert nach juris). Wird die Rente für pfändbar erklärt, kann auch Zusammenrechnung erfolgen (OLG Köln, FamRZ 1990, 190; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850e Rn. 14).

    Ich meine aber, daß Anspruch E richtig wäre. Wie man dem vom BGH in der vorgenannten Entscheidung entschiedenen Fall entnehmen kann, wurde auch dort eine private BU-Rente (Rn. 1) gepfändet und dafür doch offenbar der Anspruch E genommen (s. Rn. 2). Der BGH hält die Pfändung für hinreichend bestimmt (Rn. 15). Lediglich mangels der gerichtlichen Entscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO war von dieser Pfändung gerade nicht die private BU-Rente gepfändet (Rn. 14).

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