Rangvorbehalt "unter Einschluss bestehender Rechte"

  • Im Grundbuch ist eine Grundschuld III/3 zur Eintragung bewilligt u. beantragt. Dieser Grundschuld gehen aktuell III/1 und III/2 über 120.000 DM bzw. 50.000 € im Range vor. Eventuell werden diese Recht demnächst (teilweise) gelöscht.

    Bei der GS III/3 soll ein Rangvorbehalt eingetragen werden über insgesamt 150.000 € unter Einschluss bestehender Rechte. Es soll also so sein, dass einerseits maximal 150.000 € vorgehen können, andererseits bei Löschung der Vorrechte III/1 und/oder III/2 wieder Rechte vorrangig "nachrücken" können.

    Ist so eine Ausgestaltung eines Rangvorbehalts möglich? Mein Bauch sagt "nein" aber gefunden habe ich noch nichts.

    Sollte das so tatsächlich zulässig sein:
    Wie fasst man so eine Eintragung?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch einfach nur eine Überlegung aus dem Bauch heraus:

    Kann nicht der (mehrmals ausübbare) Rangvorbehalt eingetragen werden und die Rechte Abt. III Nrn. 1 und 2 jetzt in diesen eingewiesen werden? Das ist zwar bestimmt nicht eine übliche Methode, sollte aber später eine weitere Ausübung des noch freien oder dann freiwerdenden Rangvorbehalts ermöglichen.

  • Aber das mache ich doch bei einer Auflassungvormerkung mit Rangvorbehalt auch so, dass ich den Umfang des Vorrechts betragsmäßig benenne. Wenn ich den Vorbehalt mehrfach ausnutzbar ausgestalte, habe ich ja auch das Ergebnis, dass immer wieder Rechte vorrücken können. Warum sollte man nicht den Gesamtumfang des Vorrechts begrenzen können? Was dabei allerdings problematisch ist, ist die Tatsache, dass dem neu einzutragenden Recht ja schon 170.000 € vorgehen, so dass der Vorrangsvorbehalt garnicht ausgeübt werden kann. Ob eine Löschung erfolgt weiss man ja nicht, aber muss das Recht z. Zeitpunkt der Eintragung bereits ausübbar sein?

    Eintragung:
    Es besteht ein Vorrangsvorbehalt - mehrfach ausnutzbar - für Grundpfandrechte bis zu einem Gesamtbetrag von ......... €

  • Es gehen derzeit nur rund 110.000 € vor (das erste Recht lautet noch auf DM nicht auf €).

    Ulf

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  • Wenn der Rangvorbehalt bei der GS III/3 so eingetragen werden soll, dass insgesamt 150.000 € unter Einschluss bestehender Rechte vorgehen dürfen, dann ist er mE so zu fassen:

    „Rangvorbehalt für Grundpfandrechte bis zu 150.000 Euro nebst Zinsen von ….(ggf. seit…(Bezugnahme möglich) und (ggf.: und einer einmaligen Nebenleisung von …). Solange die Grundpfandrechte Abt. III Nrn. 1 und 2 eingetragen sind, kann der Rangvorbehalt nur in Höhe des Differenzbetrags ausgenutzt werden. Bezug.:….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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