Kostenfestsetzungsbeschluss, Frist

  • Ich rechne ein Verfahren nach § 106 ZPO zum Grundwissen eines RA, auch, ob er einen nachträghlichen KFA einreichen oder Erinnerung/Beschwerde einlegen will. Eine Beschwerde einfach umzudeuten halte ich für sehr weitgehend. Da soll sich der RA gefälligst klar artikulieren. Spätestens, wenn Kosten drohen, ist der Lerneffekt erstaunlich schnell.

  • Den Lerneffekt sehe ich bei vielen RAs leider nicht. Auch habe ich immer wieder Anträge auf Fristverlängerung bei Einreichung des eigenen Kfas aufgrund Aufforderung nach § 106 ZPO. Es sollte bekannt sein, dass gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können...

  • Stimmt allerdings, diese "Vertreter" kenne ich auch. Frei nach dem Motto: Einige lernen es nie, andere noch viel später... oder: Man kann es zumindest mal versuchen... :roll::unschuldi

  • Hi zusammen,

    ich möchte die Geschichte mal wieder aus der Versenkung holen.

    Ich bin der Meinung, dass eine getrennte Festsetzung nach §106 ZPO möglich und erforderlich ist, wenn eine Partei die Festsetzung beantragt, die andere Partei auf die Aufforderung nach §106 ZPO nicht reagiert und später den eigenen Festsetzungsantrag stellt.

    Ich habe auch keine Schmerzen damit, wenn das bereits nach Stellung des KFA der Gegenseite angekündigt wird

    Ich habe allerdings jetzt die Konstellation, dass A den Antrag stellt und sich ausdrücklich nicht an der Kostenausgleichung nach §106 ZPO beteiligen möchte, obwohl B ebenfalls (fristgerecht) einen Festsetzungsantrag gestellt hat.

    A möchte gerne, dass zwei unterschiedliche Festsetzungsbeschlüsse ergehen.

    Er zitiert dabei das OLG Schleswig (30.09.2021; 9 W 93/21, das LG Frankfurt (Main) (11.07.2011; 2 - 11 T 73/11) und das LG Frankenthal (22.10.2012; 3 O 84/09); Diese Entscheidungen befassen sich allerdings nur mit der Zulässigkeit einer nachträglichen Antragstellung, nachdem die Frist gem. §106 ZPO abgelaufen ist und einseitig festgesetzt wurde.

    Ich meine, dass man die einheitliche Festsetzung nur vermeiden kann, indem man keinen rechtszeitigen Kostenausgleichungsantrag stellt

    Stellt man den Gegenantrag, wird ausgeglichen; man kann sich das dann eben nicht aussuchen.

    Was meint ihr dazu?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich würde da P. beitreten: Die Partei hat grundsätzlich Anspruch auf einen gesonderten KFB, z.B. weil sie mit einer anderen Forderung verrechnen will.

  • In der von P. zitierten Entscheidung (die auch der RA hier heranzieht) hat das LG Ffm aber lediglich entschieden, dass ihren Kostenfestsetzungsantrag nicht verliert, wenn sie die Frist nach §106 ZPO verstreichen lässt und dass das vor allem auch dann gilt, wenn sie sogar mitteilt, die Frist absichtlich verstreichen zu lassen, um eine gesonderte Festsetzung durch (absichtlich) verspätete Antragstellung zu erreichen- dies ist nicht unzulässig oder rechtsmissbräuchlich oder sonstwie gemein

    allerdings spricht auch diese Entscheidung ausdrücklich davon, dass dann "die Partei (...) später einen eigenen Kostenfestsetzungsantrag stellen" kann- behandelt wird also nicht genau meine Konstellation- hier hat die Partei ja rein tatsächlich (fristgerecht) einen KFA gestellt und ich meine (oder frage mich, bzw. werfe in den Raum), dass man SO eine getrennte Festsetzung nicht erreichen kann und der Wunsch nach einer getrennten Festsetzung nicht Rechnung getragen werden kann

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  • Naja, wenn er durch das Verstreichenlassen der Frist eine gesonderte Festsetzung erreichen kann, warum sollte er das nicht von vornherein ausschließen können ? Ungewöhnlich, aber ich hätte kein Problem damit.

  • letztlich ist genau das die Frage;

    ich würde sie allerdings umgekehrt stellen: warum sollte er eine getrennte Festsetzung beanspruchen können, nur weil er es anders (durch Verstreichenlassen) erreichen kann?

    Argumentiert wird in dem Komplex i.d.R. mit den Gründen der Prozesswirtschaft: Gesetzlich vorgesehen und "gewünscht" ist normalerweise die Kostenausgleichung in einem einheitlichen Beschluss- ein Zweck soll also sein, gerichtliche Arbeitsbelastung zu sparen- ja das kann man umgehen, aber dann müsste man den Weg auch gehen...

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  • Ich würde es da nicht so streng sehen. Und mal ehrlich: Die Fertigung von KFBs ist im 21. Jahrhundert auch keine große Sache mehr.

    Und wenn eine Umgehung möglich ist, warum sollte es dann auf dem direkten Weg nicht gehen ?

    Nachtrach: Da ich glaube, dass mit nicht anhängigen Ansprüchen aufgerechnet werden soll, rechne ich da sowieso mit einem Rechtsmittel, so dass ich davon ausgehen,d ass wir eh bald eine aktuelle Entscheidung zum Thema bekommen werden.

  • ei das wär natürlich fein:)

    im Moment ist der Antrag zur Anhörung raus; mal gucken ob die Gegenseite Einwendungen erhebt

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  • Ich schließe mich Störtebecker an.

    Ich habe es - vor allem in letzter Zeit - des Öfteren, dass eine Partei mitteilt, nicht an der Ausgleichung teilnehmen zu wollen und den Erlass eines eigenen Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt, was ich dann auch immer mache.

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