Guten Morgen liebe Forenmitglieder,
ein Minderjähriger bzw. dessen Eltern haben bei mir die Erteilung einer Genehmigung gem. § 112 BGB gestellt. Gestern war er zu Anhörung bei mir und hat sich durch einen portugiesischen Pass ausgewiesen. Auf Rückfrage erklärte er, dass er ausschließlich die portugiesische Staatsangehörigkeit hat.
Zunächst hatte ich natürlich auf eine Richterzuständigkeit gehofft . Aber § 14 RPflG gibt da leider nichts zu her... :(.
Über Art. 21 EGBGB dürfte ich jedoch eigentlich zum deutschen Recht kommen, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, so dass das Ganze dann doch nicht so schlimm wäre. Ich frage mich jedoch, ob es eine Verweisungsvorschrift im portugiesischen Recht gibt, die noch zu beachten ist?
Für Hilfe und Tipps bin ich sehr dankbar!