Streitwertfestsetzung Rechtspfleger

  • Hallo zusammen,

    irgendwie hatte noch keiner dieses Problem...:confused: oder ich mache mir ein Problem, wo keines ist...

    KFB erlassen

    RM eingelegt

    RM abgeholfen und Kostenentscheidung im Abhilfebeschluss (sind nun 200,00€ weniger als zuvor im KFB festgesetzt)

    nun will der Anwalt der die Kosten für das Beschwerdeverfahren vom Gegner erstattet bekommt ne förmliche Streitwertfestsetzung für den Beschwerdewert...

    Darf ich das als Rpfl und kennt jmd. die Vorschrift dafür????????????

  • Ja, du darfst und musst den Streitwert festsetzen.
    Grundlage müsste der 63 GKG sein (ohne jetzt näher nachzulesen).

  • Ja, du darfst und musst den Streitwert festsetzen.
    Grundlage müsste der 63 GKG sein (ohne jetzt näher nachzulesen).


    Einspruch! :D

    Im Beschwerdeverfahren entsteht bei Gericht entweder keine (Abhilfe der Beschwerde) oder eine Festgebühr von 60 € (Verwerfen oder Zurückweisen der Beschwerde) nach Nr. 1812 KV GKG bzw. 1912 KV FamGKG. Da hier abgeholfen wurde, entstehen also keine Gerichtsgebühren. Demnach wird vom Gericht zurecht auch kein Streitwert festgesetzt.

    Was der RA hier vielmehr will, ist nicht die Streitwertfestsetzung, sondern die Wertfestsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 Abs. 1 RVG. Dieser bildet also die Grundlage der zu treffenden Entscheidung.

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  • Sorry falls ich mich unklar ausgedrückt habe... der Anwalt hat Streitwertfestsetzung beantragt, aber er zielt darauf ab, dass eine Wertfestsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 Abs. 1 RVG möchte.

    Und jetzt???

    Ein Beschluss wie ihn jeder der Richter macht??? Und ich darf bzw. muss das wegen § 4 RpflG?!

  • Bolleff, Du hast natürlich Recht. :D
    Ich habe diese Fälle auch hin und wieder und für mich ist klar, dass immer der SW für die anwaltliche Tätigkeit gemeint ist auch wenn es manchmal anders - und auch falsch - beantragt wird.

  • Die Begriffe haben sich in der Praxis wohl vereinheitlicht. Bei mir ist immer der "SW" beantragt worden. Der KoBe kennt seine Vorschriften, es war also klar, dass der RA seine Beschwerdegebühr abrechnen will. Das habe ich begrifflich immer großzügig gehandhabt.
    Der Beschwerdewert dürfte die Differenz zwischen erster und jetziger Festsetzung sein.
    Und: Ja, wir haben eine KGE und eine SW-Festsetzung zu machen.

  • Bolleff, Du hast natürlich Recht. :D
    Ich habe diese Fälle auch hin und wieder und für mich ist klar, dass immer der SW für die anwaltliche Tätigkeit gemeint ist auch wenn es manchmal anders - und auch falsch - beantragt wird.


    Ich will ja nur sensibilisieren. Selbst die Beschwerdekammer oder -senate setzen oftmals in ihrem Beschluß über die Kostenbeschwerde von sich aus einen "Streitwert" fest, obwohl eine solche Wertfestsetzung a) Käse ist (weil ja Festgebühr) und b) ein solche Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG einen (doch wohl fehlenden) Antrag des RA voraussetzt - abgesehen davon, daß es hier nicht um einen Streit-, sondern Gegenstandswert geht. Daher gibt es auch schon Rechtsprechung, die entscheiden mußte, inwieweit so eine Wertfestsetzung für die Vergütung des RA überhaupt bindend ist (was zurecht verneint wurde).

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  • Ha, frohlocket! :D
    Ich habe auch immer den Gegenstandswert festgesetzt.

    @ Bolleff:
    Hast Du zufällig die von Dir erwähnte Rspr. parat?

  • Hast Du zufällig die von Dir erwähnte Rspr. parat?


    Muß ich noch mal graben. War m. E. eine Entscheidung, wo in einem PKH-Beschwerdeverfahren eine "Streitwertfestsetzung" vorgenommen wurde, der RA später seine Vergütung festsetzen lassen wollte und man meinte, er sei an diese (unsinnige) "Streitwertfestsetzung" mit seinen Gebühren aufgrund § 32 Abs. 1 RVG gebunden, obgleich es ja gar keinen "Wert" für die Gerichtsgebühren geben konnte (weil auch da nur eine Festgebühr entsteht).

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  • Okay danke. Es eilt wirklich nicht.

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