Inkassokosten für Melderegisteranfragen

  • Hallo und gute Morgen

    ich habe hier eine Akte, wo ich leichte Bauchschmerzen habe und gerne einmal eure Meinung dazu wissen würde wollen.

    Gläubiger ist:

    Langsamer Inkasso Inh. Ralf Langsamer

    Nun verschwindet die Schuldnerin. Anfang macht das Inkasso-Büro noch selbst die Melderegisteranfragen. Will dafür aber mehr haben, als sie beim Einwohnermeldeamt bezahlt haben (statt 4,80 € 8,50 €).

    In den Unterlagen finde ich für weitere Melderegisteranfragen folgende Quittung:

    Ausgestellt von Rosa Langsamer Inkasso.

    Quittung
    "...für die Einholung der Auskunft aus dem Melderegister vom 02.07.2008 erhielten wir 12,50 €". --> Ausgestellt am 10.05.2015

    Davon habe ich 4 Stück. Das Rosa Langsamer Inkasso Büro hat die gleiche Firmenanschrift.

    Für mich sieht das ganz klar nach Vetternwirtschaft (oder Ehefrauenwirtschaft) aus.

    und nun?

    Kann man da im Wege von § 788 ZPO was machen? Oder würdet ihr das einfach durchgehen lassen?

  • Klopf doch mal auf den Busch und schaue, was dabei hervorkommt.

    Ergänzung: Mir war da was im Hinterkopf, dass Inkassogebühren nicht höher sein dürfen als sie bei der Behörde sind... Stichwort Notwendigkeit - vielleicht weiß der Vollstrecker mehr?

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    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (6. Juli 2015 um 12:36) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich hätte die gleichen Bauchschmerzen. Die geltend gemachten Kosten, die über die behördlichen Melderegisterkosten hinausgehen, wären m.E. als notwendig darzulegen. Die Notwendigkeit der höheren Kosten ergibt sich nicht bereits daraus, dass ein externer Dienstleister mit der Einholung der Melderegisterauskunft beauftragt wurde. Zumal die Namensgleichheit fraglich erscheinen lässt, ob eine solche externe Dienstleistung vergeben oder erbracht wurde.

    Vielleicht ginge es über § 4 Absatz 5 EG-RDG: Der beschränkt die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auf die Gebühren, die einem Anwalt für gleichartige Tätigkeiten nach dem RVG zustehen. Eine Verordnung, mit der der Gesetzgeber die Höchstgrenzen für Inkassovergütungen bestimmen kann, gibt es zwar meines Wissens (noch) nicht. Aber daran gemessen könnten die über die behördliche Melderegisterauskunftskosten hinaus gehenden Kosten als allgemeine Geschäftsunkosten gewertet werden, die bereits mit der geltend gemachten (hat er?) Inkassovergütung abgegolten sind (Vorbemerkung 7 Abs. 1; Anlage 1 Teil 7 RVG) und somit nicht erstattungsfähig.

    Anderenfalls über den Verweis in § 788 auf § 91 Abs. 1 Satz 1 und dem daraus abgeleiteten "Sparsamkeitsgebot". Der Begriff stammt aus einer Entscheidung des OLG München (34 Wx 6/10). Zwar ging es da um die Notwendigkeit von Detektivkosten, allerdings passt das m.E. hier auch.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Ich habe hier auch eine Vielzahl von "Quittungen" von Rose Langsamer an Hubert Langsamer Inkasso vorliegen.

    Neben den Bauchschmerzen, die die Vorredner bereits teilten, kann ich aus den "Quittungen" überhaupt keine Schuldner erkennen. Ich kann ja nun nicht wissen, ob diese Kosten überhaupt angefallen sind, ob sie in vorliegender Angelegenheit angefallen sind und ob die "Quittungen" nicht in anderen Pfändungen bei anderen Schuldner auch schon geltend gemacht wurden.

    Gibt es da bei euch neue Erkenntnisse und Meinungen, bzw. Entscheidungen?

  • Nach der Rechtsprechung und Literatur sollen Mehrkosten für Einwohnermeldeauskünfte über Drittunternehmen gegenüber solchen von den Gemeinden keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung darstellen, wenn keine besonderen Gründe für deren Erforderlichkeit dargelegt werden (AG Burgwedel, B.v. 25.3.2010 - 5 M 334/10, juris; B.v. 2.7.2012 - 5 M 455/12, juris; AG Plön, B.v. 8.2.2010 - 19 M 30/09; Zöller/Stöber, § 788 ZPO Rn. 13, "Detektivkosten")

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Bei den "Langsamer Inkassos" setze ich so was immer ab, Begründung wie beim Vorposter. Quittungen von "Regina Langsamer Inkasso" bestätigen lediglich, dass es Geld von "Ralf Langsamer Inkasso" gab. Rückschlüsse auf die Notwendigkeit der Kosten lassen sich daraus nicht ziehen. Bloße EMA-Anfragen können direkt und ohne Mehrkosten von "Ralf Langsamer Inkasso" eingeholt werden. Ein Outsourcing an eine andere Firma zur Einholung bloßer EMA-Auskünfte erhöht die Kostenlast des Schuldners und hat mit einer kostenschonenden Rechtsverfolgung nichts zu tun.

  • Sehe ich genauso wie die Vorredner und wurde auch schon mit der Begründung vom LG gehalten :daumenrau

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

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