Antrag nach § 850 ZPO

  • Den § 850d ZPO schreibt einen Antrag vor. Von einem konkludenten Antrag ist in § 850d ZPO nicht die Rede.

    Im § 850d ZPO ist erstmal überhaupt nicht von einem "Antrag" die Rede, das nur mal am Rande ;)

    Das trotzdem ein Antrag erforderlich ist ergibt sich nur aus Rechtssprechung und Kommentierung, wobei z.B. der MüKo schreibt ein konkludenter Vortrag ist ausreichend...

    Aber das ist wohl ein Thema bei dem so schnell keine einheitliche Meinung gefunden werden kann :)

    Was wäre denn, wenn der Gläubiger auf Seite 8 beantragen würde, dass zur Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO die Zusammenrechnung beantragt würde? Müsste man dann auch noch davon ausgehen, dass der Gläubiger die Festsetzung des unpfändbaren Betrages "beantragen" wollte?

    Murks bleibt Murks auch wenn man sich noch so windet. Und je mehr sich auf den Standpunkt von arwen80 stellen würden, der auch durchaus vertretbar erscheint, um so eher würde man beim BMJ auf den Trichter kommen, dass etwas zu ändern wäre......

  • Ich wollte ja nur mal darauf hinweisen wo genau das Problem liegt :)

    Ob die Verwendung des entsprechenden Fomulars jetzt konkludent genug ist oder nicht, da darf man durchaus zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen. Anhand des Forums hätte ich mal geschätzt die Meinungen sind ca. 50/50...

    Spontan hätte ich auch nicht gesagt dass die Zusammenrechnung etwas damit zu tun hat?
    Die Zusammenrechnung kann ja bei §850c und bei § 850d erfolgen, bzw notwendig sein...

    Das BMJ hat es bisher nicht geändert (bei der letzten Änderung), ich würde nicht hoffen das da in den nächsten Jahren eine Änderung dahingehend kommt ... :mad:

  • Den § 850d ZPO schreibt einen Antrag vor. Von einem konkludenten Antrag ist in § 850d ZPO nicht die Rede.

    Im § 850d ZPO ist erstmal überhaupt nicht von einem "Antrag" die Rede, das nur mal am Rande ;)

    Das trotzdem ein Antrag erforderlich ist ergibt sich nur aus Rechtssprechung und Kommentierung, wobei z.B. der MüKo schreibt ein konkludenter Vortrag ist ausreichend...

    Aber das ist wohl ein Thema bei dem so schnell keine einheitliche Meinung gefunden werden kann :)

    Jepp, den kann man ohne weiteres darin sehen, wenn der Gl. auf Seite 8 Angaben zu den weiteren Unterhaltsverpflichtungen macht, wenn nicht, dann c oder "aufklärende Nachfrage-Verfügung".

    Hatte ich schon gemacht, kam dazu nichts, also c.

    In der Folge wurde komplett-kruder Antrag nach § 850e Nr. 4 ZPO gestellt, hä ?
    Er wollte wohl 850d, hat es aber selbst angesichts meiner Nachfrage gar nicht gewusst, was er da will.

    Fein, und dafür gab's noch anwaltliche Beiordnung von mir, werde ich fortan auch im d-Bereich streng überdenken.

    Aber natürlich war es sicher wieder mal mein Fehler, dem Anwalt nicht verständlich nahegebracht zu haben, worum es eigentlich ging.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (13. Juli 2015 um 21:00)

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