Den § 850d ZPO schreibt einen Antrag vor. Von einem konkludenten Antrag ist in § 850d ZPO nicht die Rede.
Im § 850d ZPO ist erstmal überhaupt nicht von einem "Antrag" die Rede, das nur mal am Rande
Das trotzdem ein Antrag erforderlich ist ergibt sich nur aus Rechtssprechung und Kommentierung, wobei z.B. der MüKo schreibt ein konkludenter Vortrag ist ausreichend...
Aber das ist wohl ein Thema bei dem so schnell keine einheitliche Meinung gefunden werden kann
Was wäre denn, wenn der Gläubiger auf Seite 8 beantragen würde, dass zur Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO die Zusammenrechnung beantragt würde? Müsste man dann auch noch davon ausgehen, dass der Gläubiger die Festsetzung des unpfändbaren Betrages "beantragen" wollte?
Murks bleibt Murks auch wenn man sich noch so windet. Und je mehr sich auf den Standpunkt von arwen80 stellen würden, der auch durchaus vertretbar erscheint, um so eher würde man beim BMJ auf den Trichter kommen, dass etwas zu ändern wäre......