Teilungsversteigerung bei anteiligem Eigentum und Vormerkung

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    ich hab da ein Problem. Es liegt ein Anteil von 33% Bruchteil eines Grundstücks für A vor. B und C wollen die Aufhebung. d.h. es wird wohl zur TEilungsversteigerung kommen. Dies wollen wir verhindern, jetzt dachten wir an eine Vormerkung zur Übertragung des 33% Anteils an einen Dritten. Jedoch steht im ZVG Kommentar Stöber, dass soweit B oder C den Antrag stellen, gelten die Belastungen des Anteils von A als nicht belastbar bzw. relevant. Dass soll heißen die Vormerkung fällt dann nicht ins geringste Gebot, sondern erlischt? Gibt es denn keine Möglichkeit den Anteil von 33% zu sichern , da der A auf dem Grundstück , welches er zur Gänze gepachtet hat seine gesamte berufliche Existenz aufgebaut hat.

    Gibt es hier Möglichkeiten? Ich dachte immer die Vormerkung sichert die Rechte auch über die ZV hinaus.


    Vielen dank für einen Tipp.

    Viele Grüße

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    ich hab da ein Problem. Es liegt ein Anteil von 33% Bruchteil eines Grundstücks für A vor. B und C wollen die Aufhebung. d.h. es wird wohl zur TEilungsversteigerung kommen. Dies wollen wir verhindern, jetzt dachten wir an eine Vormerkung zur Übertragung des 33% Anteils an einen Dritten. Jedoch steht im ZVG Kommentar Stöber, dass soweit B oder C den Antrag stellen, gelten die Belastungen des Anteils von A als nicht belastbar bzw. relevant. Dass soll heißen die Vormerkung fällt dann nicht ins geringste Gebot, sondern erlischt?


    § 182 Abs. 1 ZVG: Richtig. Ins geringste Gebot fallen nur die Rechte, die den Anteil des Antragstellers belasten, mitbelasten oder einem dieser Rechte vorgehen. Ist im Grunde genommen auch logisch und folgerichtig, denn sonst könnte ja jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung dadurch faktisch verhindern, indem er seinen Anteil bis weit über Wert belastet.

    Gibt es denn keine Möglichkeit den Anteil von 33% zu sichern , da der A auf dem Grundstück , welches er zur Gänze gepachtet hat seine gesamte berufliche Existenz aufgebaut hat.


    A könnte das gesamte Grundstück in der Teilungsversteigerung ersteigern. Oder käme ggfs. auch eine Realteilung in Betracht?

    Ich dachte immer die Vormerkung sichert die Rechte auch über die ZV hinaus.


    Das kommt immer auf den Rang der Vormerkung an.

    Grundsätzlich:
    Am ehesten zielführend dürften Verhandlungen mit B und C sein. Sofern dies nicht mehr möglich ist, kann A nach Anordnung durch einen Einstellungsantrag gem. § 180 Abs. 2 ZVG eventuell etwas Zeit gewinnen, aber im Grunde genommen hat er keine Chance, das Verfahren insgesamt zu verhindern.
    Verhandeln müssen A, B und C sowieso, denn nur bei übereinstimmenden Erklärungen kann der Erlös auch direkt verteilt werden.
    Der Pachtvertrag würde übrigens grundsätzlich auch mit einem neuen Eigentümer gelten, nur kann dieser ihn dann ggfs. kündigen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hallo,

    vielen Dank für die Ausführungen. Also könnte man, wenn die Erklärungen nicht übereinstimmen die Verteilung des Erlöses hinauszögern. Der Pachtvertrag kann aber vom neuen Eigentümer schwer gekündigt werden, wegen §183 ZVG.
    Das ist für den Betrieb vielleicht das einzige was einen Erwerber abschreckt, dafür bekommt er die Mieten weiter.

  • Also könnte man, wenn die Erklärungen nicht übereinstimmen die Verteilung des Erlöses hinauszögern.


    Ja. Wobei man natürlich Gefahr läuft, von den übrigen Miteigentümern auf Abgabe der Willenserklärung verklagt zu werden, was weitere Kosten nach sich zieht.
    Auch wenn es schwer fällt: Vernünftig und sachlich mit den übrigen Miteigentümern sprechen bringt am meisten. Sturheit kostet in der Regel nur Geld und bringt nix (auch wenn ich die Sturheit teilweise sogar verstehen kann).


    Der Pachtvertrag kann aber vom neuen Eigentümer schwer gekündigt werden, wegen §183 ZVG. Das ist für den Betrieb vielleicht das einzige was einen Erwerber abschreckt, dafür bekommt er die Mieten weiter.


    Richtig. Kommt halt auf die vereinbarte Laufzeit bzw. Kündigungsfrist an und ob das Objekt auch für Bieter interessant ist, die es kurz- oder mittelfristig nicht selbst nutzen wollen, sondern langfristig "nur" die Pacht vereinnahmen wollen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hallo Maddin 44:
    - nur nochmal zur Klarheit: es werden 100 % - Anteile versteigert, nicht nur die 66,6 % der anderen B+C; und
    - ohne Einigung aller (A+B+C) über die Erlösverteilung (spätestens zum Verteilungstermin) kriegt keiner etwas vom Erlös ab
    notfalls 30 Jahre Hinterlegung (dann fällt es an das Bundesland der Hinterlegung:)) oder Einigung oder klärende Prozesse
    - Gewerbe dürfte wohl grundsätzlich keinen Kündigungsschutz nach BGB haben, es kommt also darauf an, wie lange der Vertrag läuft
    und was dann der "Erwerber" mit der Immobilie (und dem Pachtvertrag) anfangen will.
    - eine Option wäre auch, dass der Pächter A erwirbt, das ginge aber auch schon ohne Teiligungsversteigerung, wenn sich alle einig wären..
    Das Nicht-Einigen sowie Vernunft und Weitblick aller Betroffenen sind ja immer das Grundproblem bei jeder Teilungsversteigerung.

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