Schenkung eines Wochenendgrundstücks

  • Hallo! :)

    Ich habe gerade folgenden Fall auf dem Tisch:

    Die Betreuerin (Ehefrau des Betreuten) möchte das Wochenendgrundstück, welches ihr und dem Betreuten gemeinsam gehört, an den gemeinsamen Sohn verschenken. Das Grundstück wird ausschließlich für Erholungszwecke genutzt (Gartengrundstück mit Laube im Wert von ca. 12.000,00 EUR). Dem Betreuten und der Ehefrau soll ein lebenslanges Nutzungsrecht eingeräumt werden.

    Meines Erachtens greift hier das Schenkungsverbot nach § 1908i und § 1804 BGB, da es sich nicht um eine Anstandsschenkung handelt.

    Das Erholungsgrundstück stellt außerdem den größten Teil des Vermögens dar, da der Betreute von einer geringen Rente lebt und nur über ein sehr geringes Bankguthaben (ca. 200 EUR) verfügt.

    Ob der Betreute geschäftsfähig ist, kann ich nicht sagen. In der Betreuungsakte befindet sich kein Gutachten (hab ich so auch noch nie gesehen, aber es ist keins da, obwohl die Betreuung seit 2010 läuft).

    Wie würdet ihr jetzt vorgehen?

  • Das Probleme ist der Nießbrauch bzw. das Wohnungsrecht. Hier greift m.E. der Vertretungsausschluss der §§ 1908i, 1795 BGB. Man wird auf jeden Fall einen Ergänzungsbetreuer brauchen. Und Angehörige dürften ebenfalls dem Vertretungsausschluss der §§ 1908i, 1795 BGB unterliegen. Alles weitere dürfte dann Sache des weiteren Betreuers ein.

  • Wie würdet ihr jetzt vorgehen?

    Wie wäre es, das Ansinnen der Betreuerin ihr wegen des Schenkungsverbotes - ggf. in einem Termin - auszureden ?

    Wäre nun auch mein Vorschlag. Die Idee mag nett gedacht und verständlich sein, aber ist wie du selbst schreibst wohl nicht genehmigungsfähig.


  • Da ein Betreuer nichts aus dem Vermögen des Betroffenen verschenken darf (außer hier nicht vorliegende Anstandsgeschenke), wird man diese weiteren Kosten wohl sparen können.

  • Ich würde auch die Frage der Anstandsschenkung ohne weiteren Sachverhaltsvortrag nicht so einfach abtun.

    Auch eine Grundstücksschenkung kann als Anstandsschenkung durchgehen. Kommt wie gesagt auf den Sachverhalt an.

  • Ich würde auch die Frage der Anstandsschenkung ohne weiteren Sachverhaltsvortrag nicht so einfach abtun.

    Auch eine Grundstücksschenkung kann als Anstandsschenkung durchgehen. Kommt wie gesagt auf den Sachverhalt an.

    Das LG Kassel (3 T 349/12) ist bspw. auch bei 40.000€ noch von einer Anstandsschenkung ausgegangen um dem Sohn in einer Notlage zu helfen.

    Das BayObLG (3Z BR 192/97) hingegen sieht eine Anstandsschenkung nur, "...solange dadurch der Lebensstandard des Schenkenden überhaupt nicht und sein Vermögen nicht nennenswert berührt wird".

    Wenn du hier sagst, das Erholungsgrundstück macht den Hauptanteil des Vermögens des Betroffenen aus, gehe ich nicht davon aus, dass das Genehmigungsfähig ist.

  • Wenn's genehmigt wird dann iss genehmigt :cool:

    1/2 MET zu ca. 6000,--€ :confused: Soll er das Ding halt kaufen, wenn er's unbedingt haben will, Ratenzahlung, Nießbrauch,...was weiß ich Kaufpreisstundung bis zum St. Nimmerleinstag, gegenrechnen erbrachter Arbeits- Unterstützungsleistungen, ...irgendwas findet sich schon, damit man's genehmigen kann.
    Nur soll die Mutter rasch ihren Anteil verschenken, solange sie noch kann ;)

  • Da wir hier beim Thema Anstandsschenkungen gelandet sind, möchte ich mich dranhängen, um meine Verwirrung mit eurer Hilfe zu entwirrren:

    Ich habe hier die Bitte eines (befreiten) Betreuers, aus dem Vermögen des Betroffenen Geld entnehmen zu dürfen, um dies dem Enkel d. Betroffenen und dem Urenkel zu familiären Anlässen zukommen zu lassen. Vermögensverhältnisse d. Betroffenen geben das her.

    Nun ist es so, dass die zu Beschenkenden in gerader Linie verwandt sind mit dem Betreuer... Vertretungsausschluss §§ 1908i I 1, 1795 I Nr. 1 BGB ist gegeben, denke ich. Und nun? Ergänzungsbetreuer? Wie überprüfe ich denn, dass der die "Handschenkung" veranlasst und nicht der eigentliche Betreuer?

  • Entschuldigung, aber ich möchte hier gerne noch mal einhaken. Abgesehen davon, ob das nun genehmigungsfähig ist oder nicht, stellt sich mir die Frage, ob es sich vorliegend um eine Schenkung handelt. Ist es nicht so, dass eine Schenkung vorliegt, wenn man auf der einen Seite bereichert und auf der anderen Seite entreichert ist, sowie dass auf Seiten des Beschenkten keine Verpflichtungen sind. Wenn jetzt das Nutzungsrecht eingeräumt wird, in welcher Form auch immer, kann man dann hier noch von Unentgeltlichkeit sprechen? Liegt also überhaupt eine Schenkung im klassischen Sinne vor?

  • Gegenfrage: Willst Du das 2 1/2 Jahre abgestandene Thema wieder aufwärmen?
    acts hatte eine etwas anders geartete Frage...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


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  • Wie überprüfe ich denn, dass der die "Handschenkung" veranlasst und nicht der eigentliche Betreuer?

    Indem man den „richtigen“ Betreuer bestellt, d.h. keinen Handlanger des normalen Betreuers.

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