Nachlasspfleger zur Fortführung eines Verfahrens

  • Hallo Kollegen,

    ich hab folgendes Problem:
    Der Erblasser stirbt während eines Prozesses vor dem Sozialgericht (mehr Hartz IV). Der Prozessbevollmächtigte beantragt jetzt einen Nachlasspfleger zur Fortführung des Verfahrens. Vor dem Sozialgericht ist von ihm PKH beantragt worden. In der Nachlassakte befinden sich lediglich Ausschlagungserklärungen und eine Anfechtung wegen Versäumnis der Ausschlagungsfrist.
    Der Nachlass ist überschuldet. Über 1961 BGB hat der Prozessbevollmächtigte kein Antragsrecht. Ein Pfleger könnte nur über 1960 BGB bestellt werden und der Antrag insofern als Anregung auszulegen sein.
    Aus der Klageschrift ergibt sich, dass höchstens 400 € zu erwarten sind.
    Der beantragende Rechtsanwalt ist für seine Verfahren in Beratungshilfesachen bekannt. Hintergrund wird wohl nur die von Ihm zu erwartenene PKH-Vergütung sein. Wir haben mittlerweile schon in drei Verfahren solche "Anregungen" anhängig. Ich habe eigentlich keine Lust für solche Fälle eine Nachlaspflegschaft einzurichten und würde das Sicherungsbedürfniss dahingehend verneinen, dass die Gerichtskosten und der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers, den zu erwartenen Gewinn aus der Klage übersteigen. Ganz wohl ist mir dabei nicht.
    Über einen schlauen Rat wäre ich dankbar:gruebel:

  • Aus der Klageschrift ergibt sich, dass höchstens 400 € zu erwarten sind. Der beantragende Rechtsanwalt ist für seine Verfahren in Beratungshilfesachen bekannt. Hintergrund wird wohl nur die von Ihm zu erwartenene PKH-Vergütung sein. Wir haben mittlerweile schon in drei Verfahren solche "Anregungen" anhängig. Ich habe eigentlich keine Lust für solche Fälle eine Nachlaspflegschaft einzurichten und würde das Sicherungsbedürfniss dahingehend verneinen, dass die Gerichtskosten und der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers, den zu erwartenen Gewinn aus der Klage übersteigen. Ganz wohl ist mir dabei nicht. Über einen schlauen Rat wäre ich dankbar:gruebel:

    Wenn das zu sichernde "Vermögen" voraussichtlich nicht die Kosten der Nachlasspflegschaft überseigt, besteht meiner Ansicht nach kein Sicherungsbedürfnis. Und es gibt auch offensichtlich keinen Erben, der ein Interesse an einer "Sicherung des Nachlasses" hat. Die Voraussetzungen von " 1960 Abs. I S. 1 BGB liegen nicht vor.

  • da Sozialleistungen geltend gemacht wurden, wäre zuerst einmal zu prüfen, was beansprucht wurde und ob diese Leistungen überhaupt nach dem Tode des Klägers in den Nachlass gezogen werden können

  • Wenn Du zu dem Schluss kämst, dass alle als mögliche Erben in Betracht kommenden Personen die Erbschaft wirksam ausgeschlagen bzw. angefochten haben, könntest Du auch das Fiskuserbrecht feststellen. Mach ich in Fällen, in denen im Prinzip kein Vermögen vorhanden ist, aber ein Handlungsbefugter benötigt wird, auch ohne öffentliche Aufforderung (wenn ich vorher entsprechend ermittelt habe und alle nach Aktenlage wirksam ausgeschlagen haben).

  • Danke erst mal für die Antworten,

    da der Rechtsanwalt zunächst mal kein Antragsrecht im Sinne des § 1960 BGB hat, werde ich Ihn erstmal darauf hinweisen und dass hier kein Raum für eine Pflegschaft nach § 1961 BGB ist. Das ich seine Anregung auf eine Pflegschaft nach § 1960 BGB nicht nachkomme, muss ich eigentlich nicht begründen, da es ja lediglich eine Anregung ist, welcher ich nicht nachkommen muss.
    Sollte er auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung bestehen, bekommt er diese und ich reiche die Akte an das OLG.:teufel:
    An das mögliche Fiskuserbrecht habe ich schon gedacht, allerdings ist eine strittige Anfechtung in der Akte, so dass diese Möglichkeit leider nicht in Betracht kommt.


  • An das mögliche Fiskuserbrecht habe ich schon gedacht, allerdings ist eine strittige Anfechtung in der Akte, so dass diese Möglichkeit leider nicht in Betracht kommt.

    Na entweder die Anfechtung ist wirksam, dann haben wir einen Erben, oder die Anfechtung ist unwirksam, dann haben wir keinen Erben und es bestünde die Möglichkeit ggf. das Fiskuserbrecht festzustellen.

    Oder aber du entscheidest dich für eine Nachlasspflegschaft, denn solange du nicht sicher bist, ob du einen Erben hast oder nicht, besteht eine Ungewissheit über die Erbfolge und demnach eine der Voraussetzungen des § 1960 BGB. Sicherungsbedürfnis wäre dann für den Anspruch auf Sozialleistungszahlung gegeben:

    Wenn jetzt noch dein Erblasser zur Miete gewohnt hat, dann kommst du ohnehin wohl zur Nachlasspflegschaft und dann kannst du die auch so vAw. anordnen. Was ich sagen will: Nur weil jemand Hartz4 bekommt, bedeutet das nicht, dass er keinen sicherungsbedürftigen Nachlass hinterläßt oder zumindest (und das ist dann umso wahrscheinlicher) zumindest Gläubiger da sind, die einen Pflegschaft nach § 1961 BGB beantragen können. Dass der RA nicht zu diesen Antragsberechtigten gehört glaube ich auch....aber dass jemand ohne etwas zu hinterlassen verstirbt, eben nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Also hier hat sich kein Vermieter gemeldet und der Erblasser ist auch schon vor 5 Monaten verstorben.
    Wenn man es so wie TL sieht, müsste man ja nach fast jeder Ausschlagung einen Nachlasspfleger bestellen. Das kann ja dann auch nicht richtig sein.
    Klar eine Nachlasspflegschaft muss man schon bejahen, wenn durch den Vermieter ein entsprechender Antrag gestellt wird. Aber ich prüfe doch nicht von Amts wegen, bereits bei der Ausschlagungserklärung ob der Erblasser irgendwo eine Wohnung hatte.

    Zur Feststellung des Fiskuserbrechtes:

    Über die Wirksamkeit der Anfechtung entscheidet man eigentlich nur in einem Erbscheinverfahren. Wenn man bei der Feststellung des Fiskuserbrechtes der Anfechtung folgt und Fiskuserbrecht feststellt, kann man über die Anfechtung in dem Feststellungsbeschluss entscheiden oder muss man da einen extra Beschluss machen ? (Hab ich noch nie gehabt).

    Wenn man der Anfechtung nicht folgt hat man noch keinen Erben. Erben werden ja nur in einem Erbscheinverfahren festgestellt. Dann kann ich ja schlecht den antragsstellenden Rechtsanwalt auf den Anfechtenden als vermeidlichen Erben hinweisen, weil man ja darüber nicht entschieden hat?


  • Wenn man es so wie TL sieht, müsste man ja nach fast jeder Ausschlagung einen Nachlasspfleger bestellen. Das kann ja dann auch nicht richtig sein.

    Wenn man dem Gesetz streng folgt ist es aber eigentlich so. Jeder Nachlass hat Verträge die abzuwickeln sind und jeder hat in der Regel eine (Miet)Wohnung/Haus.

    Zitat

    Klar eine Nachlasspflegschaft muss man schon bejahen, wenn durch den Vermieter ein entsprechender Antrag gestellt wird. Aber ich prüfe doch nicht von Amts wegen, bereits bei der Ausschlagungserklärung ob der Erblasser irgendwo eine Wohnung hatte.

    Eigentlich sollte man die Ausschlagenden fragen ob sie von sicherungsbedürftigen Nachlass wissen.

    Zitat

    Über die Wirksamkeit der Anfechtung entscheidet man eigentlich nur in einem Erbscheinverfahren.

    Nö. Darüber musst Du Dir immer Gedanken machen wenn ein Grund dafür besteht. Sei es in einem Erbscheinsverfahren oder auch bei der Überlegung ob ich eine Nachlasspflegschaft einrichte oder zB Fiskuserbrecht feststellen kann/muss.

    Zitat

    Wenn man bei der Feststellung des Fiskuserbrechtes der Anfechtung folgt und Fiskuserbrecht feststellt, kann man über die Anfechtung in dem Feststellungsbeschluss entscheiden oder muss man da einen extra Beschluss machen ? (Hab ich noch nie gehabt).

    Darüber entscheidest Du doch indem Du Fiskuserbrecht feststellst. Da gehört dann halt eine entsprechende Würdigung in die Gründe.

    Zitat

    Wenn man der Anfechtung nicht folgt hat man noch keinen Erben. Erben werden ja nur in einem Erbscheinverfahren festgestellt. Dann kann ich ja schlecht den antragsstellenden Rechtsanwalt auf den Anfechtenden als vermeidlichen Erben hinweisen, weil man ja darüber nicht entschieden hat?

    Doch hat man. Man kann seine Auffassung dann dem RA mitteilen und der kann sich überlegen, ob er als Gläubiger (wenn er denn selber Ansprüche haben sollte) eine Erbscheinsantrag stellt.


  • Über die Wirksamkeit der Anfechtung entscheidet man eigentlich nur in einem Erbscheinverfahren.

    Ach wie oft habe ich das was da in einigen Kommentaren steht schon gelesen. Es ist und bleibt falsch - zumindest dann, wenn an die Folgen der Ausschlagung ein weiteres gerichtliches Handeln geknüpft ist und deswegen das Gericht auch ohne einen Erbscheinsantrag (intern) über die Wirksamkeit von Ausschlagungen und Anfechtungen zu entscheiden hat.

    Ich sage übrigens nicht, dass man bei jeder Ausschlagung eine Nachlasspflegschaft anordnen muss...aber zumindest dann wenn man positiv weiß, dass es sicherungsbedürftiges Vermögen gibt...und das wiederum könnte man als NLG mit einem Blick ins Grundbuch schonmal abklären - wenn man denn als NLG ins GB schauen kann...und dann wären wir wieder am Beginn der Diskussion....

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  • Über die Wirksamkeit der Anfechtung entscheidet man eigentlich nur in einem Erbscheinverfahren.

    Ach wie oft habe ich das was da in einigen Kommentaren steht schon gelesen. Es ist und bleibt falsch - zumindest dann, wenn an die Folgen der Ausschlagung ein weiteres gerichtliches Handeln geknüpft ist und deswegen das Gericht auch ohne einen Erbscheinsantrag (intern) über die Wirksamkeit von Ausschlagungen und Anfechtungen zu entscheiden hat.

    Ich sage übrigens nicht, dass man bei jeder Ausschlagung eine Nachlasspflegschaft anordnen muss...aber zumindest dann wenn man positiv weiß, dass es sicherungsbedürftiges Vermögen gibt...und das wiederum könnte man als NLG mit einem Blick ins Grundbuch schonmal abklären - wenn man denn als NLG ins GB schauen kann...und dann wären wir wieder am Beginn der Diskussion....

    Ich würde die unterschiedlichen Rechtsauffassungen wie folgt zusammenführen:

    § 38 FamFG:
    Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

    Insofern folge ich der Aussage, dass rechtsmittelfähig das Nachlassgericht über eine Ausschlagung erst im Erbscheinsverfahren entscheidet.

    Aber:
    Wenn ich als Nachlassgericht eine Ausschlagungserklärung entgegennehme muss ich das Verfahren ja weiterführen, indem ich

    a) Nächst- bzw. Ersatzberufene von der Ausschlagungserklärung in Kenntnis setze;
    b) Gläubigeranfragen zu den nunmehr bekannten (neuen) Erben beantworte oder
    c) ein evtl. Sicherungsbedürfnis im Hinblick auf eine evtl. anzuordnende Nachlasspflegschaft prüfe.

    In den drei vorgenannten Fällen muss ich die Rechtswirksamkeit der Ausschlagungserklärung prüfen, denn ohne Rechtswirksamkeit der Ausschlagung

    a) benachrichtige ich keine Nächst- bzw. Ersatzberufenen;
    b) teile ich anfragenden Gläubigern nicht die (neuen) Erben mit und
    c) ordne ich keine Nachlasspflegschaft an, da ich kein Sicherungsbedürfnis prüfe.

    In einem anderen Zusammenhang hat das hiesige OLG einmal von einer vorab zu prüfenden Vorfrage gesprochen. Vielleicht kann man diese Prüfung der Rechtswirksamkeit als Beantwortung der Vorfrage zum weiteren Verfahren nennen.

    Aber zu TL:
    Das Nachlassgericht entscheidet mit Annahme bzw. Aufnahme der Ausschlagung nicht im Sinne des § 38 FamFG!


  • Aber zu TL:
    Das Nachlassgericht entscheidet mit Annahme bzw. Aufnahme der Ausschlagung nicht im Sinne des § 38 FamFG!


    ...und wenn nach der Ausschlagung eine NLP angeordnet wird? Das geht nur durch Beschluss im Sinne des 38. Und in dem Beschluss steht dann nunmal als Begründung, dass die zunächst vorhandenen Erben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben und deswegen für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Aber zu TL:
    Das Nachlassgericht entscheidet mit Annahme bzw. Aufnahme der Ausschlagung nicht im Sinne des § 38 FamFG!


    ...und wenn nach der Ausschlagung eine NLP angeordnet wird? Das geht nur durch Beschluss im Sinne des 38. Und in dem Beschluss steht dann nunmal als Begründung, dass die zunächst vorhandenen Erben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben und deswegen für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt wird.

    Ja aber dafür braucht man ja keine Feststellung zu treffen, ob die Ausschlagungserklärung wirksam geworden ist. (siehe 1960 (1) S 2 BGB).
    Ansonsten stimme ich vollumfänglich TL zu, dass beim Bekanntwerden eines Sicherungsbedürfnisses eine Nachlasspfleger bestellt werden muss.

    Allerdings inwieweit ich da selber ermittle etwa durch Grundbucheinsichten, kommt auch darauf an ob die technischen Voraussetzungen überhaupt vorliegen.
    Bei uns (im tiefsten Osten) ist es rein technisch nicht möglich Einsicht ins Grundbuch zu nehmen, weil wir räumlich vom Grundbuchamt getrennt sind.

    Die Diskussionen ob man das und wann machen sollte wurden ja schon im Parallelchat ausführlich diskutiert.

  • Ich glaube, dass TL mit Entscheiden auch nicht unbedingt nur einen Beschluss gemeint hat. Es ging eher darum, ob in Bezug auf die Erbenfrage der Denkapparat des Rechtspflegers in Betrieb genommen werden muss. Natürlich ist das Ergebnis der Prüfung offen.

  • Über die Wirksamkeit einer Ausschlagung/Anfechtung wird nie gesondert und ausdrücklich sondern immer nur im Zusammenhang mit einem anderen Antrag oder einem anderen ggf. von Amts wegen vorzunehmenden Geschäft entschieden.

    Dass das im Antragsbereich regelmäßig und sehr oft ein Erbscheinsverfahren ist, ist klar. Es kann aber im Amtsverfahren auch ein Verfahren über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft sein. Egal in welchem der beiden Verfahren, entscheidet das Gericht nicht ausdrücklich über die Ausschlagung/Anfechtung sondern dergestalt, dass es die Rechtslage würdigt und dann z.B. den Erbschein erteilt oder die Nachlasspflegschaft anordnet.

    Einen gesonderten Beschluss über die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Ausschlagung/Anfechtung gibt es nicht und so kommt auch dieser unsägliche Kommentarsatz zustande, dass über die Ausschlagung/Anfechtung nur im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens entschieden wird. Der Satz ist bis auf das Wort "nur" damit schon richtig, aber eben nicht vollständig und abschließen richtig.

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  • TL, wenn Du das am Wort "entscheiden" festmachen willst, dann wird auch im Erbscheinsverfahren nicht über die Wirksamkeit einer Erbausschlagung entschieden, nicht einmal bei einer Erbenfeststellungsklage (Ausnahme: entsprechende Zwischenfeststellungsklage). Die Frage ist immer nur Vorfrage und eine materielle Rechtskraft gibt es beim Erbschein ohnehin nicht. Die Diskussion ist aber sinnlos, weil eigentlich klar ist, was gemeint ist: Die Wirksamkeit ist zu prüfen und je nach Ergebnis sind weitere Handlungen geboten.

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