Hallo Kollegen,
ich hab folgendes Problem:
Der Erblasser stirbt während eines Prozesses vor dem Sozialgericht (mehr Hartz IV). Der Prozessbevollmächtigte beantragt jetzt einen Nachlasspfleger zur Fortführung des Verfahrens. Vor dem Sozialgericht ist von ihm PKH beantragt worden. In der Nachlassakte befinden sich lediglich Ausschlagungserklärungen und eine Anfechtung wegen Versäumnis der Ausschlagungsfrist.
Der Nachlass ist überschuldet. Über 1961 BGB hat der Prozessbevollmächtigte kein Antragsrecht. Ein Pfleger könnte nur über 1960 BGB bestellt werden und der Antrag insofern als Anregung auszulegen sein.
Aus der Klageschrift ergibt sich, dass höchstens 400 € zu erwarten sind.
Der beantragende Rechtsanwalt ist für seine Verfahren in Beratungshilfesachen bekannt. Hintergrund wird wohl nur die von Ihm zu erwartenene PKH-Vergütung sein. Wir haben mittlerweile schon in drei Verfahren solche "Anregungen" anhängig. Ich habe eigentlich keine Lust für solche Fälle eine Nachlaspflegschaft einzurichten und würde das Sicherungsbedürfniss dahingehend verneinen, dass die Gerichtskosten und der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers, den zu erwartenen Gewinn aus der Klage übersteigen. Ganz wohl ist mir dabei nicht.
Über einen schlauen Rat wäre ich dankbar