Anfechtung der Ausschlagung wegen möglichem Ärztefehler

  • Hallo liebe Kollegen.
    Ich habe folgenden Fall:

    Die Ehefrau des Verstorbenen erscheint am 10.07.2015 um den Erbscheinsantrag (gesetzliche Erbfolge) zu stellen.
    Am 18.07.2012 hatte sie jedoch, ohne ausdrückliche Angabe von Gründen, ausgeschlagen.
    Tatsächlich war und ist der Nachlass unbestritten überschuldet. Sämtliche Geschwister sowie Neffen und Nichten haben ebenfalls ausgeschlagen, sodass die Ehefrau Alleinerbin wäre.
    Trotz der Ausschlagung hat die Witwe die Schulden des Erblassers dennoch abbezahlt (mittlerweile Rentenpfändung).

    Laut eigener Aussage hat sie der Tod des Mannes sehr mitgenommen, sie befindet sich aus diesem Grund nach wie vor in psychiatrischer Behandlung.
    Der Erbschein wird benötigt um eventuelle ärztliche Behandlungsfehler festzustellen sowie gegebenenfalls daraus entstandene Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

    Ich habe jetzt protokolliert:

    1. eine wirksame Ausschlagung konnte nicht mehr erfolgen, da die Erbschaft bereits angenommen war (Entgegennahme Krankengeld, Regelung Versicherungsangelegenheiten, Erhalt/Durchsicht der Krankenakten)

    2. Anfechtung der Ausschlagung. Als Grund: Wäre ihr der Sachverhalt bzgl evtl Behandlungsfehler sowie der Erforderlichkeit des Erbscheins bewusst gewesen, hätte sie nicht ausgeschlagen."Im Hinblick darauf, dass ich mit der Angelegenheit persönlich abschließen kann, ist es mir wichtig diese Fragen geklärt zu wissen. Die Ausschlagung erfolgte damals, im Hinblick auf die ablaufende Ausschlagungsfrist, überstürzt".

    Mein Problem ist jetzt:
    Greift der Anfechtungsgrund? Handelt es sich vorliegend um einen rechtlich unerheblichen Motivirrtum? Scheitert es hier schon an der Ursächlichkeit?

  • Huch,...also bei mir wär schon Schluss bei der Ausschlagungserklärung. Die wär nicht wirksam bei mir. Also brauchste gar keine Anfechtung mehr.
    Hat sie bei nem Notar ausgeschlagen?

  • Nein bei einer Kollegin die aber mittlerweile in Rente ist. Die Handlungen vor der Ausschlagungserklärung fallen aber doch unter § 1959 BGB (= bloße Fürsorgehandlung)?

  • Sie hat doch vorher einen Erbscheinsantrag gestellt, oder ? (10.7)
    Damit hat sie aktiv angenommen. Dann kann sie danach nicht mehr ausschlagen. Zumindest nicht aus den erklärten Gründen.

  • Ahhhhh jetzt hb ich meine Lesefehler bemerkt =) ausgeschlagen hat sie 2012.
    Ich dachte grad auch 2015, also nach dem Erbscheinsantrag =)

    Da bin ich ohne zu prüfen raus und dafür hab ich keine Zeit.... sorry :(
    Ich würd ma bei juris gucken, obs sowas in der Art schon gab.

  • Mit dem Anfechtungsgrund hätte ich Probleme; aber vielleicht solltest Du genau prüfen, was die Ehefrau vor der Ausschlagung alles gemacht hat. Falls es sich dabei nicht nur um Fürsorgemaßnahmen gehandelt hat, könnte die Ausschlagung aufgrund konkludenter vorheriger Annahme unwirksam sein. Wem stand das Krankengeld denn zu? Den Erben? Dann könnte das evtl. reichen?
    Die Zahlung der Erblasserschulden könnte u.U. darin begründet sein, dass es sich um gemeinsame Verbindlichkeiten der Eheleute handelte, für die sie gesamtschuldnerisch haftete?

  • Ich hatte die Frau ja vor mir sitzen und ihr vieles aus der Nase gezogen und ausgedeutet (was doch eigentlich schon eine rechtsberatung darstellt und gerade durch das gericht nicht stattfinden sollte) um überhaupt an halbwegs brauchbare argumente zu kommen.
    was vor der ausschlagung passiert ist habe ich abschließend erfragt und aufgenommen. ihr ist zumindest nichts weiteres mehr eingefallen.
    bzgl dem krankengeld gehe ich davon aus, dass dieses den erben zusteht. ich habe hier einen Folge- Krankengeldzahlschein vorliegen der bis zum Todestag geht. aber alleine die tatsache, dass der antragstellerin geld überwiesen wurde betrachte ich noch nicht als annahme der erbschaft.
    bzgl der schulden hat tw eine gesschu haftung vorgelegen tw war der verst alleiniger schuldner. die schuldentilgung hat aber erst nach der ausschlagungserklärung stattgefunden.

  • ...bzgl dem krankengeld gehe ich davon aus, dass dieses den erben zusteht... aber alleine die tatsache, dass der antragstellerin geld überwiesen wurde betrachte ich noch nicht als annahme der erbschaft.
    ...

    Wie lange ist das denn her? Wenn die Frau "ein Stück Nachlass überwiesen bekommt" und über einen längeren Zeitraum behält, kann man doch schon über eine stillschweigende Annahme der Erbschaft nachdenken.

  • Todestag war der 07.06.2012. Es wurde fristgerecht am 18.07.2012 ausgeschlagen. Ab welchem Zeitraum "behalten" sollte man denn dann von einer Annahme ausgehen? das müsste dann ja vor der ausschlagungserklärung sein, also in jedem Fall weniger als 6 wochen

  • habe einen ähnlichen fall..
    aber bei mir war die Ausschlagung fristgerecht und danach wurde diese fristgerecht angefochten, da die Erblasserin eines unnatürlichen todes starb und nunmehr schadensersatzansprüche im raum stehen...

    stellt dies einen anfechtungsgrund dar?

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