Hallo liebe Kollegen.
Ich habe folgenden Fall:
Die Ehefrau des Verstorbenen erscheint am 10.07.2015 um den Erbscheinsantrag (gesetzliche Erbfolge) zu stellen.
Am 18.07.2012 hatte sie jedoch, ohne ausdrückliche Angabe von Gründen, ausgeschlagen.
Tatsächlich war und ist der Nachlass unbestritten überschuldet. Sämtliche Geschwister sowie Neffen und Nichten haben ebenfalls ausgeschlagen, sodass die Ehefrau Alleinerbin wäre.
Trotz der Ausschlagung hat die Witwe die Schulden des Erblassers dennoch abbezahlt (mittlerweile Rentenpfändung).
Laut eigener Aussage hat sie der Tod des Mannes sehr mitgenommen, sie befindet sich aus diesem Grund nach wie vor in psychiatrischer Behandlung.
Der Erbschein wird benötigt um eventuelle ärztliche Behandlungsfehler festzustellen sowie gegebenenfalls daraus entstandene Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Ich habe jetzt protokolliert:
1. eine wirksame Ausschlagung konnte nicht mehr erfolgen, da die Erbschaft bereits angenommen war (Entgegennahme Krankengeld, Regelung Versicherungsangelegenheiten, Erhalt/Durchsicht der Krankenakten)
2. Anfechtung der Ausschlagung. Als Grund: Wäre ihr der Sachverhalt bzgl evtl Behandlungsfehler sowie der Erforderlichkeit des Erbscheins bewusst gewesen, hätte sie nicht ausgeschlagen."Im Hinblick darauf, dass ich mit der Angelegenheit persönlich abschließen kann, ist es mir wichtig diese Fragen geklärt zu wissen. Die Ausschlagung erfolgte damals, im Hinblick auf die ablaufende Ausschlagungsfrist, überstürzt".
Mein Problem ist jetzt:
Greift der Anfechtungsgrund? Handelt es sich vorliegend um einen rechtlich unerheblichen Motivirrtum? Scheitert es hier schon an der Ursächlichkeit?