SFB-Erhöhung bei Erbengemeinschaft als Gläubiger

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Erhöhung des Sockelfreibetrages eines P-Kontos, da der Schuldner sich privat krankenversichern muss und unpfändbare Leistungen gemäß § 8 Rehabilitierungsgesetz erhält.
    Nachdem ich die drei Gläubiger (Erbengemeinschaft) zu dem Antrag angehört habe und einer der Briefe zurückkam, hat sich herausgestellt, dass einer der drei Erben zwischenzeitlich auch verstorben ist.
    Ich habe beim Nachlassgericht um Mitteilung der Erben gebeten. Dieses hat mir mitgeteilt, dass kein Erbschein erteilt wurde und Erben nicht benannt werden können. Es wurde jedoch das eröffnete Testament übersant.
    Aus diesem wird man aber ohne Kenntnisse zu der Familie auch nicht schlau, da es in etwa lautet "Meine Schwester soll erben. Falls sie bereits verstorben ist, sollen die Kinder meiner Cousinen Erben werden."

    Ich hatte den Vollzug des Überweisungsbeschlusses einstweilen eingestellt. Der Schuldner ist jedoch der Meinung, dass es nicht sein kann, dass er jetzt so lange auf sein Geld warten muss bis die Erben ermittelt sind.

    Daher meine Fragen:

    1.) Bin ich zur amtswegigen Ermittlung der Erben überhaupt verpflichtet? (Ich denke nicht)
    2.) Muss der Schuldner die Erben mitteilen? (Kann ich mir auch nicht vorstellen. Er erfährt vom Nachlassgericht ja auch nicht mehr als ich und kann meines Wissens nach auch keinen Erbschein )
    3.) Kann ich den Beschluss wegen Dringlichkeit ggf. auch ohne Anhörung aller Gläubiger erlassen? Wenn ja: Wie formuliere ich das Rubrum, wenn ich nicht genau weiß, wer Gläubiger ist?

    Über Antworten würde ich mich sehr freuen...

  • Hallo Miranda,

    ich habe mich zunächst mal gefragt, ob die Erben überhaupt so mir nichts dir nicht weiter vollstrecken dürfen. Ich war der Meinung, dass das ohne Rechtsnachfolgeklausel nicht geht? Folgendes hab ich beim Stöbern gefunden:
    BGH NJW 2007, 3357, 3358f.:

    Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers nicht fortgeführt werden, solange dem Schuldner keine Ausfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Berechtigung des Rechtsnachfolgers des Gläubigers zur Vollstreckung ergibt.

    Insoweit wäre die ZV ja schon alleine deshalb einzustellen.

    Wenn die Vollstreckung fortgesetzt werden sollte, dann müssten die noch vorhandenen Erben eine Rechtsnachfolgeklausel herbeischaffen, was zwangsläufig zur Erbenermittlung (aber nicht durch dich!) führen würde. Darüber hätten die noch vorhandenen Erben ein Antragsrecht auf Erteilung eines Erbscheins, um eine neue Klausel zu kriegen.

    Die Frage ist aber wirklich, was macht man, um dem Schuldner seinen SFB zu erhöhen :gruebel:

    Ggf. im Beschluss der Einstellung den Gläubigern aufgeben, die Erbfolge nachzuweisen nebst ZU von Rechtsnachfolgeklausel innerhalb einer Frist oder Nachlasspflegschaft zu beantragen. Andernfalls würde dauerhaft ein Vollstreckungshindernis vorliegen, evtl. wäre der Pfänder dann sogar aufzuheben wenn der Schuldner Vollstreckungserinnerung wegen fehlender Rechtsnachfolgeklausel einlegt? Wenn man darauf hinwirken könnte, wäre das Problem vielleicht gelöst...

  • Danke Boni!

    Diesen Gedanken hatte ich auch schon, hab ihn aber aus folgenden Gründen wieder verworfen:

    1.
    Was ich ihm Sachverhalt verschwiegen hatte: Die Akte gibts schon ne ganze Weile, der Schuldner hat in den letzten Jahren bei meiner Vorgängerin schon mehrere Freigabeanträge gestellt. In der Zeit gab es auch schon einen anderen Gläubigerwechsel, weil schon jemand der Erben verstorben war; damals wurde dies aber direkt mit Erbschein nachgewiesen und wegen der Rechtsnachfolge hatte niemand ein Problem.

    2.
    Der Schuldner ist auch selbst sehr alt und es wäre nicht so einfach ihm das zu erklären...

    3. und wichtigstens
    Das hilft mir zeitlich nicht weiter. Selbst wenn der Schuldner Erinnerung einlegen würde, müsste ich die Gläubiger (welche eigentlich?) dazu anhören und Ihnen die Möglichkeit geben, den Titel umschreiben zu lassen. Erbscheinsverfahren und Umschreibung würden ja mehrere Monate dauern, in denen der Schuldner nicht an sein Geld (oder zumindest nur einen Teil) kommen würde

    Die Sache mit der Erinnerung würde ich daher lieber nach meinem SFB-Erhöhungs-Beschluss angehen, wenn das irgendwie möglich und halbwegs rechtlich vertretbar wäre...

  • miranda,
    hast du jetzt schon eine Lösung gefunden?

    Und die Frage ist wirklich berechtigt: Wie viel bekommt der Schuldner denn an Geld, dass er überhaupt eine Erhöhung braucht?

  • Entschuldigt die späte Antwort!

    Der Schuldner bekommt ca. 1.250,00 Euro Rente und 150,00 Euro Leistungen nach BerRehaG.

    Hm, die Rechtslage zum Ergebnis des k4-Antrages scheint ja recht klar und zwei von drei Erben der EG hast du ja immerhin anhören können ... :D

    Würde wohl den pfandfreien Betrag hins. der Rente nach c-Tabelle + unpfändbare 150 € gem. § 9 Abs. 2 BerRehaG festsetzen.

    Aktivrubrum:
    1. Erbe A,
    2. Erbe B,
    3. unbekannte Erben nach Erbe C, verstorben am ... ,
    zu 1. bis 3. in EG

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