mehrere Titel bei 850d Pfändung

  • Hallo Leute, ich habe mehr oder weniger ein praktisches Problem:
    Ich habe 3 verschiedene Titel:
    1. Versäumnisbeschluss des Familiengerichts wegen rückständigem Unterhalt
    2. VB (angeblich) wegen rückständigen übergegangenen Unterhaltsansprüchen
    3. VB (angeblich) wegen rückständigen übergegangenen Unterhaltsansprüchen
    Das Problem ob nun aus VB´s mit 850d vollstreckt werden darf oder nicht ist ein alter Hut (vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…hlight=850d+zpo)
    Insofern hoffe ich natürlich, dass der BGH da bald mal Klarheit bringt.
    Solange aber nichts entschieden ist, halte ich an meiner Meinung fest, dass dies nicht geht, womit ich ja nicht allein stehe: (vgl. LG Leipzig Beschluss vom 01.10.2012 -5 T 507/12- und LG Hannover Beschluss vom 09.12.2013 55 T 82/13)
    Jetzt stehe ich natürlich blöd da, weil selbstverständlich die 850d pfändung aus allen 3 titeln beantragt wird und ich jetzt irgendwie das pfüb-formular dahin biegen muss, dass eine vorrechtspfändung nur aus dem 1. titel möglich ist.
    Hat jmd. eine Idee, wie ich das fabriziere? Sollte man das lediglich als sonstige Anordnung aufnehmen (nach dem Motto: gilt der vorliegend festgesetzte pfandfreie Betrag nur solange, bis der Gläubigeranspruch aus dem Versäumnisbeschluss vom ... i.H.v. ... gedeckt ist. Danach gelten die üblichen Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO? Und wenn ja: Kann man das denn einfach so tun?:gruebel::confused:

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  • Wenn man der Auffassung hinsichtlich der VB´s folgt wäre meines Erachtens sogar zu überlegen, ob nicht hinsichtlich der weitergehenden Anträge nach § 850d ZPO nicht sogar eine teilweise Zurückweisung erfolgen müsste. Es wird immerhin weniger zugesprochen wie beantragt, ansonsten finde ich den Vorschlag praktikabel.

  • Losgelöst von der Rechtsansicht: Das Privileg der vorrangigen Pfändung genießen lediglich die Beträge xxx,xx EUR, welche sich aus dem Versäumnisbeschluss des AG Hintertupfingen - Familiengericht - Az. 39°C - ergeben.

    Das als Vermerk?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Also den (Teil-)Zurückweisungsbeschluss halte ich auch für notwendig und hab den auch schon fertig. Der Gläubiger hat mir zwar schon gedroht, dass ich mir ein Rechtsmittel fange, aber aus unserem Bundesland gibt es noch keine Entscheidung dazu und vllt. ist unser Landgericht schnell genug um das noch vor dem BGH zu schaffen.:teufel: Wenn nicht halten sie sich eh an den BGH und heben mich entweder auf oder nicht.
    Trotzdem danke für die Vorschläge. :):)

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