Verfahren Pfüb nach Erlass an örtlich zuständiges AG abgegeben


  • ...
    Was sollte es sonst sein, wenn es eine vom Sitz abweichende Anschrift hat?

    Einfach ein Fehler? Kommt vor ;)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Inkassobüro hat Recht, § 21 ZPO.

    Hat es nicht, § 17 ZPO. § 21 ZPO nicht anwendbar. ;)

    Zöller, ZPO, 24. Aufl. (sorry, habe keine neuere), § 17, Rn. 7: "Der Gerichtsstand nach § 17 ist nicht ausschließlich, daneben kommen besondere Gerichtsstände in Frage (insbesondere gem. § 21, ...)." § 21 Rn. 3: "Der Gerichtsstand des § 21 konkurriert mit dem allgemeinen Gerichtsstand gem. §§ 13,17 ..." Araya Wenn der Gläubiger einen solche Anschrift im PfÜb-Antrag angibt sollte darin wohl die Angabe gesehen werden, dass es sich um eine NL handelt. Was sollte es sonst sein, wenn es eine vom Sitz abweichende Anschrift hat?

    Wir befinden uns im 8. Buch der ZPO (Zwangsvollstreckung). Hier ist stets der von WinterM bereits genannte § 802 ZPO zu beachten: "Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche". § 828 Abs. 2 ZPO: allgemeiner Gerichtsstand. Ergo: Ausschließlich § 17 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen) anzuwenden und nicht § 21 ZPO (=besonderer Gerichtsstand).
    Die Kommentierung zu § 17 ZPO hilft da nicht wirklich weiter, denn natürlich gibt es noch andere Gerichtsstände neben dem § 17 ZPO, nur sind diese besonderen Gerichtsstände wegen § 802 ZPO in der Zwangsvollstreckung eben nicht zu beachten.

    MfG

  • Bei der GmbH können der satzungsmäßige Sitz (§§ 3 I Nr. 1, 4a, 10 GmbHG) und der Geschäfts-/Verwaltungssitz (inländische Geschäftsanschrift, §§ 8 IV Nr. 1, 10 GmbHG) auseinanderfallen. Das war bis zum 31.10.2008 und dem Inkrafttreten des MoMiG i. d. R. noch anders (§ 4a II GmbHG a. F.). Entscheidend für die gerichtliche Zuständigkeit nach § 17 I S. 1 ZPO ist aber in 1. Linie der satzungsmäßige Sitz (Zöller/Vollkommen, ZPO, 31. Aufl., § 17 Rn. 9).

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  • Das Inkassobüro hat Recht, § 21 ZPO.

    Hat es nicht, § 17 ZPO. § 21 ZPO nicht anwendbar. ;)

    Zöller, ZPO, 24. Aufl. (sorry, habe keine neuere), § 17, Rn. 7: "Der Gerichtsstand nach § 17 ist nicht ausschließlich, daneben kommen besondere Gerichtsstände in Frage (insbesondere gem. § 21, ...)." § 21 Rn. 3: "Der Gerichtsstand des § 21 konkurriert mit dem allgemeinen Gerichtsstand gem. §§ 13,17 ..." Araya Wenn der Gläubiger einen solche Anschrift im PfÜb-Antrag angibt sollte darin wohl die Angabe gesehen werden, dass es sich um eine NL handelt. Was sollte es sonst sein, wenn es eine vom Sitz abweichende Anschrift hat?

    Wir befinden uns im 8. Buch der ZPO (Zwangsvollstreckung). Hier ist stets der von WinterM bereits genannte § 802 ZPO zu beachten: "Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche". § 828 Abs. 2 ZPO: allgemeiner Gerichtsstand. Ergo: Ausschließlich § 17 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen) anzuwenden und nicht § 21 ZPO (=besonderer Gerichtsstand).
    Die Kommentierung zu § 17 ZPO hilft da nicht wirklich weiter, denn natürlich gibt es noch andere Gerichtsstände neben dem § 17 ZPO, nur sind diese besonderen Gerichtsstände wegen § 802 ZPO in der Zwangsvollstreckung eben nicht zu beachten.

    MfG


    Yep.

    (An besonderen Gerichtsständen bei der Forderungspfändung ggf. einzig § 23 ZPO anwendbar, sonst keiner.)

    :)

  • Das Inkassobüro hat Recht, § 21 ZPO.

    Hat es nicht, § 17 ZPO. § 21 ZPO nicht anwendbar. ;)

    Zöller, ZPO, 24. Aufl. (sorry, habe keine neuere), § 17, Rn. 7: "Der Gerichtsstand nach § 17 ist nicht ausschließlich, daneben kommen besondere Gerichtsstände in Frage (insbesondere gem. § 21, ...)." § 21 Rn. 3: "Der Gerichtsstand des § 21 konkurriert mit dem allgemeinen Gerichtsstand gem. §§ 13,17 ..." Araya Wenn der Gläubiger einen solche Anschrift im PfÜb-Antrag angibt sollte darin wohl die Angabe gesehen werden, dass es sich um eine NL handelt. Was sollte es sonst sein, wenn es eine vom Sitz abweichende Anschrift hat?

    Wir befinden uns im 8. Buch der ZPO (Zwangsvollstreckung). Hier ist stets der von WinterM bereits genannte § 802 ZPO zu beachten: "Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche". § 828 Abs. 2 ZPO: allgemeiner Gerichtsstand. Ergo: Ausschließlich § 17 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen) anzuwenden und nicht § 21 ZPO (=besonderer Gerichtsstand).
    Die Kommentierung zu § 17 ZPO hilft da nicht wirklich weiter, denn natürlich gibt es noch andere Gerichtsstände neben dem § 17 ZPO, nur sind diese besonderen Gerichtsstände wegen § 802 ZPO in der Zwangsvollstreckung eben nicht zu beachten.

    MfG

    Alles völlig korrekt, man kommt über § 802 ZPO zu § 828 ZPO und darüber zu § 17 ZPO. Der hat aber in Absatz 1 auch einen Satz 2: "[FONT=Verdana, sans-serif]Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.".[/FONT]

    [FONT=Verdana, sans-serif]Und hier scheint sich eben gerade etwas anderes zu ergeben, was der Gläubiger in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat.

    Es wird hier immer wieder sehr stark auf den Sitz gem. Handelsregister abgestellt. Aber vom Registersitz gibt es halt auch oft und viele Abweichungen.

    Beispiel: man suche mal beim AG Düsseldorf die Gesellschaft HRB 70282, dort die Veröffentlichung vom 08.10.2014 (das Handelsregister ist öffentlich, insofern mag man mir diesen Verweis nachsehen).

    Wo ist jetzt der allgemeine Gerichtsstand dieser Gesellschaft?
    [/FONT]

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • > Amtsgericht Düsseldorf, denn es gibt ja einen (primär) eingetragenen Sitz im HR. Auf die davon abweichende Geschäftsanschrift kommt es dabei also nicht an.

    Der Verwaltungsort kommt nur subsidiär zur Anwendung, wenn es keinen eingetragenen Sitz gibt (also in der Regel bei einer GbR und WEG).

    ;)

  • Der Verwaltungsort kommt nur subsidiär zur Anwendung, wenn es keinen eingetragenen Sitz gibt (also in der Regel bei einer GbR und WEG).


    :meinung: (#23 -> Zöller)

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  • Schön, dann soll also ein AG zuständig sein, obwohl seit 2014 dort keinerlei Büro mehr unterhalten wird, kein Stift mehr bewegt und sich kein Geschäftsführer seitdem dort hat blicken lassen? Ich kann das sehe das anders. Laut § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt der Ort der Verwaltung als Sitz, es sei denn, es ergibt sich etwas anderes. Verwaltungssitz dieser Gesellschaft könnte damit nur Frechen sein (Hinweis: er ist es auch schon lange nicht mehr, aber das ist ein anderes Thema). Von einem Registersitz spricht die Norm nicht.

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  • Übrigens verkenne ich nicht, dass die Lösung des Registersitzes natürlich eine sehr angenehme ist, ein Blick ins Handelsregister und alle Fragen sind beantwortet. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre das eine feine Sache.

    Aber in § 17 ZPO steht eben nunmal nicht, dass der Registersitz entscheidet.

    Wir Gläubiger(-vertreter) erleben in der täglichen Praxis, dass gerade zahlungsschwache Gesellschaften oft mit ihren Sitzen spielen um die Vollstreckungsorgane zu narren.

    Und damit mal zurück zum Ausgangsfall dieses Threads: ist denn in der Vollstreckungsunterlagen nicht zu sehen, dass unter der vom Gläubiger angegebenen Anschrift durch den GVZ vollstreckt wurde und zwar unter Antreffen des GF des Schuldners?

    Würdet Ihr dann auch noch am Registersitz festhalten?

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  • Schön, dann soll also ein AG zuständig sein, obwohl seit 2014 dort keinerlei Büro mehr unterhalten wird, kein Stift mehr bewegt und sich kein Geschäftsführer seitdem dort hat blicken lassen? Ich kann das sehe das anders. Laut § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt der Ort der Verwaltung als Sitz, es sei denn, es ergibt sich etwas anderes. Verwaltungssitz dieser Gesellschaft könnte damit nur Frechen sein (Hinweis: er ist es auch schon lange nicht mehr, aber das ist ein anderes Thema). Von einem Registersitz spricht die Norm nicht.


    Aufgrund der zulässigen Abweichung des satzungsmäßigen vom Verwaltungssitz spielt das Thema (kein Büro, kein Stift bewegt, kein GF seitdem dort) keine Rolle. Es geht ja noch weiter: Die inländische Geschäftsanschrift darf sogar vom Verwaltungssitz abweichen. Sie ist nur allgemein mit dem Verwaltungssitz assoziiert. Aber verboten ist es nicht, davon abweichend die inländische Geschäftsanschrift sonstwohin zu legen. :D Dann hast Du sogar drei verschiedene "Sitze".

    Der von Dir genannte § 17 I S. 2 ZPO ist lediglich Ergänzungsnorm, die sicherstellen soll, daß stehts ein (feststellbarer) Sitz vorhanden ist (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 17 Rn. 1). Solange also ein satzungsmäßiger Sitz feststellbar ist, geht dieser dem Verwaltungssitz vor. Deshalb ist auch der Verwaltungssitz (also dort, wo der Mittelpunkt der gesamten geschäftlichen Oberleitung ist) als subsidiärer Sitz nicht unbedingt derjenige der inländischen Geschäftsanschrift. ;)

    Der satzungsmäßige Sitz ist das Gegenstück zum allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand der natürlichen Person (§ 13 ZPO), der in den §§ 7-11 BGB näher bestimmt ist. Auch bei diesem stellt die polizeiliche Anmeldung unter einer bestimmten Anschrift (quasi als Pendent zur inländischen Geschäftsanschrift der juristischen Person) nur ein (nicht ausreichendes) Indiz für den Wohnsitz dar.

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  • Wir Gläubiger(-vertreter) erleben in der täglichen Praxis, dass gerade zahlungsschwache Gesellschaften oft mit ihren Sitzen spielen um die Vollstreckungsorgane zu narren.


    Dafür ist ja gerade durch das MoMiG die Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift seit paar Jahren vorgeschrieben, deren Aktualität enorme (wirtschaftliche) Auswirkungen haben kann (vgl. § 185 Nr. 2 ZPO). Früher hatte der Gläubiger bei "unbekannt verzogenen" Gesellschaften meist das Nachsehen. Jetzt hat er es einfacher: Schon der erste fehlgeschlagene Zustellungsversuch an einen Vertreter der Gesellschaft unter dieser Anschrift ermöglicht danach die öffentliche Zustellung. Damit wollte man insbesonderen den "Mißbrauchs- und Bestattungsfällen" einen Riegel vorschieben.

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  • Ist doch so auch klar abgrenzbar; weiß gar nicht, warum der gute Bukowski hier so auf seiner Auffassung beharren möchte, wenn er schon festgestellt hat, dass die zutreffende Lösung in diesen Fällen sogar die Angenehme ist; besser geht doch nicht.

  • Außerdem wäre es, wie in so vielen Fällen der mehr oder weniger regelmäßig zu beanstandenden Punkte, dem Gläubiger(Vertreter) ein Leichtes, hierzu bereits im Antrag Ausführungen zu machen und sich nicht über eine dann erforderliche Zwischenverfügung zu "beschweren".

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  • Ja, siehe die Ausführungen der Vorposter.

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