Verfahren Pfüb nach Erlass an örtlich zuständiges AG abgegeben

  • Hallo ins Rund,

    unverhofft darf ich jetzt auch in diesem Bereich des Forums mitmachen :cool: und habe auch gleich eine Frage.

    Pfüb wurde durch das örtlich unzuständige Amtsgericht erlassen (Schuldner wohnt in meinem Bezirk). Der Gläubiger hat nach Erlass um Berichtigung des Drittschuldners und um Weiterleitung des berichtigten Pfübs zur Zustellung an den GVZ gebeten.
    Das erlassene Gericht hat dann einfach das Verfahren an mein Gericht per Beschluss abgegeben.

    Mein Problem ist, dass sich niemand gegen den Pfüb an sich gewehrt hat und auch keine Verweisung beantragt wurde.
    Wie gehe ich jetzt damit um? Kann ich die Annahme des Verfahrens verweigern oder zurückverweisen?

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Da die Abgabe für dich nicht bindend ist, " 828 III 2 ZPO, würde ich das Ding an das Erlassgericht zurückgeben mit dem Hinweis, dass:
    1. weder ein Abgabeantrag gestellt wurde (§ 828 III 1 ZPO) auf dessen Basis eine Abgabe an dein Gericht hätte vorgenommen werden dürfen und
    2. im Falle der Unzuständigkeit des angegangenen Gerichtes (da die Zuständigkeit stets zu prüfen ist) an den beantragenden Gläubiger ein Hinweis gem. § 139 ZPO zu ergehen hat (vgl. BeckOK ZPO/Riedel 17. Ed. ZPO § 828 Rn. 12)[Blockierte Grafik: https://ssl-beck.met.vgwort.de/na/vgzm.19900-c-h-beck-y-400-pubid-284926]:teufel::D

    10 von 9 Juristen können kein Mathe...
    Niveau ist keine Hautcrème!

  • Finde nichts, was eine nachträgliche (nach Erlass) Abgabe begründet - s.a. becksbatti91.

    Am Rande: Der Schuldner wird doch irre, wenn er Erinnerung einlegen will. Er wendet sich ans Erlassgericht und die sagen: Nee, die Akte liegt bei Deinem Wohnsitzgericht.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hallo ins Rund,

    unverhofft darf ich jetzt auch in diesem Bereich des Forums mitmachen :cool: und habe auch gleich eine Frage.

    Pfüb wurde durch das örtlich unzuständige Amtsgericht erlassen (Schuldner wohnt in meinem Bezirk). Der Gläubiger hat nach Erlass um Berichtigung des Drittschuldners und um Weiterleitung des berichtigten Pfübs zur Zustellung an den GVZ gebeten.
    Das erlassene Gericht hat dann einfach das Verfahren an mein Gericht per Beschluss abgegeben.

    Mein Problem ist, dass sich niemand gegen den Pfüb an sich gewehrt hat und auch keine Verweisung beantragt wurde.
    Wie gehe ich jetzt damit um? Kann ich die Annahme des Verfahrens verweigern oder zurückverweisen?

    Gruß Grottenolm

    Mit welcher Begründung denn das ?

    Sofern allerdings die örtliche Unzuständigkeit bei Erlass sicher feststeht, sollte der Gl. ggf. nicht dort eine Berichtigung des Drittschuldners beantragen, sondern vielmehr einen neuen PfÜb-Antrag beim zuständigen VG stellen, denn der Erst-PfÜb mit dortig ggf. zu erfolgender Berichtigung ist zwar nicht nichtig, es droht aber die Anfechtung und Aufhebung auf Erinnerung des Schuldners wg. örtlicher Unzuständigkeit; naja egal, muss der Gläubiger wissen.

    Ansonsten wie die Vorposter.

  • Da die Abgabe für dich nicht bindend ist, " 828 III 2 ZPO, würde ich das Ding an das Erlassgericht zurückgeben mit dem Hinweis, dass:
    1. weder ein Abgabeantrag gestellt wurde (§ 828 III 1 ZPO) auf dessen Basis eine Abgabe an dein Gericht hätte vorgenommen werden dürfen und
    2. im Falle der Unzuständigkeit des angegangenen Gerichtes (da die Zuständigkeit stets zu prüfen ist) an den beantragenden Gläubiger ein Hinweis gem. § 139 ZPO zu ergehen hat (vgl. BeckOK ZPO/Riedel 17. Ed. ZPO § 828 Rn. 12)[Blockierte Grafik: https://ssl-beck.met.vgwort.de/na/vgzm.19900-c-h-beck-y-400-pubid-284926]:teufel::D


    Habe jetzt erstmals das Problem der fehlenden Zuständigkeit für den Pfüb-Erlass ohne Verweisungsantrag des Gläubigers.

    Schuldner ist eine GmbH, von der zwar eine Adresse im hiesigen Bereich angegeben wurde, die laut Handelsregister aber woanders ihren Sitz hat. (im Bereich eines anderen AG)

    Auf entsprechenden Hinweis beharrte das Inkassobüro auf der Zuständigkeit unseres Vollstreckungsgerichtes aufgrund der im Antrag angegebenen hiesigen Anschrift. Der erneute Hinweis meinerseits blieb unbeantwortet.


    Wie gehe ich jetzt vor, da ein Abgabeantrag nicht gestellt wurde? Dennoch Verweisung oder Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit? :gruebel:

  • konsequent wäre dann doch die Zurückweisung des Antrags


    Bin ich mir eben noch nicht sicher, da es in anderen Fachbereichen ja auch Verweisungen gegen den Willen einer Partei gibt.

    Schließe mich WinterM an.
    § 828 Abs. 3 ZPO -> Verweisung auf Antrag.
    Gläubiger beharrt auf deine Zuständigkeit und stellt weder Verweisungsantrag, noch nimmt er den Antrag zurück -> Keine Abgabe von Amts wegen -> Zurückweisung des Antrag wegen örtlicher Unzuständigkeit (falls du in deinem Beschluss neben den Beiträgen von WinterM und mir z. B. Kommentarstellen zitieren möchtest: z. B. Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, Rn. 16 zu § 828 ZPO; Zöller 29. Auflage, Rn. 4 zu § 828 ZPO)

    LG

  • Wobei :

    (...)

    Auf entsprechenden Hinweis beharrte das Inkassobüro auf der Zuständigkeit unseres Vollstreckungsgerichtes aufgrund der im Antrag angegebenen hiesigen Anschrift. Der erneute Hinweis meinerseits blieb unbeantwortet. (...)

    Da kann man ja denn doch auch erstmal erinnern mit der Bitte um gelegentliche Rückäußerung, wofür hier eine Frist von sechs Monaten notiert wird. MfG.

    Wenn der Gläubiger mit seinem Antrag irgendwie voranschreiten möchte, mag er sich vorzeitiger wieder melden.

  • Das Inkassobüro hat Recht, § 21 ZPO.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Außerdem wurde nicht vorgetragen, dass es sich um eine NL handeln soll, zumindest nicht nach Sachverhaltsdarstellung. Zurückweisen, soll er doch in Beschwerde gehen und sich wieder mal fragen, warum er bestimmt Sachen mal wieder nicht gleich gesagt hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten und besonders die Fundstellen. Da muss ich mal sehen, dass ich irgendwo vielleicht den aktuellen Münchner K. finde.

    Und mich dann noch entscheiden zwischen Zurückweisung und zweiter Erinnerung an die Erledigung der Zwischenverfügung. :gruebel:

  • Das Inkassobüro hat Recht, § 21 ZPO.

    Hat es nicht, § 17 ZPO. § 21 ZPO nicht anwendbar. ;)

    Zöller, ZPO, 24. Aufl. (sorry, habe keine neuere), § 17, Rn. 7: "Der Gerichtsstand nach § 17 ist nicht ausschließlich, daneben kommen besondere Gerichtsstände in Frage (insbesondere gem. § 21, ...)." § 21 Rn. 3: "Der Gerichtsstand des § 21 konkurriert mit dem allgemeinen Gerichtsstand gem. §§ 13,17 ..." Araya Wenn der Gläubiger einen solche Anschrift im PfÜb-Antrag angibt sollte darin wohl die Angabe gesehen werden, dass es sich um eine NL handelt. Was sollte es sonst sein, wenn es eine vom Sitz abweichende Anschrift hat?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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