Erbenermittlung in Aufgebotsverfahren

  • Hallo ihr Lieben,

    ich würde gern mal eure Erfahrungen und Handhabungen in Aufgebotsverfahren erfahren.

    Gehe ich rein nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des BGB, muss mein eingetragener Eigentümer verstorben sein und es darf seit 30 Jahre keine Eintragung im Grundbuch erfolgt ist.

    Soweit so gut. Demnach würde es mir ja auch reichen, wenn ich sehe, der ist 1890 ins Grundbuch eingetragen worden --> der kann also nicht mehr leben --> also Aufgebot.

    Lese ich allerdings die Kommentierung zu § 442 FamFG steht da: "Ist der eingetragene Eigentümer gestorben, sind seine Erben am Verfahren zu beteiligen (§ 7 FamFG). Für die bekannten Erben ist ein Abwesenheitspfleger zu bestellen; für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger, der die unbekannten Erben sucht."

    Das macht für mich irgendwie alles keinen Sinn. Auf der einen Seite kann ich nachvollziehen, dass ich keinen enteignen soll und so. Aber auf der anderen Seite ist doch ein Aufgebotsverfahren gerade dafür da, "unlösbare" Probleme zu klären. Wir hier im Osten haben sowieso das Problem, dass wir zu Haufe alte Grundbücher haben, wo ein Herr Schmidt aus xy seit 100-200 Jahre eingetragen ist - wie soll ich denn sowas klären, wenn nicht über ein Aufgebot?!

    Deswegen dachte ich, ich frage mal nach euren Erfahrungen in der Praxis und wie ihr das handhabt.

    Vielen Dank schon mal und auf einen fröhlichen Austausch... ;)

  • Ich hab auch meine liebe Not mit solchen Aufgeboten und frage mich immer, ob es wirklich reicht, dass der eingetragene Eigentümer (wahrscheinlich) verstorben ist. Muss ich gar keine Nachforschungen zu eventuellen Erben machen??
    Aber meine viiiel dringendere Frage: In welchem Kommentar steht das denn mit den Vertretern für die Erben. Unser hiesiger Kommentar (Prütting,Helms) gibt beim 442 FamFG ausschließlich den Gesetzestext wieder (und als Zivilrechtler bin ich ehrlich gesagt noch nicht auf die Idee gekommen die Erben über einen Vertreter zu beteiligen :oops:) - und den Lehrgang für die Aufgebot hab ich nat. auch nicht bekommen :mad:

  • Naja, es ist wie immer: Es kommt halt drauf an ;o)

    Die Antragsbegründung muss aus meiner Sicht in solchen Verfahren schon die (theoretische) Erbfolge des eingetragenen Eigentümers darstellen. Ich verlange quasi einen Bericht über die bisher angestellten Ermittlungen des Antragstellers:
    Wer war der Eigentümer, wann ist er wo verstorben (Sterbeurkunde), wer sind dessen Erben geworden bzw. könnten geworden sein. Gibt es ggfls. Nachlassvorgänge und dort z. B. auch Pflegschaftsverfahren oder auch Ermittlungen gem. § 82a GBO. Solche Dinge eben. Wenn die ergebnislos geblieben sind, steht dem Aufgebot aus Sicht des verschwundenen „alten“ Eigentümers grundsätzlich (s. u.) nichts mehr im Wege. Dann fehlt „nur“ noch die Begründung für die Ersitzung des neuen Eigentümers.

    Wenn man Pech hat ist ein „Hermann Meyer aus X“ eingetragen und aus den Grundakten ergeben sich keine weiteren individualisierbaren Merkmale. Dann wird man auch keine Nachlassakten finden können und wo möglich auch nur schwer irgendwelche anderen Urkunden (Sterbeurkunde etc.). Da bleibt dann nur der eidesstattlichen Versicherung der Beteiligten zu glauben.
    Evtl. Rückfragen sind aber trotzdem gestattet: Wem gehör(t)en die umliegenden Flächen? (Wie? Hof Meyer-Schulze aus x…???), was sagen die Kirchenbücher? etc. So ein bisschen Detektivarbeit muss schon an den Tag gelegt worden sein. Auf Zuruf mache ich das nicht.

    Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers halte ich für dummes Zeug. Es geht ja grade darum, dass einer weg ist? Die Bestellung eines Nachlasspflegers ist aus meiner Sicht (ich bin auch Nachlassrechtspfleger) dann (und nur dann) anzudenken, wenn der Sachverhalt auch Substanz und damit u. a. auch Wert bietet.

    48 qm Brachland, die immer mitgepflügt wurden und eingetragen mit einem nicht individualisierbaren Eigentümer (s. o. „Hermann Meyer aus X“) sind aus meiner Sicht nicht Wert, eine Nachlasspflegschaft einzurichten. Bei einem großen Stück Land, mit entsprechendem Wert und dem Gerücht, die Eigentümer sind „damals“ ausgewandert… Da ist dann eher das Nachlassgericht „dran“ über eine Nachlasspflegschaft oder z. B. per § 82a GBO über das GBA selber zu ermitteln. Verlaufen die Ermittlungen im Sande: Aufgebot als ultima ratio.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Na dann lag ich ja bisher gar nicht mal so schlecht. Halt alles mit ein bissel Fingerspitzengefühl.
    Vielen Dank und jetzt schon mal ein schönes Wochenende aus dem Nordosten unserer Republik!

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