Hallo ihr Lieben,
ich würde gern mal eure Erfahrungen und Handhabungen in Aufgebotsverfahren erfahren.
Gehe ich rein nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des BGB, muss mein eingetragener Eigentümer verstorben sein und es darf seit 30 Jahre keine Eintragung im Grundbuch erfolgt ist.
Soweit so gut. Demnach würde es mir ja auch reichen, wenn ich sehe, der ist 1890 ins Grundbuch eingetragen worden --> der kann also nicht mehr leben --> also Aufgebot.
Lese ich allerdings die Kommentierung zu § 442 FamFG steht da: "Ist der eingetragene Eigentümer gestorben, sind seine Erben am Verfahren zu beteiligen (§ 7 FamFG). Für die bekannten Erben ist ein Abwesenheitspfleger zu bestellen; für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger, der die unbekannten Erben sucht."
Das macht für mich irgendwie alles keinen Sinn. Auf der einen Seite kann ich nachvollziehen, dass ich keinen enteignen soll und so. Aber auf der anderen Seite ist doch ein Aufgebotsverfahren gerade dafür da, "unlösbare" Probleme zu klären. Wir hier im Osten haben sowieso das Problem, dass wir zu Haufe alte Grundbücher haben, wo ein Herr Schmidt aus xy seit 100-200 Jahre eingetragen ist - wie soll ich denn sowas klären, wenn nicht über ein Aufgebot?!
Deswegen dachte ich, ich frage mal nach euren Erfahrungen in der Praxis und wie ihr das handhabt.
Vielen Dank schon mal und auf einen fröhlichen Austausch...