Die Vollstreckung könnte der Verwalter "vereiteln", indem er sich "massefrei" macht und den Verwaltungsüberschuss permanent an die gemäß § 156 ZVG tatsächlich privilegierten Gläubiger resp. nach Maßgabe des Teilungsplans verteilt.
Mal unabhängig von Haftungsnormen der AO:
Herzlichen Glückwunsch, jedenfalls dann, wenn man das FA als "Beteiligten" des Zwangsverwaltungsverfahrens ansieht, BGH vom 05.02.2009, IX ZR 21/07.