§ 457 FamFG

  • In meiner Akte hat der Fiskus das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss von Nachlassgläubigern beantragt.

    Bezüglich des Erblassers lief beim hiesigen Gericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses wurde in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet.

    Nachdem die Überleitung erfolgt ist, stellt der Fiskus den Antrag bzgl. des Aufgebotsverfahrens. In dem Antrag ist aufgeführt worden, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren bisher nicht beantragt wurde.

    Mein Vorgänge hat daraufhin das Aufgebot erlassen.

    Nun meldeten sich bei mir mehrere Gläubiger, die meinten, dass sie ihre Forderung schon im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Daraufhin habe ich mir die Insoakte vorlegen lassen und habe festgestellt, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde.

    Gemäß § 457 I FamFG soll das Aufgebot nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist. Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet, § 457 II FamFG.

    Ich habe hier ja nun nicht den Fall, dass die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt wurde, sondern das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde übergeleitet in ein Nachlassinsolvenzverfahren.

    Meine Frage ist nun, ob auch hier die Rechtsfolge des § 457 FamFG eintritt und das Aufgebotsverfahren beendet ist.

    Ich hatte diesbezüglich mit dem Sachbearbeiter gesprochen, der damals das Aufgebotsverfahren bearbeitet hat (hat auch als Insolvenzrechtspfleger den Beschluss bezüglich der Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren gefertigt) und er ist der Meinung, dass das Aufgebotsverfahren weiter durchzuführen ist, da das Insoverfahren bereits seit 2012 läuft und es nun ja neue Gläubiger geben könnte.

    Spielt es also wirklich eine Rolle, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt wird oder ob das Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wird? Ich dachte Nachlassinsolvenzverfahren ist Nachlassinsolvenzverfahren.

    Kann mir jemand diesbezüglich weiterhelfen (gerne auch mit Rechtsprechungshinweisen oder Literaturhinweisen)?

    Für den Fall, dass das Aufgebotsverfahren nun nicht beendet ist:

    In dem Aufgebotsverfahren haben sich Gläubiger gemeldet, die auch im Nachlassinsolvenzverfahren ihre Forderungen angemeldet haben und auch bei der Anmeldung auf die Liste in dem Insoverfahren verwiesen haben. Muss ich die dann trotzdem im Ausschließungsbeschluss aufnehmen?

    Danke schon einmal im Voraus.

  • Ohne eine Stelle im Kommentar gefunden zu haben:
    Ein Insolvenzgläubiger ist Gläubiger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens (§ 38 InsO), ein Nachlassgläubiger kann später dazugekommen sein und muss nicht zwingend auch Insolvenzgläubiger sein.

    Wegen der unterschiedlichen Zeitpunkte des Entstehens der Gläubigerposition sehe ich daher auch, dass ein Aufgebotsverfahren zulässig ist. § 457 FamFG sagt ja, dass ein Aufgebotsverfahren (nur) DANN unzulässig ist, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt ist. Nach Antragstellung eines Nachlassinsolvenzverfahrens geht das InsoVerfahren vor, weil die Gläubiger des Aufgebotsverfahrens logischerweise dieselben sein müssen, wie die Nachlassinsolvenzgläubiger, denn es ist der Todeszeitpunkt das einzige Kriterium.

    Können die Gläubigerpositionen (zeitlich) auseinanderfallen, kann man die Aufgebote nebeneinander laufen lassen bzw. muss dem Antrag als begründet (und mit Rechtschutzinteresse versehen) auch stattgeben.

    In Deinem Fall läuft das Nachlassinsovenzverfahren zwar (insofern bist Du NACH einer Antragstellung), aber es war eben die Antragstellung gerichtet auf ein Insolvenzverfahren und kein Nachlassinsolvenzverfahren. Also zwei unterschiedliche Gläubigergruppen und somit auch zwei Parallelverfahren.

    Und ja:
    ALLE Gläubiger müssen gem. des FamFG erneut anmelden, glaubhaft machen etc. Es sind alle gleich zu behandeln. Bei der Aufforderung zur Anmeldung hätte man da clevererweise drauf hinweisen können: Ja, Du hast das alles schon Mal gemacht, aber das ist ein anderes Verfahren und jetzt muss Du dasselbe nochmal machen…

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Bedeutet das also, dass ich auch die Gläubiger mit aufnehmen muss, deren Forderungen schon vor der Insolvenzeröffnung bestanden und die auch schon eine Anmeldung zur Insotabelle vorgenommen haben und dort eingetragen sind? Die werden dann im Insoverfahren und Aufgebotsverfahren berücksichtigt?

    Bei den Neugläubigern kann ich es ja nachvollziehen, dass ich die mit reinnehmen muss, aber wie verhält es sich mit Gläubigern, deren Forderung bereits vor der Insoeröffnung bestand, die im Insoverfahren nichts angemeldet haben oder deren Forderung bestritten wurde und nun beim Aufgebotsverfahren anmelden?

    Außerdem habe ich einen Gläubiger, der Forderungen in meinem Aufgebotsverfahren anmeldet, die in der Zeit von 2010 bis 2014 fällig wurden (Müllgebühren).
    Für einen Teil ist er ja auch Insogläubiger und für die nach der Insolvenzveröffnung fällig gewordenen Forderungen ist er Neugläubiger. Muss ich dann gucken, wann die Eröffnung des Insoverfahrens erfolgte und welche Forderungen vor und welche Forderungen nach der Insoeröffnung fällig wurden?

    Sorry, dass ich so viel frage, aber irgendwie ist mir noch nicht so ganz klar, wie ich hier weiter verfahren muss.

  • Bedeutet das also, dass ich auch die Gläubiger mit aufnehmen muss, deren Forderungen schon vor der Insolvenzeröffnung bestanden und die auch schon eine Anmeldung zur Insotabelle vorgenommen haben und dort eingetragen sind? ja Die werden dann im Insoverfahren und Aufgebotsverfahren berücksichtigt? ja

    Bei den Neugläubigern kann ich es ja nachvollziehen, dass ich die mit reinnehmen muss, aber wie verhält es sich mit Gläubigern, deren Forderung bereits vor der Insoeröffnung bestand, die im Insoverfahren nichts angemeldet haben oder deren Forderung bestritten wurde und nun beim Aufgebotsverfahren anmelden? Die sind dann im Aufgebotsverfahren "dabei" und im Insoverfahren nicht. Sowas gibt´s.

    Außerdem habe ich einen Gläubiger, der Forderungen in meinem Aufgebotsverfahren anmeldet, die in der Zeit von 2010 bis 2014 fällig wurden (Müllgebühren).
    Für einen Teil ist er ja auch Insogläubiger und für die nach der Insolvenzveröffnung fällig gewordenen Forderungen ist er Neugläubiger. Muss ich dann gucken, wann die Eröffnung des Insoverfahrens erfolgte und welche Forderungen vor und welche Forderungen nach der Insoeröffnung fällig wurden? nein

    Sorry, dass ich so viel frage, aber irgendwie ist mir noch nicht so ganz klar, wie ich hier weiter verfahren muss.

    Stell Dir vor, es ist ein "normales" Aufgebotsverfahren ohne Insolvenz. Da guckst Du doch auch nicht: Oh, die Bank könnte aber auch Geld aus der noch laufenden Versteigerung bekommen, oder von einem Bürgen. Das materielle Recht der Forderungen geht Dich nix an.
    Wegen Deines "Problems" der mehrfachen Anmeldung: Wenn der Gläubiger Pech hat, hat vorher noch ne Fiskuserbrechtsfeststellung stattgefunden und der Gläubiger hat sich da auch schon gemeldet. Dann wäre es das dritte Mal jetzt bei Dir.
    Du machst es Dir also (meiner Meinung nach) im AUFGEBOTSVERFAHREN viel zu kompliziert. Das ist ein rein formales Verfahren. Einer ist tot und jemand will wissen, wie viel Schulden bei wem existieren. Wer sich in der entsprechenden Form meldet, erleidet keinen Nachteil. Wer nicht, kriegt nix. Wer ab wann welche Forderung in welcher Höhe hat und ob er anderweitig vorher nachher oder von wem Geld bekommt, bekommen könnte oder auch nicht, ist nicht Dein Ding.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Es tut mir leid, aber ich habe noch eine hoffentlich letzte Frage:

    Unter anderem haben sich Gläubiger gemeldet, die Bezug nehmen auf die Anmeldung in dem Insoverfahren.

    Reicht diese Bezugnahme für die Glaubhaftmachung aus, wenn ich in der Insoakte sehe, dass die Forderung in die Tabelle aufgenommen wurde und nicht bestritten wurde oder muss der Gläubiger mir die Belege zur Glaubhaftmachung noch einmal neu einreichen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!