In meiner Akte hat der Fiskus das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss von Nachlassgläubigern beantragt.
Bezüglich des Erblassers lief beim hiesigen Gericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses wurde in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet.
Nachdem die Überleitung erfolgt ist, stellt der Fiskus den Antrag bzgl. des Aufgebotsverfahrens. In dem Antrag ist aufgeführt worden, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren bisher nicht beantragt wurde.
Mein Vorgänge hat daraufhin das Aufgebot erlassen.
Nun meldeten sich bei mir mehrere Gläubiger, die meinten, dass sie ihre Forderung schon im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Daraufhin habe ich mir die Insoakte vorlegen lassen und habe festgestellt, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde.
Gemäß § 457 I FamFG soll das Aufgebot nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist. Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet, § 457 II FamFG.
Ich habe hier ja nun nicht den Fall, dass die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt wurde, sondern das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde übergeleitet in ein Nachlassinsolvenzverfahren.
Meine Frage ist nun, ob auch hier die Rechtsfolge des § 457 FamFG eintritt und das Aufgebotsverfahren beendet ist.
Ich hatte diesbezüglich mit dem Sachbearbeiter gesprochen, der damals das Aufgebotsverfahren bearbeitet hat (hat auch als Insolvenzrechtspfleger den Beschluss bezüglich der Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren gefertigt) und er ist der Meinung, dass das Aufgebotsverfahren weiter durchzuführen ist, da das Insoverfahren bereits seit 2012 läuft und es nun ja neue Gläubiger geben könnte.
Spielt es also wirklich eine Rolle, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt wird oder ob das Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wird? Ich dachte Nachlassinsolvenzverfahren ist Nachlassinsolvenzverfahren.
Kann mir jemand diesbezüglich weiterhelfen (gerne auch mit Rechtsprechungshinweisen oder Literaturhinweisen)?
Für den Fall, dass das Aufgebotsverfahren nun nicht beendet ist:
In dem Aufgebotsverfahren haben sich Gläubiger gemeldet, die auch im Nachlassinsolvenzverfahren ihre Forderungen angemeldet haben und auch bei der Anmeldung auf die Liste in dem Insoverfahren verwiesen haben. Muss ich die dann trotzdem im Ausschließungsbeschluss aufnehmen?
Danke schon einmal im Voraus.