Nachlasspflegschaft Erbscheinsantrag

  • Kann es sein dass eine Reform zum Europäischen Nachlasszeugnis den Gesamterbschein (durch G v. 29. 6. 2015 (BGBl. I S. 1042)abgeschafft hat? Haltet uns jetzt bitte nicht für Idioten aber

    Das ist der 2357 BGB in alter Fassung:

    § 2357 BGB Gemeinschaftlicher Erbschein
    (1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
    (2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
    (3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
    (4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.

    :confused:

    Dieser Paragraph ist aber vor zwei Wochen aufgehoben worden.


    Soll ich dem Antragssteller nahelegen mit seiner Vollmacht einen Teilerbschein im Namen der kanadischen Erben beantragen soll? Kann er im Erbscheinverfahren vertreten? Die Vollmacht berechtigt "zu in Erb- und Vermögensangelegen der verstorbenen X"

  • Dann wäre ja auch das gesamte Erbscheinsverfahren abgeschafft!!

    Das ist jetzt im FamFG integriert. Schau mal unter § 352 ff. FamFG.
    Das sind die Auswirkungen des IntErbRVG. Ab dem 17.8.15 gilt für alle ab da eingetretenen Erbfälle das neue Verfahrensrecht des geänderten FamFG. Hat man das euch am Gericht nicht irgendwie mitgeteilt?

    Ich freu mich schon darauf, wenn ich dieses Jahr noch für mehrere Bundesländer Fortbildungen zur EUErbVo halten darf....es besteht offensichtlich großer Bedarf....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke TL :daumenrau

    Ist aber auch wirklich sehr vertrackt.

    Sollen wir auf den Antrag jetzt den Gesamterbschein erteilen? Dem Antragsteller einen Teilerbschein über die Erben in Canda erteilen? Oder den Antrag ablehnen und er soll einen neuen Antrag stellen im Namen der Kanadier?


    Komme aus den Bundesländern :oops:

  • @Leah29:

    Kommentare zu Gesetzen werden von wirklich sehr schlauen Menschen geschrieben. Ich kenne einige davon und schätze diese Kommentatoren sehr. Es sind dennoch Menschen, die aber auch nicht alles wissen können und die teilweise auch unterschiedlicher Ansichten sind. Manchmal schreiben sie voneinander ab und so kann es sein, dass sich eine Meinung festigt, die keiner mehr kritisch hinterfragt oder hinterfragen kann, denn es ist ja die herrschende Meinung. Das Gesagte gilt übrigens für alle Menschen...selbst dann wenn sie als OLG-Richter oder an noch höherer Stelle ihr Amt versehen.

    Nu denn: Die herrschende Meinung (siehe #20) sagt wohl, dass ein Miterbe einen Teilerbschein für andere Erben beantragen kann, auch wenn er in diesem TeilES nicht selbst stehen wird. Damit dürfte deine Frage beantwortet sein, oder?

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  • Dann wäre ja auch das gesamte Erbscheinsverfahren abgeschafft!!

    Das ist jetzt im FamFG integriert. Schau mal unter § 352 ff. FamFG.
    Das sind die Auswirkungen des IntErbRVG. Ab dem 17.8.15 gilt für alle ab da eingetretenen Erbfälle das neue Verfahrensrecht des geänderten FamFG. Hat man das euch am Gericht nicht irgendwie mitgeteilt?

    Ich freu mich schon darauf, wenn ich dieses Jahr noch für mehrere Bundesländer Fortbildungen zur EUErbVo halten darf....es besteht offensichtlich großer Bedarf....


    Nö, da muss sich bei uns jeder selbst drum kümmern. Auch wenn es neue Unterhaltsbeträge, Freibeträge § 115 ZPO etc. gibt, bekommen wir hier keine offizielle Mitteilung. Das muss irgendwie für sich in Erfahrung bringen. Dank des Forums und auch anderer netter Kollegen bin ich immer auf dem neuesten Stand. Sonst würde es eher schlecht aussehen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ja damit ist dann meine Frage beantwortet!

    Herzlichen Dank allen!! Wirklich toll! Ich stehe noch am Anfang meiner Laufbahn und bin noch ein wenig unsicher mit der Kommentierung.

    Ich hoffe, dass ich mich hier auch bald unterstützend einbringen kann :)

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