Protokoll 1. Termin Eigenverwaltung, Sachwalter, vorläufiger Gläubigerausschuss

  • zugleich zu #20:

    Nein, Du denkst nicht zu kompliziert, Du denkst komplex, was immer gut ist. Dein Prob ist, Du lässt Dich durch die Eigenverwaltung hinsichtlich der Folgerichtigkeit Deiner Gedanken abgleiten (nicht bös gemeint; ich wende da auch immer wieder die Gedanken und Verfahrenssitus).
    Denk Dir den Normalfall:
    Die Gläubigerversammlung wählt einen neuen Verwalter. Das Gericht hat sodann über die Bestellung zu entscheiden.
    Solange es keinen - rechtskräftig -eingesetzten neuen Verwalter gibt, bleibt es bei der Verfügungsmacht nach § 80 InsO. Was jedoch die Forderungsprüfung betrifft, bleibt es bei der Vorläufigkeit der bis dato gültigen Verwalterbestellung. Während der Vorläufigkeit ist eine Prüfungsverhandlung m.E. nicht durchführbar (das ist so eine Art sedis vacantia). Das ist auch der Grund, warum die Prüfungsverhandlung auch erst nach dem Berichtsterim durchzzuführen ist.

    Auf die Eigenverwaltung gewendet: Aufhebung rausschieben, Schuldnerbestreiten, Sachwalterbestreigen ggfs. dann mit Aufhebung: damit legst Du Dir nur faule Eier in's Nest. Oki, das Prob der Aufhebung der Eigenverwaltung und den Schuldnerwidersprüchen zu einem späteren Zeitpunkt ist ein Prob eigener Art.
    Nur: Du würdest Dir nur unnötige Probleme schaffen. Die Ermöglichung der Widersprüche von Gläubigern ist natürlich gegeben, aber das ist dann halt so. Solange die Person des Insolvenzverwalters nicht feststeht, keine Prüfungsverhandlung.
    Wir haben eine ähnliche Problematik gehabt, bei sofortiger Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss. Termin ganz normal durchgezogen, nur nicht die Prüfungsverhandlung.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Deine Überlegungen sind überzeugend. Sobald die Gläubiger oder der Schuldner also die Eigenverwaltung aufgehoben haben wollen, sollte auf den Prüfungsteil verzichtet werden, damit erst ein endgültiger Verwalter bestimmt werden kann. So werde ich es dann wohl machen :) Vielen Dank

  • Ich hänge mich mal hier ran,

    ich brauche auch eine Protokollvorlage für den Berichts- und Prüfungstermin in einem Eigenverwaltungsverfahren. Kann mir jemand helfen?

  • Andere Frage:

    Sind folgende Tagesordnungspunkte obligatorisch:
    -Abstimmung über die Anordnung der Eigenverwaltung (Eigenverwaltung wurde bereits durch das Gericht angeordnet)
    -Anordnung von zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften
    ?

    Oder hat das Insolvenzgericht nur auf Antrag der Gläubigerversammlung gem. §§ 272 Abs. I Nr. 1, 277 Abs. I S. 1 InsO zu reagieren?

    Muss ich die Gläubigerversammlung auf Ihr Antragsrecht hinweisen?

    Liebe Grüße und vielen Dank

  • Andere Frage:

    Sind folgende Tagesordnungspunkte obligatorisch:
    -Abstimmung über die Anordnung der Eigenverwaltung (Eigenverwaltung wurde bereits durch das Gericht angeordnet)
    -Anordnung von zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften
    ?

    Oder hat das Insolvenzgericht nur auf Antrag der Gläubigerversammlung gem. §§ 272 Abs. I Nr. 1, 277 Abs. I S. 1 InsO zu reagieren?

    Muss ich die Gläubigerversammlung auf Ihr Antragsrecht hinweisen?

    Liebe Grüße und vielen Dank


    Die Antragstellung der GLV auf Aufhebung der Eigenverwaltung ist m.E. obligatorisch; für den Fall, dass ein entsprechender Antrag nicht gestellt ist, ist m.E. auch die Entscheidung über die Zustimmungsbedürftigkeit obligatorisch.
    Ein gesonderter Hinweis darauf sollte nicht erforderlich sein, da der Eröffnungsbeschluss dies selbstverständlich in der Tagesordnung zu enthalten hat. Ergo wäre nur danach zu fragen, ob entsprechende Anträge gestellt werden.
    greez Def

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