Alles anzeigenWie wäre es denn mit einer (früheren) Konstruktion aus dem WEG-Bereich:
a) Donnerstag, 06.04.2017, 14:00 Uhr: Gläubigerversammlung, Tagesordnung Bestimmung des neuen Insolvenzverwalters nach Beendigung der Eigenverwaltung ...
b) Donnerstag, 06.04.2017, 15:30: Erste Gläubigerversammlung nach Bestimmung des Insolvenzverwalters, Tagesordnung § 160 InsO etc
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHDir auch vielen Dank für deinen Lösungsansatz. Ich muss ehrlich gestehen, dass ich innerlich noch mit mir kämpfe, wie mit derartigen Verfahren umzugehen ist.
Mal so nebenbei zu dem Prüfungsteil: Wenn die Gläubigerversammlung beschließt, dass die Eigenverwaltung aufgehoben werden soll, würdet ihr dann direkt im Berichtstermin die Aufhebung beschließen, einen Verwalter einsetzen und einen neuen Termin bestimmen? Und dann im Anschluss den Prüfungstermin aufheben!? Der Beschluss über die Aufhebung der Eigenverwaltung wirkt doch konstitutiv. Wenn ich die Eigenverwaltung nicht direkt aufhebe, hätte ich zum angesetzten Prüfungstermin einen noch eingesetzten Sachwalter in einer noch bestehenden Eigenverwaltung, einen ordnungsgemäß angesetzten Prüfungstermin und damit die Möglichkeit, die Forderungsprüfung durchzuziehen. Man würde mit einem neuen Prüfungstermin weiteren Gläubigern die Möglichkeit geben, Forderungen zu bestreiten. Oder macht es vielleicht Sinn, dass die Gläubiger beschließen, dass die Eigenverwaltung nach dem Prüfungstermin aufgehoben wird, um eine Prüfungsverhandlung zu ermöglichen?
Und wie ist mit den Wirkungen eines Schuldnerwiderspruches nach § 283 InsO umzugehen, wenn die Eigenverwaltung nachträglich aufgehoben wird? Ich gehe davon aus, dass die bestrittene Forderung weiterhin als nicht festgestellt gilt, oder?Diese Eigenverwaltungen verwirren mich....
Liebe Grüße
zugleich zu #20:
Nein, Du denkst nicht zu kompliziert, Du denkst komplex, was immer gut ist. Dein Prob ist, Du lässt Dich durch die Eigenverwaltung hinsichtlich der Folgerichtigkeit Deiner Gedanken abgleiten (nicht bös gemeint; ich wende da auch immer wieder die Gedanken und Verfahrenssitus).
Denk Dir den Normalfall:
Die Gläubigerversammlung wählt einen neuen Verwalter. Das Gericht hat sodann über die Bestellung zu entscheiden.
Solange es keinen - rechtskräftig -eingesetzten neuen Verwalter gibt, bleibt es bei der Verfügungsmacht nach § 80 InsO. Was jedoch die Forderungsprüfung betrifft, bleibt es bei der Vorläufigkeit der bis dato gültigen Verwalterbestellung. Während der Vorläufigkeit ist eine Prüfungsverhandlung m.E. nicht durchführbar (das ist so eine Art sedis vacantia). Das ist auch der Grund, warum die Prüfungsverhandlung auch erst nach dem Berichtsterim durchzzuführen ist.
Auf die Eigenverwaltung gewendet: Aufhebung rausschieben, Schuldnerbestreiten, Sachwalterbestreigen ggfs. dann mit Aufhebung: damit legst Du Dir nur faule Eier in's Nest. Oki, das Prob der Aufhebung der Eigenverwaltung und den Schuldnerwidersprüchen zu einem späteren Zeitpunkt ist ein Prob eigener Art.
Nur: Du würdest Dir nur unnötige Probleme schaffen. Die Ermöglichung der Widersprüche von Gläubigern ist natürlich gegeben, aber das ist dann halt so. Solange die Person des Insolvenzverwalters nicht feststeht, keine Prüfungsverhandlung.
Wir haben eine ähnliche Problematik gehabt, bei sofortiger Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss. Termin ganz normal durchgezogen, nur nicht die Prüfungsverhandlung.