Protokoll 1. Termin Eigenverwaltung, Sachwalter, vorläufiger Gläubigerausschuss

  • Hallo miteinander,

    hat jemand in seinen Vorlagen ein Protokoll für den 1. Termin, in denen auf Eigenverwaltung und Gläubigerausschuss eingegangen wird?

    Habe demnächst Termine, in denen Eigenverwaltung angeordnet wurde und es einen vorläufigen Gläubigerausschuss gibt.

    Weder unsere offiziellen Vorlagen noch unsere inoffiziellen Vorlagen geben für diese "Spezialfälle" etwas her...

    LG

  • Für die Eigenverwaltung haben wir nnoch nix im Vordruck. Habe bisher bei der Eigenverwaltung immer nur reingeschrieben: Die angeordnete Eigenverwaltung bleibt aufechterhalten und dass die Abstimmung ggfs. einstimmung bzw. mit der notwendigen Mehrheit erfolgte.


    Für den Gläubigerausschuss haben wir folgende Vorlage mit Ankreuzkästchen:

    Es soll kein Gläubigerausschuss gewählt werden.
    Der vorläufige Gläubigerausschuss wird beibehalten.
    Es soll ein Gläubigerausschuss von ___ Mitgliedern gewählt werden.Es wurden gewählt: (Name einsetzen)Die Gewählten nahmen die Wahl an.

  • Nun, da auf ein Musterprotokoll zu hoffen.... das System kann so etwas kaum tauglich zur Verfügung stellen. Die Rechtswirklichkeit ist da jedenfalls nach meiner bescheidenen Erfahrung zu komplex. Was aber geht, sind Ablaufschemata. Da hab ich etliche - jeweils Fallbezogen - zu erstellt. Zur Eigenverwaltung jedoch leider nicht, ich hab aber was fragmentarisches, aus dem sich der Ablauf erschließen lässt. Um die Sitzungsniederschriften müsste ich mich entsprechend bemühen, aber die bringen für's Schema nicht viel. Wer also mein Geschreibsel mal kritischer Prüfung unterziehen will, bitte PM, ich mail dann .
    greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • hat jemand in seinen Vorlagen ein Protokoll für den 1. Termin, in denen auf Eigenverwaltung und Gläubigerausschuss eingegangen wird?

    ich schließe mich mal an und bin ebenfalls auf der Suche nach Mustern für das Protokoll des Berichtstermins bei angeordneter Eigenverwaltung und würde mich über Vorlagen (auch bezügl. streitigen Stimmrechtsentscheidungen) freuen....

    Welche Anwendung? (ggf. eine Winsolvenz-Vorlage zu verschicken, wenn eine andere Anwendung benutzt wird, dürfte nicht weiterführend sein)

  • Mittlerweile haben wir eine recht ordentliche Vorlage (Winsolvenz). (Wobei das Programm eigentlich egal ist, man kann ja auch ein Word-Dokument verschicken...?)

    Ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

    Bei Bedarf bitte PN an mich.

  • Nö, aber als Vorlage für sich erstmal.

    Und ich denke, wenn jemand ein anderes System hat, muss derjenige sich dann schon kümmern und es entsprechend einpflegen ;)

  • Hallo zusammen, ich hänge mich hier einfach mal dran.

    Hat jemand vielleicht Vorlagen zum 1. Termin?

    In meinem Fall soll wohl die Eigenverwaltung aufgehoben und das Insolvenzverfahren als Regelverfahren fortgeführt werden (evtl. stellt der Schuldner einen Rücknahmeantrag -hoffe ich- oder aber ein Gläubiger gem. § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

    Kann ich in diesem Termin (wenn das Insolvenzverfahren als Regelverfahren fortgeführt wird) auch sogleich über § 160 InsO abstimmen, sodass der Insolvenzverwalter ermächtigt wird, den Geschäftsbetrieb abzuwickeln etc.?

    Bin mir echt immer unsicher mit der Eigenverwaltung...

    Liebe Grüße und danke.

  • Nun, Vorlagen wird es viele geben, aber sollten diese alle Situationen abdecken, dürften sie sehr unübersichtlich sein :D
    Die Unsicherheit kann ich sehr gut verstehen; sie beschleicht mich auch immer wieder. Besser als jede Vorlage ist zunächst einmal die Betrachtung der rechtlichen Implikationen.

    Bezüglich der Aufhebung der Eigenverwaltung ist zu unterscheiden:
    1) 272 Nr. 3: ohne wenn und aber aufzugehben; Rechtsmittel unzulässig P: § 11 II RpflG bleibt statthaft (Lsg.
    Rechtsbhelfesverzicht erklären lassen; besser: Richter mitnehmen
    2) 272 Nr. 1: ohne wenn und aber aufzuheben; § 78 findet keine Anwendung ! Rechtsmittel unzulässig P: § 11 II
    RpflG bleibt statthaft; hier sowieso wg. etwaigem Stimmrechtsgedöhne wäre Richter nicht schlecht !)
    (Rechtsmittelverzicht problematisch, Richter mitnehmen)
    3) 272 Nr. 2: böse Kiste wg. der Voraussetzungen ! Rechtsbehelf: sofortige Beschwerde (kannste alleine machen)

    Beschluss auf jeden Fall verkünden ! und in der öffentlichen Bekanntmachung auf die Verkündung hinweisen.

    Egal aufgrund welcher Variante die Eigenverwaltung aufgehoben wird, ist mit der Aufhebung ein Insolvenzverwalter einzusetzen. Die Einsetzung erfolgt durch das Gericht. Imho ist eine weitere Gläubigerversammlung einzuberufen, um nach § 52 I der GLV die Möglichkeit zur Beschlussfassung über die Wahl eines anderen Verwalters zu geben.
    Diese Versammlung sollte erst nach Rechtskraft der Aufhebung stattfinden; (daher in Fällen 1) und 2) Richter mitnehmen, da gibt es keine Hängepartie). Im Fall 3) ist sie denkbar, da würd ich eine GLV frühestens 3 Wochen nach dem 1. Termin ansetzen (daher die Nummer mit dem Verkünder).
    Prüfungsverhandlung im 1. Termin m.E. no go, da die Person des Verwalters noch nicht feststeht wg. 52 InsO.

    Zur Frage enach § 160 InsO: welche besonderen zustimmungsbedürftigen Rechtshandlungen stehen denn im Eröffnungsbeschluss als TOP ?? (denke, da stehen keine drin).
    Stell Dir das Verfahren nach Aufhebung der Eigenverwaltung im 1. Termin so vor, als hättest Du grad eröffnet, was die Fragen nach Verwalterabwahl, Prüfungstermin und 160 InsO betrifft (anders gewendet: fast alles auf Anfang (rechtlich betrachtet); tatsächlich: alles auf Ende.....
    Witzig ist, wenn bereits ein GLA eingesetzt wurde; wie dies dann zu händeln ist, kann ich grad nicht so aus der Hüfte schießen; ist aber offenbar nicht fallgegenständlich.

    greez Def

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  • Vielen Dank für die Rückmeldung!!

    Wenn die Eigenverwaltung also im 1. Termin aufgehoben wird, kann ich auch nicht die bis dahin angemeldeten FO prüfen und auch keine anderen Beschlüsse fassen?

    Was ist, wenn wir der Antrag (des Schuldners) auf Aufhebung der Eigenverwaltung noch vor dem 1. Termin eingeht?
    Sollte ich die Aufhebung vor dem Termin beschließen oder im Termin mit Verkündung? Oder hebe ich die Eigenverwaltung auf und hebe zugleich auch den Termin auf??
    In der VÖ zum Termin wurden ja auch die Punkte aufgeführt, über die die GL-Versammlung abstimmen kann...Betriebsfortführung, Einstellung etc.
    Darüber kann ich nicht abstimmen, weil in einem weiteren Termin noch über die Person des IV abgestimmt werden kann?

    Der derzeitige Sachwalter und künftige IV hat für den Fall, dass die Eigenverwaltung aufgehoben und als Regelverfahren fortgeführt wird und er zum IV bestellt wird die Abstimmung der GL-Versammlung zu folgenden Punkten beantragt:
    -Fortführung zum Geschäftsbetrieb
    -gerichtliche Geltendmachung von Anfechtungsanschriften
    (dazu brauche ich aber einen neuen Termin?)

  • Okay, also in #12 fing es ja mit einer vermeintlich einfachen Fragestellung an. Meine Antwort darauf war z.T. verfahrensrechtlich sehr formal, hab mir aber schon noch so weitere Varianten gedacht, die ich da nicht alle reinpacken wollte. Die rechtlichen Implikationen und der gerichtliche Umgang ergeben sich verfahrenssituativ.

    Zur Eingangsfrage: wenn der Schuldner noch vor dem Termin selbst die Aufhebung beantragt, würde ich nicht auf Verkünder gehen und auch den Termin nicht canceln. Ich würde ihn vermutlich durchziehen, es bliebe nur das formale Problem der möglichen "Verwalterneuwahl" in der ersten auf die Erennung folgenden Versammlung. ABA: wenn schon in einem Eigenverwaltungsverfahren die Gläubiger nicht antreten, würden sie es in einem "Normalverfahren" auch nicht tun.
    Ob nun alles was der IV- sich so vorstellt, in der ersten Versammlung so geht, ist eine andere Frage - sorry, Forum, da schick ich lieber ne PN an die Themenstarterin.
    greez
    Def

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  • Okay, also in #12 fing es ja mit einer vermeintlich einfachen Fragestellung an. Meine Antwort darauf war z.T. verfahrensrechtlich sehr formal, hab mir aber schon noch so weitere Varianten gedacht, die ich da nicht alle reinpacken wollte. Die rechtlichen Implikationen und der gerichtliche Umgang ergeben sich verfahrenssituativ.

    Zur Eingangsfrage: wenn der Schuldner noch vor dem Termin selbst die Aufhebung beantragt, würde ich nicht auf Verkünder gehen und auch den Termin nicht canceln. Ich würde ihn vermutlich durchziehen, es bliebe nur das formale Problem der möglichen "Verwalterneuwahl" in der ersten auf die Erennung folgenden Versammlung. ABA: wenn schon in einem Eigenverwaltungsverfahren die Gläubiger nicht antreten, würden sie es in einem "Normalverfahren" auch nicht tun.
    Ob nun alles was der IV- sich so vorstellt, in der ersten Versammlung so geht, ist eine andere Frage - sorry, Forum, da schick ich lieber ne PN an die Themenstarterin.
    greez
    Def

    Guten Morgen,

    in meinem Fall soll in der 1. Versammlung ebenfalls die Aufhebung der Eigenverwaltung beschlossen werden, sowohl Schuldner als auch der Sachwalter und die Großgläubiger sind sich einig. Es soll eine Betriebsübertragung kurz nach dem ersten Termin erfolgen (1 Woche später), wie das angestellt werden soll, ist mir aber ein Rätsel, da der Verwalter ja erst nach Aufhebung der Eigenverwaltung bestimmt wird und eine Zustimmung nach § 160 InsO wohl kaum einholbar sein wird.
    Hilft mir deine an den Themenstarter gerichtete PN eventuell weiter? I

    Ich hatte mir ansonsten überlegt in der 1. Versammlung die Gläubiger nicht nur über die Aufhebung der Eigenverwaltung abstimmen zu lassen, sondern gleichzeitig eine Abstimmung zu der Person des IV einzuholen. Tagesordnungspunkt laut Eröffnungsbeschluss ist ja standardmäßig die Aufhebung der Eigenverwaltung und auch die Wahl eines anderen Sachwalters. Der § 57 InsO ist meines Erachtens nicht auf die Fälle einer Aufhebung der Eigenverwaltung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelegt, sondern vielmehr auf die Fälle, in denen das Gericht mit Eröffnung einen Insolvenzverwalter einsetzt, ohne dass die Gläubigerversammlung (die ja zu dem Zeitpunkt noch gar nicht existiert) zu der Person des Insolvenzverwalters einen Beschluss fassen und sich damit einen Verwalter aussuchen kann (Stichwort Gläubigerautonomie).

    Die Frage ist sodann auch, ob man auch gleichzeitig die Zustimmung nach § 160 InsO einholen kann.

    Gibt es für das Thema Eigenverwaltung eventuell Lektüre für die Praxis, die das Leben eines Rechtspflegers erleichtern können? :gruebel:

    LG

  • wenn man es exakt am Wortlaut festmacht, müsste vertagt bzw. neu-terminiert werden, da im Falle der Aufhebung der Eigenverwaltung im Termin und der Einsetzung des Verwalters ja der laufende Termin noch nicht die auf die Einsetzung folgende GLV ist.....
    Dann wäre auch kein 160 drin.
    Andere Lesart: da sich der Termin auch über die Aufhebung der Eigenverwaltung verhält und TOP auch die Wahl eines anderen Sachwalters ist: ließe sich auch durchziehen, im selben Termin den Verwalter einzusetzen und dann über die Wahl eines andern Verwalters beschließen zu lassen.
    Zur Frage nach der Literatur:
    ja da gibt es einiges, aber für die Fälle, die - wie vorliegend - problematisch werden, nicht wirklich (mal von Kommentierungen abgesehen) So wirklich strukturell zu den Problemfällen, Fehlanzeige.
    Wo aber das Eigenverwaltungsverfahren ganz gut behandelt ist, ist im Haarmeyer/Frind Insolvenzrecht.
    Auch wenn das Werk eher für "newbies" gedacht sein dürfte, ist es auch wg. des erferulich geringen Seitenumfangs doch inhaltlich so instrutkiv, sich in die Strukturen des Insolvenzverfahrens und eben auch der Eigenverwaltung hineinzudenken bzw. die Zusammenhänge einmal wieder aufzufrischen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wie wäre es denn mit einer (früheren) Konstruktion aus dem WEG-Bereich:

    a) Donnerstag, 06.04.2017, 14:00 Uhr: Gläubigerversammlung, Tagesordnung Bestimmung des neuen Insolvenzverwalters nach Beendigung der Eigenverwaltung ...

    b) Donnerstag, 06.04.2017, 15:30: Erste Gläubigerversammlung nach Bestimmung des Insolvenzverwalters, Tagesordnung § 160 InsO etc


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wie wäre es denn mit einer (früheren) Konstruktion aus dem WEG-Bereich:

    a) Donnerstag, 06.04.2017, 14:00 Uhr: Gläubigerversammlung, Tagesordnung Bestimmung des neuen Insolvenzverwalters nach Beendigung der Eigenverwaltung ...

    b) Donnerstag, 06.04.2017, 15:30: Erste Gläubigerversammlung nach Bestimmung des Insolvenzverwalters, Tagesordnung § 160 InsO etc


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Dir auch vielen Dank für deinen Lösungsansatz. Ich muss ehrlich gestehen, dass ich innerlich noch mit mir kämpfe, wie mit derartigen Verfahren umzugehen ist.

    Mal so nebenbei zu dem Prüfungsteil: Wenn die Gläubigerversammlung beschließt, dass die Eigenverwaltung aufgehoben werden soll, würdet ihr dann direkt im Berichtstermin die Aufhebung beschließen, einen Verwalter einsetzen und einen neuen Termin bestimmen? Und dann im Anschluss den Prüfungstermin aufheben!? Der Beschluss über die Aufhebung der Eigenverwaltung wirkt doch konstitutiv. Wenn ich die Eigenverwaltung nicht direkt aufhebe, hätte ich zum angesetzten Prüfungstermin einen noch eingesetzten Sachwalter in einer noch bestehenden Eigenverwaltung, einen ordnungsgemäß angesetzten Prüfungstermin und damit die Möglichkeit, die Forderungsprüfung durchzuziehen. Man würde mit einem neuen Prüfungstermin weiteren Gläubigern die Möglichkeit geben, Forderungen zu bestreiten. Oder macht es vielleicht Sinn, dass die Gläubiger beschließen, dass die Eigenverwaltung nach dem Prüfungstermin aufgehoben wird, um eine Prüfungsverhandlung zu ermöglichen?
    Und wie ist mit den Wirkungen eines Schuldnerwiderspruches nach § 283 InsO umzugehen, wenn die Eigenverwaltung nachträglich aufgehoben wird? Ich gehe davon aus, dass die bestrittene Forderung weiterhin als nicht festgestellt gilt, oder?

    Diese Eigenverwaltungen verwirren mich....


    Liebe Grüße

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