Aufgebot Gläubiger, erlosche Firma

  • Hallo,

    ich habe hier einen Aufgebotsantrag vorliegen, wo ich mir unsicher bin.

    1992 wurde im GB eine Sicherungshypothek aufgrund eines VB für die Firma "Hallo Gmbh" eingetragen.

    1995 will der Eigentümer diese Sicherungshypothek bezahlt haben, reicht jedoch keinen Nachweis ein, da es diesen nicht gibt. Löschungsbewilligung gibt es nicht.

    2002 wird über das Vermögen der Firma "Hallo GmbH" das Insolvenzverfahren eröffnet.

    2006 erfolgt dann die Einstellung des Insolvenzverfahrens.

    2010 erfolgte die Löschung der Firma im Handelsregister.

    Der ehemalige Geschäftsführer ist verstorben. Geschäftsunterlagen sind nicht mehr vorhanden. Die Erbin weiß von nichts.


    Das Aufgebot soll nun nach § 1170 BGB durchgeführt werden --> unbekannter Gläubiger.

    RA gibt natürlich zu, dass Gläubigerin nicht unbekannt ist, aber sie ist nicht mehr existent und kann daher keine Rechte mehr ausüben.

    Jetzt kommt das Problem:

    Ra meint nun, dass die Anordnung einer Nachtragsliquidation nicht in Betracht kommt, da tatsächlich kein Vermögensgegenstand mehr vorhanden ist, der der nachträglichen Verteilung bedarf. Aus der eingetragenen Buchposition ergibt sich ein solcher Vermögensgegenstand nicht (OLG Stuttgart, 8 W 419/11).

    Da die Forderung bereits beglichen wurde, wären eine Eigentümergrundschuld entstanden.

    Der Grundbuchrechtspfleger meint auch, dass Aufgebot nicht in Betracht kommt und sieht 2 Möglichkeiten:
    a) Forderung nicht bezahlt/nicht nachgewiesen:: Verteilung des InsoGerichts an damalige Gläubiger
    b) Forderung bezahlt: Nachtragsliquidation.

    Ich sehe das eigentlich auch wie der GB- Rechtspfleger. Oder geht das doch was der RA möchte?

  • schieb schieb schieb

    Nachgang: Hab heute nochmal mit dem RA-Büro telefoniert. Die Forderung wurde damals schwarz bezahlt. Folglich gibt es auch keinen Nachweis... nur frage ich mich, wieso man auf einen Titel schwarz zahlt...

    Viel wichtiger: m.E. ist ein Aufgebotsverfahren immer noch nicht möglich. Für eine Nachtragsliquidation fehlt den Leuten das Geld. Man könnte höchstens im Grundbuchverfahren ggf. mit einem Rechtsmittel klären lassen, ob tatsächlich Löschungsbewilligung vorgelegt werden muss.

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