Duldung der Zwangsvollstreckung

  • Hallo!

    Im Grundbuch sind die Grundschulden III/1 bis 6 für die Bank X eingetragen. Nur III/2 ist vollstreckbar nach § 800 ZPO. Aus dieser Grundschuld betreibt die Bank die ZVG.

    Bezüglich der übrigen Grundschulden III/1, 3-6 beantragt die Bank jetzt die "Eintragung der Vollstreckbarkeit" im Grundbuch aufgrund eines in der ZVG vorliegenden vorl. vollstr. Urteils (Duldung der ZV aus diesen Rechten in die bel. Gdst.) gegen den eingetragenen Eigentümer.

    Ist die Eintragung der Vollstreckbarkeit hier überhaupt nötig/möglich? Der Duldungstitel kommt einer Unterwerfung im Sinne von § 800 ZPO doch nicht gleich, so dass ich meine, dass eine solche Eintragung erst gar nicht notwendig ist.

  • Das Urteil sollte die Bank der Zwangsversteigerungsabteilung vorlegen, damit kann der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren aus diesen Rechten beantragt werden. Die Eintragung der Vollstreckbarkeit ist weder möglich (da es eben keine Unterwerfung nach § 800 ZPO ist), noch nötig.

    Brrr, die Vollstreckungsabteilungen mancher Banken haben wirklich ganz schöne Defizite...

  • Nebenbei wird der Duldungstitel vermutlich nicht gegen den jeweiligen Eigentümer lauten (nur eine solche Unterwerfung wird von § 800 ZPO erfasst), sondern gegen den jetzigen Eigentümer.

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