• Es wird dort von den Richtern eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn d. Mdj. ohne Eltern eingereist ist, da besondere Eile bestehe. Die Anordnugn wird dann (ab und an, zum Teil erfolgt keine weitere Anhörung, da diese ja d. Rpfl. im Ruhensverfahren machen könnte) nach Anhörung d. Mdj. bestätigt.


    Vielleicht kann mir mal einer die Logik erklären, in solchen Fällen eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

    Eine solche ist m.E. nur dann von Nöten, wenn ein eilbedürftiger Regelungsbedarf besteht. Dieser ist jedoch in Hinblick auf § 42a Abs. 3 bzw. 42 Abs. 2 SGB VIII m.E. zumindest dann nicht gegeben, wenn das Kind bereits in Obhut oder vorläufig in Obhut genommen wurde. Das Jugendamt kann bis zur Anordnung der Vormundschaft ohnehin alle rechtlichen Dinge für das Kind regeln.

    So im Übrigen auch Kammergericht Beschluss vom 3. Februar 2016 · Az. 3 WF 8/16

    "Dabei kann eine vorläufige Bestellung eines Vormunds angeordnet werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gemäß § 42 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet ist, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl der Jugendlichen erforderlich sind. Insoweit ist zu ermitteln, ob die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft -Landesjugendamt- die Jugendliche inzwischen auf die Benachrichtigung durch den Senat vorläufig in Obhut genommen hat."

  • Nach Monaten der (von den üblichen Problemchen mal abgesehen) Ruhe an der "Flüchtlingsfront" tauchen nun mit einem Male plötzlich wieder neue mdj. Flüchtlinge auf. Und zwar nicht nur einer, das ist nun in drei Wochen der fünfte. Ich möchte nicht sagen, sie wären jetzt aufgetaut, aber es scheint System dahinterzustecken. Insbesondere tauchen sie nicht irgendwo auf, sondern alle fünf sind bislang von einem der süddeutschen Grenzschwerpunkt-Landkreise aufgegriffen und dann gleich vom Jugendamt hierher abgegeben worden.

    Ist das nur hier so?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hier tauchen auch wieder verstärkt Flüchtlinge auf. Während diese 2015 und 2016 überwiegend aus Syrien und Afghanistan kamen, kommen sie jetzt überwiegend aus südlicheren afrikanischen Staaten wie Guinea, Gambia, Somalia und Eritrea.

  • Das spiegelt letztlich eine Änderung der Fluchtrouten:

    Seitdem die Balkanroute seit gut einem Jahr ziemlich dicht ist, kommen vermehrt Flüchtlinge - und darunter eben auch unsere umF, MuFl, umA etc - übers Mittelmeer nach Italien. Aber über diese Fluchtroute gelangen hauptsächlich Afrikaner zu uns.

    Wir hier an einem Binnengericht haben etwa wöchentlich 1 - 2 neue. Ist jetzt nicht gerade ein Ansturm, da ist man ja schon anderes gewohnt. Aber unsere Fallzahlen sind auch nicht so weit nach unten, wie man vor einem Jahr hätte denken können. Die Fluchtrouten laufen aktuell eher über Italien und dann quer durch Europa. Inzwischen gibt es ja auch große Communities entsprechender Landsleute bei uns, so dass nicht alle noch weiter nach Norden weiterziehen, sondern speziell zu uns wollen.
    Nachdem die Migrationsgründe weiterhin und wohl auch noch für lange Zeit bestehen, werden wohl auch immer Neue kommen - es geht hier wohl eher um die Frage, wie viele ihre Einreise- und Überlebenschancen aktuell als gut einstufen und daher ihre Reise antreten...

  • Jep, sie scheinen wohl der Inntalautobahn oder der Bahnlinie nach Norden zu folgen. Beides ist ja vom Brenner aus nicht schwer. Unsere (mit Stand von vorgestern sieben) neuen stammen alle aus Somalia, Eritrea oder Nigeria. Letzteres ist für uns neu im Reigen der Herkunftsstaaten. Nachdem diese Menschen trotz offiziell dichter Grenzen hier ankommen, steht uns wohl noch mehr bevor als offiziell geplant. Und der Sommer hat noch nicht mal angefangen ... ich möchte echt nicht wissen, was in Italien abgeht, ab und zu bekommt man ja kleine Nachrichtenbröckchen mit, die wenig Appetit auf mehr machen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ... ich möchte echt nicht wissen, was in Italien abgeht, ab und zu bekommt man ja kleine Nachrichtenbröckchen mit, die wenig Appetit auf mehr machen.

    Es ist wie im März 2015: Lampedusa wird (auch und gerade von der Bundesregierung) zum italienischen Problem definiert. Die anderen EU-Staaten helfen nicht. Erst wenn Italien wieder Tickets verteilt, wird sich etwas ändern.
    Der Unterschied: Bis Anfang 2015 hat Deutschland die Solidarität in der EU zerstört, jetzt gibt es nichts mehr zu zerstören.

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich hier mal wieder mit einer Frage dran, die bei uns inzwischen häufiger bei den MuFls oder umFs vorkommt.

    Wie ist das, wenn unterschiedliche Altersangaben existieren?
    In einem konkreten Fall gab der junge Mensch an, nach "islamischer Zeitrechnung" im Jahr 1379 geboren zu sein. Umgerechnet ist das wohl unser Jahr 2000.
    Das Jugendamt hat aber bei der Inobhutnahme aus unbekannten Gründen das Jahr 1999 als Geburtsjahr angenommen, damals wurde hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt, da der junge Mensch gar nicht verstand, um was es geht.

    Bei uns am Familiengericht wurde zunächst auch das Jahr 1999 verwendet, dann teilte der Vormund jedoch mit, dass das Geburtsjahr 2000 richtig sei und es wurde in unseren Akten und auf der Bestallung geändert.
    Das BAMF geht offenbar auch vom Jahr 2000 aus.

    Inzwischen ist ein anderes Jugendamt zuständig und dieses besteht weiterhin auf dem Jahr 1999, weigert sich eine Altersfeststellung zu veranlassen, da sie keine Zweifel am Jahr 1999 hätten und möchte nun, dass wir unsere Bestallungsurkunde des Vormunds umändern. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass keine Bindungswirkung für das Jugendamt an Beschlüsse des Familiengerichts, des OLG oder des BAMF besteht.

    In einem ähnlichen Fall, den wir hier hatten, hat irgendwann der Vormund eine ärztliche Altersfeststellung beantragt, da ihm das ganze hin und her zu nervig war. Hier möchte das der Vormund aber offenbar nicht machen.

    Also mal ganz allgemein gefragt: Wie müssen wir uns hier als Familiengericht verhalten?

  • Hallo,

    die Fälle hinsichtlich einer nachträglichen Änderung des Geburtsdatums hatten wir auch schon ein paar mal.
    Hier hat der Vormund ein Schreiben mit Nachweisen zur richterlichen Akte gefertigt. Der Richter hat dann einen Berichtigungsbeschluss erlassen. In der Vormundschaftsakte wurde daraufhin eine neue Bescheinigung erteilt.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Danke für deinen Hinweis.
    Ich habe leider gerade den gegenteiligen Fall, der Vormund möchte hier gerade nicht, dass das Datum geändert wird, da er das Datum aus unseren Akten für richtig hält. Das Jugendamt möchte jedoch unbedingt, dass das Datum bei uns geändert wird...:confused:

  • Das Problem ist hier auch bekannt, aber es ist nicht deines.

    Denn der Richter hat den Beschluß ohne nachzuforschen auf Zuruf erlassen. Für die Abänderung dieses Beschlusses ist er auch zuständig, nicht du. Ob er jetzt auch einfach auf Zuruf berichtigt oder nicht, kann dir egal sein. Wenn ja, dann erhält der Vormund eine neue Bestallung und gut...

    Unser Richter hier lehnt derartige Berichtigungen konsequent ab. Warum soll ein jetzt neu zugerufenes Datum richtiger sein als das vor einem Jahr angegebene?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Bei uns berichtigt das Familiengericht nur bei offensichtlichen Schreib- und Übertragungsfehlern das ursprünglich angegebene Geburtsdatum. Eine offizielle Änderung bei anderen Behörden geht nur über eine neue Alterseinschätzung (es gibt keine Altersfeststellung). Ärztliche Gutachten zu dem Thema sind hoch umstritten und bei einer Altersdifferenz von einem Jahr das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. Manche Gutachter legen sich auf ein Alter plus minus 3 Jahre fest.
    Theoretisch müsste das aufgreifende Jugendamt das Alter aufgrund der Angaben des UMA einschätzen und im Zweifel immer zugunsten des Schutzsuchenden von dem jüngeren Alter ausgehen. Allerdings haben inzwischen leider schon einige Jugendämter aus Kostengründen vergessen, dass Sie zum Schutz von Minderjährigen da sind, und nicht zum Anzweifeln von nicht widerlegbaren Angaben eines schutzbedürftigen Menschen. Meiner Meinung nach hat bereits das erste Jugendamt den Fehler gemacht, indem es die Angaben des jungen Menschen zu seinem Alter mal eben nach oben korrigiert hat, um ein Jahr weniger finanzieren zu müssen. Aber leider ist das auch von oben so gewollt.


  • Theoretisch müsste das aufgreifende Jugendamt das Alter aufgrund der Angaben des UMA einschätzen und im Zweifel immer zugunsten des Schutzsuchenden von dem jüngeren Alter ausgehen.


    Aus welcher Norm genau ergibt sich das?

    Im Übrigen weise ich auf eine interessante Entscheidung des VGH München hin (12 CE 16.2333), die sich mit der Verpflichtung des Jugendamtes beschäftigt, bei nicht offensichtlichen Fällen eine medizinische Altersfeststellung durchführen zu lassen.

    "Ausgehend von der Tatsache, dass eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist und alle bekannten Verfahren lediglich Näherungswerte liefern können, kann eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts (§ 42 f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB VIII (juris: SGB 8)) allenfalls dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden. In allen anderen Fällen ist hingegen vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) zwingt (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 – 12 CS 16.1550 – juris, Rn. 23 f.; B.v. 18.8.2016 – 12 CE 16.1570 – juris, Rn. 19 f.).(Rn.31)"


  • Theoretisch müsste das aufgreifende Jugendamt das Alter aufgrund der Angaben des UMA einschätzen und im Zweifel immer zugunsten des Schutzsuchenden von dem jüngeren Alter ausgehen.

    Aus welcher Norm genau ergibt sich das?

    Das hat mich auch schon immer interessiert.

    Da bei uns aber die Richter die Sachen an sich gezogen haben, ist mir das gleichgültig. Aber die Anordnung einer Vormundschaft setzt Minderjährigkeit voraus. Ich kann also erst dann anordnen, wenn ich weiß, daß das Kind minderjährig ist und nicht unter elterlicher Sorge steht. Naja, nicht mein Problem...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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