Formvorschriften im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren - Vordrucksatz

  • Die Formvorschriften im Mahnverfahren sind ja mit der neuen Vordruckverordnung nicht eben gelockert worden. Einige Antragsteller oder Prozessbevollmächtigte wissen nicht, wo sie die neuen Vordrucke her bekommen, häufig wird die Frage gestellt, warum diese nicht online für alle verfügbar gemacht werden.

    Nun ist mir folgendes untergekommen:

    http://rotemahnung.de/

    Kennt sich jemand mit der Thematik aus? Ich bin der Meinung, dass der dort - entgeltlich - zur Verfügung gestellte Antragssatz keinesfalls den aktuellen Formvorschriften entspricht. Der Antrag wurde mit Stand Oktober 2005 vorgelegt und nicht wie auf der Seite versprochen mit Stand Mai 2015. Daneben ist Blatt 3 nicht gelb und es handelt sich auch nicht um einen Durchschreibesatz. Statt "Geschäftszeichen des Antragstellers" (unter dem Kästchen für das Datum) steht dort "Geschäftszeiten des Antragstellers"...

    Bevor ich jedoch dem Antragsteller sage, dass er sich auf den falschen Anbieter verlassen hat, würde ich doch lieber mal die Meinung (und auch Erfahrungen) anderer hören.

    Über Antworten würde ich mich freuen.

    Riljana

  • Irgendwie hatte ich mir ein bisschen mehr erhofft - gibt es denn keinen, der Probleme mit der neuen Vordruckverordnung hat und hierzu was beisteuern kann/möchte?

  • Hallo, Riljana!

    Ich kann den Vordrucksatz anhand des Thumbnails nicht einwandfrei identifizieren und will jetzt nicht pauschal ausschließen, dass es sich tatsächlich um den Mahnvordruck in der aktuellen Fassung handelt. Soweit ich das sehe, kriegt man die größere Ansicht aber auch nur, wenn man da ein Abo abschließt.

    Wo man den Vordruck gratis oder online herbekommen soll, ist mir nicht bekannt. Mir ist der Vertrieb von arbeitsgerichtlichen Mahnvordrucken nur über den Buchhandel bekannt, und in der Stadt, in der ich arbeite, funktioniert das seit Einführung des neuen Vordrucks auch ganz gut.

    Grüße,
    Schneewittchen

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Danke Schneewittchen, ich hatte leider zu lang nicht mehr in das Thema geschaut.

    Also wir haben schon arg mit der Einhalten der Vordruckverordnung zu kämpfen. Die Anwälte sehen es nicht ein, sich andere Vordrucke oder gar ein Programm zuzulegen. Manche nutzen den zwei-teiligen Vordruck und füllen den dann mit der Hand oder Schreibmaschine aus. Andere verstehen gar nicht was mit der Zwischenverfügung von Ihnen verlangt wird. Andere senden zum Antrag auf Erlass eines MB gleich den ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck auf Erlass eines VB mit. Anträge werden zurückgewiesen und dann einfach nochmal genauso (form-)fehlerhaft gestellt. Also die ganze Sache ist schon ziemlich anstrengend.

    Zu einem Ergebnis hinsichtlich der Frage, ob die online gestellten Antragsformulare nun zulässig sind, bin ich leider nicht gekommen. Aber ich habe immerhin schon mal rausgefunden, dass an die Hersteller der Schreibprogramme offenbar keine über die Vordruckverordnung hinausgehenden Anforderungen gestellt wurden. Ein Rechtsanwalt hatte sich sein Schreibprogramm nämlich schon selbst programmiert.

    Insgesamt findet man sehr wenig Informationen zur Umsetzung der Vordruckverordnung.

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